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   VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09   

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VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09 (https://dejure.org/2009,10202)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 (https://dejure.org/2009,10202)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. April 2009 - 3 B 273/09 (https://dejure.org/2009,10202)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abweichung von der festgesetzten geschlossenen Bauweise bei einem angrenzenden Gebäude mit einem Lichthof zur Belichtung von Aufenthaltsräumen (zumindest) spiegelbildlich im Umfang des Lichthofs; Jeweilige Umstände des Einzelfalls als maßgeblich für den Zeitraum der ...

  • Judicialis

    BauNVO § 22 Abs. 3; ; BauO Hessen § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 22 Abs. 3; BauO Hessen § 6
    Abweichung von der geschlossenen Bauweise: Abstandsfläche; Abweichung; Aufenthaltsraum; geschlossene Bauweise; Lichthof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 1155
  • ZfBR 2009, 805 (Ls.)
  • ZfBR 2010, 177 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09
    Zwar kann sowohl das verfahrensrechtliche Recht eines Nachbarn, gegen eine Baugenehmigung Widerspruchs einzulegen, im Falle der Erfolglosigkeit dieses Widerspruchs Klage zu erheben sowie die Realisierung einer Baugenehmigung durch die Erhebung eines Eilantrags vorläufig zu unterbinden, ebenso durch Verwirkung verlorengehen wie das materielle Abwehrrecht des Nachbarn gegen das Bauvorhaben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 4/89 - NVwZ 1991, 1182).

    Der zum Widerspruch Berechtigte muss aber, da eine Monatsfrist schon bei regulärer Zustellung der Baugenehmigung läuft, deutlich länger als ein Monat untätig geblieben sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991, a. a. O.).

    Es hängt vielmehr entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, von welchem Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991, a. a. O.).

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein Fall einer erforderlichen Abweichung von der festgesetzten geschlossenen Bauweise etwa dann vorliegt, wenn die dem Baugrundstück zugewandte Wand des Nachbargrundstücks mehrere notwendige Fenster aufweist, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- und Rückseite ersetzbar sind, so dass eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würde (vgl. BVerwG, B. v. 12.01.1995 - 4 B 197/94 - NVwZ-RR 1995, 310).

    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist aber wegen des vorrangigen durch Bundesgesetz geregelten Bauplanungsrechts dahin eingeschränkt, dass eine auf § 6 Abs. 1 Satz 4 HBO gestützte Entscheidung auch eine planungsrechtliche Rechtfertigung besitzen muss (vgl. BVerwG, B. v. 12.01.1995, a. a. O.).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 4 B 210.92

    Bauplanungsrecht: Regelung des Grenzabstandes bei geschlossener Bauweise durch

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09
    Das Bundesrecht lässt somit Raum für das insoweit einschlägige Landesrecht (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1992 - 4 B 210/92 - NVwZ-RR 1993, 176).
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09
    Aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergab sich aber, dass die Antragstellerin - um ihr Abwehrrecht nicht durch Verwirkung zu verlieren - verpflichtet war, den Widerspruch in entsprechender Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO regelmäßig innerhalb eines Jahres nach sicherer Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung einzulegen (vgl. das grundlegende Urteil des BVerwG v. 25.01.1974 - IV C 2/72 - BVerwGE 44, 294).
  • VG Frankfurt/Main, 19.01.2009 - 8 L 1/09

    Freßgass-Baustelle nicht stillgelegt

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2009 - 8 L 1/09.F (V) - aufgehoben.
  • BVerwG, 22.04.1996 - 4 B 54.96

    Berücksichtigung von Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn bei Nachbarklage

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 22.04.1996 - 4 B 54/96 - NVwZ-RR 1996, 628 und B. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 - NVwZ 1998, 1179) ist es nämlich geklärt, dass im Rahmen einer Nachbarklage und damit auch im vorliegenden Eilverfahren nach der Erteilung der Baugenehmigung ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden müssen.
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend: BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96/79 - BVerwGE 67, 334) sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauNVO die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen.
  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 22.04.1996 - 4 B 54/96 - NVwZ-RR 1996, 628 und B. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 - NVwZ 1998, 1179) ist es nämlich geklärt, dass im Rahmen einer Nachbarklage und damit auch im vorliegenden Eilverfahren nach der Erteilung der Baugenehmigung ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden müssen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2012 - 2 B 1250/12

    Widerruf einer Baugenehmigung bei Erteilung der Genehmigung mit einem

    vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = juris Rn. 50; Hess. VGH, Beschluss vom 16. April 2009 - 3 B 273/09 -, juris Rn. 18; Bielenberg, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band V, Loseblatt, Stand Januar 2010, § 22 BauNVO Rn. 32.
  • VG Lüneburg, 19.12.2014 - 2 B 82/14

    Abstandsfläche; Befreiung; Einsichtsnahmemöglichkeit; geschlossene Bauweise;

    16 Wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO erfordert, ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, Rn. 18 bei Juris; ebenfalls - jedenfalls auch - auf das Rücksichtnahmegebot abstellend: BVerwG, Beschl. v. 12.01.1995 - 4 B 197/94 -, BauR 1995, 365; OVG NRW, Urt. v. 15.07.2013 - 2 A 969/12 -, Rn. 74 bei Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.07.2009 - 2 Bs 67/09 -, Juris; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 22 Rn. 26; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 9.2).

    Aus diesem Grund lassen sich die Voraussetzungen des in § 15 Abs. 1 BauNVO normativ verankerten Rücksichtnahmegebotes auf die Anwendung des § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO übertragen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, a. a. O.; König, in: König/Roeser/Stock, a. a. O., § 22 Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2010 - 7 A 3199/08

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts durch eine

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131; Hess. VGH, Beschluss vom 16. April 2009 - 3 B 273/09 -, juris Rn. 9.
  • VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16

    Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei Fensterverschluss in der einzigen

    Würden notwendige Fenster in diesem Sinne durch einen Grenzbau zugebaut, ist das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten, weil die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären ( vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995, NVwZ-RR 1995, 3110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002, VBlBW 2003, 235; Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 10.01.2000 - 2 Bs 3/00 -, juris ).

    Soweit die Antragsgegnerin in der Erdgeschosswohnung des Antragstellers einen Tausch von Wohnzimmer und Küche empfiehlt, würde das an der fehlenden Nutzbarkeit eines Aufenthaltsraums nichts ändern, weil eine Küche mit der Grundfläche des bisher als Wohnzimmer genutzten Raums von ca. 17 m 2 wohl auch als Aufenthaltsraum im Sinne der §§ 2 Abs. 7 und 34 Abs. 2 LBO anzusehen wäre ( vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2015, Bd. 1, § 2 RdNrn. 85 ff., insbes. 90, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.11.2008, a.a.O., und vom 07.02.1990 - 3 S 3314/89 -, juris; siehe auch zu Bauordnungen anderer Bundesländer Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17.01.2008 - 10 A2795/05 -, juris ) und eine Küche (mit Feuerstätte) unter Umständen sogar noch einen weitergehenden Bedarf an Be- und Entlüftung haben könnte als ein als Wohnzimmer genutzter Aufenthaltsraum ( vgl. Sauter, a.a.O., § 34 RdNr. 10 ).

  • VGH Bayern, 04.05.2017 - 2 B 16.2432

    Verstoß eines grenzständig errichteten Gebäudes gegen das Gebot der

    Der Grenzanbau müsste für den Nachbarn unzumutbar und damit rücksichtslos sein (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 26 m.w.N.; VGH Kassel, B.v. 16.4.2009 - 3 B 273/09 - BRS 74 Nr. 91; OVG Hamburg, B.v. 28.7.2009 - 2 BS 67/09 - NordÖR 2010, 72).
  • VGH Hessen, 22.07.2015 - 4 A 1636/14
    Wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert, ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 BauNVO aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. April 2009 - 3 B 273/09 -, BRS 74 Nr. 91; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BRS 81 Nr. 168 = BauR 2014 S. 667; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131 = NVwZ-RR 1995 S. 310; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 2 Ds 679 -, BauR 2010, 117 [L]).

    Zwar wird eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks im Baurecht nicht gewährleistet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 -, BRS 79 Nr. 166), doch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Fall einer erforderlichen Abweichung von der festgesetzten geschlossenen Bauweise bzw. ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme etwa dann vorliegt, wenn die dem Baugrundstück zugewandte Wand des Nachbargrundstücks mehrere notwendige Fenster aufweist, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- und Rückseite ersetzbar sind, so dass eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegen laufen würde (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16. April 2009 - 3 B 273/09 -, BRS 74 Nr. 91).

  • OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21

    Prüfungsgegenstand einer baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle;

    Ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO "erfordert", bestimmt sich - in Anlehnung an den Prüfungsmaßstab des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots - aufgrund einer Abwägung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zwischen den angesichts der vorhandenen Bebauung objektiv für ein Abrücken von der seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Belangen auf der einen Seite und dem Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der Möglichkeit zum Grenzanbau auf der anderen Seite (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, a.a.O., Rn. 41; VGH Kassel, Beschl. v. 16.4.2009, 3 B 273/09, BRS 74 Nr. 91 (2009), juris Rn. 9 ff., 18; König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22 Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995, a.a.O., Rn. 4 f.).
  • OVG Bremen, 20.07.2021 - 1 B 192/21

    Art der baulichen Nutzung; faktisches Mischgebiet; Gebietserhaltungsanspruch; Maß

    Die vorhandene Bebauung kann eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erst dann erfordern, wenn die dem Baugrundstück zugewandte Wand des Nachbargrundstücks mehrere notwendige Fenster aufweist, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- und Rückseite ersetzbar sind, so dass eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.1995 - 4 B 197/94, juris Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. 16.04.2009 - 3 B 273/09, juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2012 - 2 B 1048/12

    Vorgaben der Baugenehmigung müssen eingehalten werden!

    zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 BRS 76 Nr. 181 = juris Rn. 50; Hess. VGH, Beschluss vom 16. April 2009 - 3 B 273/09 -, juris Rn. 18; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band V, Loseblatt, Stand Januar 2010, § 22 BauNVO Rn. 32.
  • VG München, 14.12.2009 - M 8 K 09.4974

    Rücksichtslosigkeit eines grenzständigen Anbaus an einen Belichtungshof auf dem

    Bei einem an die Nachbargrenze angebauten Gebäude mit Lichthof (der zur Belichtung von Aufenthaltsräumen dient) kann zwar bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück ein spiegelbildliches Abrücken von der Grenze im Umfang des Lichthofs erforderlich sein (HessVGH vom 16. April 2009, Az. 3 B 273/09 - juris, der insoweit die Grundsätze des § 15 BauNVO auch auf § 22 Abs. 3 BauNVO überträgt, dessen Grundgedanke auch im Rahmen von § 34 BauGB herangezogen werden kann).
  • VG Schleswig, 02.09.2016 - 8 B 35/16

    Prüfungsumfang bei Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach

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