Rechtsprechung
AG Düsseldorf, 15.05.2002 - 291 II 215/01 WEG |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,13260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wohnungseigentumsrechtliche Voraussetzungen der Anfechtung eines Wohnungseigentümerversammlungsbeschlusses über die Genehmigung einer Hausgeldabrechnung; Ausgestaltung der insolvenzrechtlichen Qualifizierung von nicht geleisteten Hausgeldvorauszahlungen als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 371
- NZI 2003, 211
- NZM 2003, 245
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99
Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus AG Düsseldorf, 15.05.2002 - 291 II 215/01
Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WM 2000, 53 ff. = BGHZ 142, 290 ff.) handelt es sich bei dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung nicht um eine Schuldumschaffung im Sinne einer Novation. - BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95
Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers
Auszug aus AG Düsseldorf, 15.05.2002 - 291 II 215/01
Vom Schuldsaldo, der sich aus der nach Insolvenzeröffnung beschlossenen Jahresabrechnung ergibt, gehört zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht der ganze in der Einzelabrechnung ausgewiesene Schuldsaldo des Schuldners, sondern nur die sogenannte Abrechnungsspitze, d.h. die Differenz zwischen den im beschlossenen Wirtschaftsplan veranschlagten, durch Vorschüsse zu deckenden Lasten und Kosten und den für das Wohnungseigentum tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten; nicht zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten gehören somit die Wohngeldvorschüsse, die der Gemeinschuldner vor Insolvenzeröffnung schuldig geblieben ist, auch wenn sie in der Jahresabrechnung den Schuldsaldo erhöhen (vgl. BGH NJW 1994, 1866; BGHZ 131, 228 ff.). - BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines …
Auszug aus AG Düsseldorf, 15.05.2002 - 291 II 215/01
Vom Schuldsaldo, der sich aus der nach Insolvenzeröffnung beschlossenen Jahresabrechnung ergibt, gehört zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht der ganze in der Einzelabrechnung ausgewiesene Schuldsaldo des Schuldners, sondern nur die sogenannte Abrechnungsspitze, d.h. die Differenz zwischen den im beschlossenen Wirtschaftsplan veranschlagten, durch Vorschüsse zu deckenden Lasten und Kosten und den für das Wohnungseigentum tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten; nicht zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten gehören somit die Wohngeldvorschüsse, die der Gemeinschuldner vor Insolvenzeröffnung schuldig geblieben ist, auch wenn sie in der Jahresabrechnung den Schuldsaldo erhöhen (vgl. BGH NJW 1994, 1866; BGHZ 131, 228 ff.).