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   FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17 F   

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FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17 F (https://dejure.org/2018,43090)
FG Münster, Entscheidung vom 11.10.2018 - 3 K 533/17 F (https://dejure.org/2018,43090)
FG Münster, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 3 K 533/17 F (https://dejure.org/2018,43090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Feststellungsverfahren zur Bewertung des nach § 13b ErbStG begünstigten Vermögens

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Betriebsaufspaltung: Begünstigtes Vermögen im Sinne des ErbStG bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung - Kommentar zum Urteil des FG Münster vom 11.10.2018" von Notar Dr. Thomas Wachter, original erschienen in: GmbHR 2019, 251 - 259. ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2005 X R 56/04 sei erforderlich, dass der mehrheitlich beteiligte Besitzunternehmer mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts die Geschäfte des täglichen Lebens beim Betriebsunternehmen als Geschäftsführer beherrschen und ihm diese Geschäftsführungsbefugnis auch nicht gegen seinen Willen nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 GmbHG entzogen werden könne.

    Die Klägerin legte Einspruch ein und führte unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 30.11.2005 X R 56/04 an, ein Gesellschafter-Geschäftsführer beherrsche die Betriebsgesellschaft auch dann, wenn ihm - abgesehen vom Fall des Vorliegen eines wichtigen Grundes - die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden könne.

    Dies hat grundsätzlich mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts zu geschehen, wobei mindestens die einfache Mehrheit der Anteile erforderlich ist; aus der Geschäftsführerstellung eines Minderheitsgesellschafters kann sich grundsätzlich keine personelle Verflechtung ergeben (BFH-Urteile vom 27.02.1991 XI R 25/88, BFH/NV 1991, 454 und vom 30.11.2005 X R 56/04, BStBl. II 2006, 415 jeweils zur GmbH).

    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung, wonach eine Beherrschung anzunehmen ist, wenn jemand als Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht und ihm die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann, gilt nur für Fälle, in denen jemand zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit, aber nicht über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben qualifizierte Mehrheit verfügt (z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2005 X R 56/04, BStBl. II 2006, 415).

  • BFH, 06.07.2011 - II R 44/10

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
    Zudem sei der Erbe bei einem Erwerb durch Vermächtnis nicht Steuerschuldner, so dass die Entscheidung des BFH vom 06.07.2011 II R 44/10 nicht auf den Streitfall übertragbar sei.

    Für die Zurechnung des Gegenstands der Feststellung im Sinne dieser Vorschrift soll es nicht auf die in § 39 AO getroffene allgemeine Regelung über die Zurechnung ankommen (BFH-Urteil vom 06.07.2011 II R 44/10, BStBl. II 2012, 5).

    Zudem führt eine unterlassene Bekanntgabe gegenüber einem Feststellungsbeteiligten nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Bescheides, sondern lediglich dazu, dass der Bescheid gegenüber dem betroffenen Beteiligten nicht wirksam wird (BFH-Urteil vom 06.07.2011 II R 44/10, BStBl. II 2012, 5).

  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 230/15

    Insolvenzverfahren: Kondizierung einer Sicherungsgrundschuld durch den

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
    Der zivilrechtliche Begriff der Verfügung erfasst Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht begründet, übertragen, belastet, aufgehoben oder sonst wie in seinem Inhalt verändert wird (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2018 IX ZR 230/15, NJW 2018, 2049).
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
    Ist Betriebsgesellschaft eine GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten über die Mehrheit des Kapitals und der Stimmen in der Gesellschafterversammlung verfügen, so übt der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH nicht ohne weiteres die Herrschaft in der KG aus (BFH-Urteil vom 27.08.1992 IV R 13/91, BStBl. II 1993, 134).
  • BFH, 12.10.1988 - X R 5/86

    1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
    Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat der BFH allerdings später ausgeführt, dass eine Beherrschung kraft exklusiver Fachkenntnisse nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden könne (BFH-Urteil vom 12.10.1988 X R 5/86, BStBl. II 1989, 152).
  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 63/93

    Zur einheitlichen Beurteilung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
    Dies gilt auch für Nutzungsüberlassungen durch gewerblich geprägte Personengesellschaften (BFH-Urteil vom 22.11.1994 VIII R 63/93, BStBl. II 1996, 93).
  • BFH, 29.01.1997 - XI R 23/96

    Für Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung bei Beteiligung des

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
    Bejaht worden ist eine solche faktische Beherrschung, wenn der Alleininhaber des Besitzunternehmens, der alleiniger Geschäftsführer der Betriebs-GmbH ist, in der Lage ist, seinen Geschäftsanteil von 49 % jederzeit auf bis zu 98% zu erhöhen (BFH-Urteil vom 29.01.1997 XI R 23/96, BStBl. II 1997, 437).
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 20/98

    Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung beim Ehegattenmodell

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
    Eine faktische Beherrschung der Betriebsgesellschaft liegt auch nicht bereits deshalb vor, weil die das Besitzunternehmen beherrschenden Ehemänner der an der Betriebs-GmbH beteiligten Gesellschafterinnen zugleich bei der GmbH angestellt sind, und der GmbH-Vertrag vorsieht, dass die Geschäftsanteile der Ehefrauen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des jeweiligen Ehemannes eingezogen werden können (BFH-Urteil vom 15.10.1998 IV R 20/98, BStBl. II 1999, 445).
  • BFH, 01.12.1989 - III R 94/87

    Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
    Eine faktische Beherrschung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der Ehemann seinen Angehörigen die Mittel zum Erwerb der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft geschenkt hat und er als Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft nicht an die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung gebunden ist (BFH-Urteil vom 01.12.1989 III R 94/87, BStBl. II 1990, 500).
  • BFH, 14.10.2009 - X R 37/07

    Betriebsaufspaltung und Option auf Erwerb aller Geschäftsanteile an der

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH tritt ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille am klarsten bei Beteiligungsidentität zutage, d. h. wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind (BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).
  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 25/88

    Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02

    Betriebsaufspaltung wegen personeller Verflechtung aufgrund

  • BFH, 05.09.2018 - II R 57/15

    Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der

  • BFH, 05.09.1991 - IV R 113/90

    Grundstück mit Systemhalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche

  • BFH, 02.07.2004 - II R 73/01

    Feststellungsbescheid über Grundstückswert - Bindungswirkung für ErbSt

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 39/92

    Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft - Vermietung von

  • BFH, 16.03.2021 - II R 3/19

    Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2018 - 3 K 533/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 03.12.2020 - 3 K 1429/17

    Zuordnung eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 2

    Das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens richtet sich daher grundsätzlich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (FG Münster, Urteil vom 11.10.2018 3 K 533/17 F, EFG 2019, 195 mit weiteren Nachweisen zur Literatur).

    Da es nach dem Gesetzeswortlaut ausreicht, dass der Erblasser oder Schenker "zusammen mit anderen Gesellschaftern" einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann, findet auch die ertragsteuerliche "Personengruppentheorie" Anwendung (BT-Drucks. 16/11107, Seite 11; FG Münster, Urteil vom 11.10.2018 3 K 533/17 F, EFG 2019, 195).

    Danach ist eine personelle Verflechtung auch dann zu bejahen, wenn an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (BFH, Urteil vom 28.01.1993 IV R 39/92, BFH/NV 1993, 528), wobei Beteiligungsidentität nicht notwendigerweise vorliegen muss (FG Münster, Urteil vom 11.10.2018 3 K 533/17 F, EFG 2019, 195).

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