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   BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 107/00   

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BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 107/00 (https://dejure.org/2000,2916)
BayObLG, Entscheidung vom 17.11.2000 - 2Z BR 107/00 (https://dejure.org/2000,2916)
BayObLG, Entscheidung vom 17. November 2000 - 2Z BR 107/00 (https://dejure.org/2000,2916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungeigentum; Hausverwalter; Gemeinschaftliches Eigentum; Abstimmungsberechtigung; Wirtschaftsplan

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrhausanlage; Stimmberechtigung; Verwaltungsangelegenheit einer abgeschlossenen Gruppe von Wohnungseigentümern

  • Judicialis

    WEG § 28 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 5
    Abstimmung über Angelegenheiten, die nur eine abgeschlossene Gruppe von Wohnungs- oder Teileigentümern betrifft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 76 (Leitsatz und Auszüge)

    § 28 Abs. 5 WEG
    Stimmrecht in der Eigentümerversammlung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Abstimmung bei Betroffenheit nur eines Teils der Eigentümer

Verfahrensgang

  • LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 729/00
  • BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 107/00

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 771
  • ZMR 2001, 209
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 31.03.1994 - 2Z BR 16/94

    Überprüfung der Ermächtigung eines Mitberechtigten durch die übrigen, wenn ein

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 107/00
    a) Der Senat hat am 31.3.1994 (BayObLGZ 1994, 98/101 = WuM 1994, 567) entschieden, dass grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft bei Angelegenheiten, deren Gegenstand die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft (§ 21 Abs. 1 WEG), stimmberechtigt sind (§ 25 Abs. 1, 2 WEG); eine Ausnahme gilt dann, wenn von einer einzelnen Maßnahme nur ein bestimmter Teil von Wohnungseigentümern berührt wird und die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise betroffen werden; in diesem Fall ist das Stimmrecht auf diejenigen beschränkt, die von der Angelegenheit betroffen sind; dies gilt insbesondere bei Mehrhausanlagen.
  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw.

    Ist in der Gemeinschaftsordnung - wie hier - ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen (BayObLG, ZWE 2001, 269, 270; NJOZ 2004, 636, 641); die gegen diese Beschlüsse erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG allerdings gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

    Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen enthalten indes notwendigerweise auch solche Kosten, weshalb - auch wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt - alle Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung über diese berufen sind (BayObLG, BayObLGZ 1994, 98, 101; NZM 2001, 771 = ZWE 2001, 269; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 121, 122; OLG Zweibrücken, ZMR 2005, 751, 752).

  • BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03

    Beteiligung des ausgeschiedenen Verwalters am Verfahren über Ungültigerklärung

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn von einer einzelnen Maßnahme nur ein bestimmter Teil von Wohnungseigentümern berührt wird und die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise betroffen werden; in diesem Fall ist das Stimmrecht auf diejenigen beschränkt, die von der Angelegenheit betroffen sind; das gilt insbesondere bei Mehrhausanlagen (BayObLG ZMR 2001, 209; BayObLGZ 1994, 98; siehe auch Göken Die Mehrhausanlage im Wohnungseigentumsrecht S. 30 f.).

    Hierüber können nur alle Wohnungseigentümer abstimmen (BayObLG ZMR 2001, 209/210; BayObLGZ 1994, 98/101; Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 535; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 28 Rn. 100; Göken S. 84).

    Bereits in der Senatsentscheidung vom 17.11.2000 (ZMR 2001, 209/210) ist angedeutet, dass der Grundsatz der einheitlichen Jahresabrechnung bei einer Mehrhausanlage durchbrochen sein kann mit der Folge, dass für jedes einzelne Haus ein eigener Wirtschaftsplan und eine eigene Jahresabrechnung aufzustellen sind, über die in getrennten Versammlungen der jeweiligen Gruppe von Wohnungseigentümern beschlossen wird.

  • BayObLG, 25.09.2003 - 2Z BR 161/03

    Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss bei begünstigender Baumaßnahme -

    Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn sich der Gegenstand der Beschlussfassung bei einer Mehrhausanlage auf eine Angelegenheit beschränkt, die ausschließlich ein bestimmtes Gebäude betrifft (vgl. BayObLGZ 1961, 322/327 f.; BayObLG ZMR 2001, 209; kritisch Wangemann/Drasdo Die Eigentümerversammlung nach WEG 2. Aufl. Rn. 820 f.).
  • OLG Zweibrücken, 23.06.2004 - 3 W 64/04

    Wohnungseigentumssache: Abstimmung über Angelegenheiten einer

    Für diese Tagesordnungspunkte verbleibt es daher bei dem Grundsatz, dass alle Wohnungseigentümer zu beschließen haben (vgl. hierzu die bereits vom Landgericht angeführten Entscheidungen BayObLG ZMR 2000, 319, 320 = BayObLGR 2000, 42 = ZWE 2000, 268 und BayObLG ZMR 1994, 338, 339 = NJW-RR 1994, 1236 sowie weiter auch BayObLG ZMR 2001, 209 und Bärmann/Pick/Merle aaO § 28 Rdnr. 100).
  • OLG Schleswig, 26.04.2007 - 2 W 216/06

    Anforderungen an die Jahresabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Soweit gesetzlich zulässig, können jedoch die Wohnungseigentümer - auch hinsichtlich der Wirtschaftsführung einschließlich der Jahresabrechnung - Abweichendes vereinbaren (vgl. BayObLG NJOZ 2004, 636; NZM 2001, 771; WuM 1994, 105; OLG Zweibrücken NZM 2005, 751).
  • BayObLG, 12.02.2004 - 2Z BR 261/03

    Beschwer des Verwalters in Beschlussanfechtungsverfahren - Begriff des

    Weil § 22 Abs. 1 WEG nur Veränderungen und Aufwendungen des gemeinschaftlichen Eigentums erfasst, die Maßnahme oder Aufwendung also zumindest auf das Wohnungseigentum selbst bezogen sein muss (Merle in Bärmann/Pick/Merle § 22 Rn. 7), beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Eigentümerbeschlusses am Maßstab einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG und die Frage der Beschlusszuständigkeit der Teileigentümerversammlung von Haus Nr. 20 a auch im Fall einer von der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Kostentrennung danach, ob die Zaunanlage nur einen bestimmten Teil von Wohnungseigentümern berührt, also die Interessen der übrigen Miteigentümer hiervon in keiner Weise betroffen sind (BayObLGZ 1994, 98/101; BayObLG ZMR 2001, 209; BayObLG NZM 2002, 869; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 25 WEG Rn. 2).
  • LG Itzehoe, 15.07.2014 - 11 S 82/13

    Auch Teileigentümer dürfen über den Wirtschaftsplan abstimmen!

    Nach § 28 Abs. 5 WEG haben grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer über den Wirtschaftsplan zu beschließen; dies gilt selbst dann, wenn einzelne Positionen nur eine abgeschlossene Gruppe von (Teil-) Eigentümern betreffen (BayObLG NZM 2001, 771; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 28 Rn. 27).
  • OLG Saarbrücken, 23.06.2004 - 3 W 46/04
    Für diese Tagesordnungspunkte verbleibt es daher bei dem Grundsatz, dass alle Wohnungseigentümer zu beschließen haben (vgl. hierzu die bereits vom Landgericht angeführten Entscheidungen BayObLG ZMR 2000, 319, 320 = BayObLGR 2000, 42 = ZWE 2000, 268 und BayObLG ZMR 1994, 338, 339 = NJW-RR 1994, 1236 sowie weiter auch BayObLG ZMR 2001, 209 und Bärmann/Pick/Merle aaO § 28 Rdnr. 100).
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