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   OVG Sachsen, 31.01.2011 - 3 B 226/10   

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https://dejure.org/2011,13237
OVG Sachsen, 31.01.2011 - 3 B 226/10 (https://dejure.org/2011,13237)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31.01.2011 - 3 B 226/10 (https://dejure.org/2011,13237)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 (https://dejure.org/2011,13237)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    FeV § 3 Abs. 2, § 13 S. 1, § 11 Abs. 8
    Zur Frage, ob die Grundsätze der § § 11, 13 FeV auch bei Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen gelten, Vermögenslosigkeit

  • verkehrslexikon.de

    Zur MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

  • blutalkohol PDF, S. 195
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09

    Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2011 - 3 B 226/10
    Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (v. 25. September 2009, NJW 2010, 457) falle die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr in den Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG; da die medizinisch-psychologische Begutachtung den schwerwiegendsten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle und weil eine gesteigerte Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten könne, wenn der Betroffene überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, sondern ausschließlich Fahrrad fahre, lasse sich eine pauschalisierende Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV nicht gegenüber Personen, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führten, rechtfertigen.
  • VGH Hessen, 06.10.2010 - 2 B 1076/10

    Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2011 - 3 B 226/10
    Der erkennende Senat schließt sich damit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof an, der insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bei übermäßigem Alkoholkonsum ebenfalls schwerwiegende Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen kann (Beschl. v. 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - , juris Rn. 6 bis 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 3 B 102.12

    Fahrzeuge aller Art; Fahrerlaubnis; fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge; Fahrrad;

    Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen - mit einer, jedoch inzwischen korrigierten Ausnahme - übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (so neben dem Berufungsgericht: VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr erreicht worden ist).
  • VGH Bayern, 01.10.2012 - 11 BV 12.771

    Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (1,9 ‰), wobei der Fahrer nicht Inhaber einer

    Die Rechtsprechung der Oberwaltungsgerichte ist einheitlich (vgl. OVG Berlin-Bdg, Beschl. v. 28.2.2011 Az. OVG 1 S 19.11, SächsOVG, Beschl. v. 31.1.2011 Az. 3 B 226/10, HessVGH, Urt. v. 6.10.2010 Az. 2 B 1076/10, NdsOVG, Beschl. v. 1.4.2008 Az. 12 ME 35/08 = NJW 2008, 2059, und nunmehr auch OVG RhPf, Urt. v. 17.8.2012 Az. 10 A 10284/12).
  • VG Bayreuth, 16.03.2012 - B 1 S 12.136

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Dass er nicht mit dem Auto gefahren war, sondern mit dem Fahrrad, macht insoweit keinen Unterschied (vgl. zu ähnlichen Fällen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Fahrens mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss u.a. BVerwG vom 21.5.2008 in NJW 2008, 2601; BayVGH vom 10.10.2011 Az. 11 CS 11.1963 zu VG Bayreuth vom 1.8.2011 Az. B 1 S 11.190, vom 11.5.2011 Az. 11 CS 10.68, vom 28.12.2010 Az. 11 CS 10.2095, vom 8.2.2010 Az. 11 C 09.2200 in DAR 2010, 483, vom 8.2.2010 Az. 11 CS 09.2183, vom 22.10.2009 Az. 11 ZB 09.832 und vom 7.3.2007 Az. 11 ZB 05.1010; OVG Berlin-Brandenburg vom 28.2.2011 in Blutalkohol 48, 184 und vom 29.9.2008 Az.OVG 1 N 80.07; Sächsisches OVG vom 31.1.2011 in SVR 2011, 352; HessVGH vom 6.10.2010 in NJW 2011, 1753; VGH Baden-Württemberg vom 17.4.2009 in ZfSch 2009, 419; Niedersächsisches OVG vom 25.4.2007 in Blutalkohol 45, 146).
  • VG München, 29.02.2012 - M 6b K 11.1915

    Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (1,9 ‰), wobei der Fahrer nicht Inhaber einer

    Ebenfalls entgegen der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz haben entschieden das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.2.2011, Az. OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11), das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 31.1.2011, Az. 3 B 226/10) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 6.10.2010, Az. 2 B 1076/10), (vgl. auch: Geiger, "Verbot des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge" in SVR 2007, 161 ff., 162/163).
  • OVG Sachsen, 18.03.2021 - 6 B 3/21

    Fahrerlaubnis; Entziehung; psychische Erkrankung; ärztliches Gutachten;

    Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten aufzubringen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 -, juris Rn. 6 sowie zum früheren inhaltsgleichen § 15b Abs. 2 StVZO: BVerwG, Urt. v. 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, NJW 1985, 2490, 2491).
  • VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15

    Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt; Relevanz größeren Zeitablaufs;

    Die zuvor ausgeführten Grundsätze gelten daher auch in Bezug auf Fahrräder und fahrerlaubnisfreie Kfz.Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 3 B 102/12, juris, Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. 2 B 1076/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011, Az. OVG 1 S 19.11 und OVG 1 M 6.11, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az. 3 B 226/10, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008, Az.12 ME 35/08, juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012, Az.10 A 10284/12, juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr erreicht worden ist).
  • OVG Sachsen, 24.11.2015 - 3 B 280/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt; Fahrrad; Weigerung zur Vorlage

    Steht die fehlende Eignung kraft dieser gesetzlichen Vermutung fest, bedarf es gemäß § 11 Abs. 7 FeV keines Gutachtens mehr, um diese nachzuweisen (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 13. Oktober 2009 - 3 B 314/09 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 04.09.2015 - 3 D 45/15

    Tatsachen i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV; Weigerung wegen fehlender Mittel;

    Das Fehlen solcher Mittel stellt nämlich regelmäßig keinen ausreichenden Grund für die Verweigerung der Begutachtung dar (Dauer a. a. O. Rn. 53 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 28.10.2014 - 3 B 203/14

    Analoge Anwendung der §§ 11 bis 13 FeV auf das Fahren von Fahrrädern

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht auch aus Sinn und Zweck der Norm abgeleitet und hierzu auf die dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte verwiesen, die - mit Ausnahme der vom Antragsteller zitierten, inzwischen jedoch durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz selbst korrigierten Ausnahme - übereinstimmend und zu Recht darauf hinwiesen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei BVerwG a. a. O. Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 -, veröffentlicht in juris unter dem falschen Aktenzeichen 3 B 266/11 Rn. 5; inzwischen auch OVG Koblenz, Urt. v. 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn. 24 f. unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung, soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr erreicht worden ist).
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