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   OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20 (https://dejure.org/2020,25131)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.09.2020 - 3 R 156/20 (https://dejure.org/2020,25131)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. September 2020 - 3 R 156/20 (https://dejure.org/2020,25131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Prostitution und Corona: Abstand auch beim Sex möglich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schließung von Prostitutionsstätten bei Konzept zur Vermeidung von Infektionsketten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachsen-Anhalt: Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen!

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 293/20

    Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
    Regelungsziel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (zum Ganzen: OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

    Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 30).

    Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 35 f.).

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2020 - 13 MN 307/20

    Abstand; Auflagen; außer Vollzug setzen; Berufsfreiheit; Bordell; Corona-Virus;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
    Auch dies zeigt, dass der ausnahmslosen Unterbindung sexueller Kontakte im Rahmen der Prostitution nach der Gesamtkonzeption des Verordnungsgebers keine wesentliche Bedeutung für die Vermeidung weiterer Infektionen beizumessen ist (ähnlich auch NdsOVG, Beschluss vom 28. August 2020 - 13 MN 307/20 - juris Rn. 27).

    Insoweit kommen insbesondere eine Pflicht zur Begrenzung der Zahl der gleichzeitig die sexuelle Dienstleistung in Anspruch nehmenden Kunden (z.B. nur ein Kunde pro Dienstleisterin), Abstandsgebote zwischen gleichzeitig anwesenden Kunden in Anbahnungszonen, Reinigungs- und Desinfektionsintervalle für die Dienstleister, Vorgaben für eine regelmäßige Be- und Entlüftung sowie Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowohl durch die Dienstleister als auch durch den Kunden in Betracht (siehe NdsOVG, Beschluss vom 28. August 2020 - 13 MN 307/20 - juris Rn. 28; in diesem Sinne auch SaarlOVG, Beschluss vom 6. August 2020 - 2 B 258/20 - juris Rn. 15 ff.).

    Überdies liegt es im ureigenen Interesse der Betreiber der Prostitutionsstätten und der dort tätigen Prostituierten, für die Einhaltung bestehender Vorgaben zu sorgen, um dadurch dem Auftreten oder der Weitergabe des Virus in ihrer Einrichtung vorzubeugen, da andernfalls deren umgehende Schließung droht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 6. August 2020, a. a. O. Rn. 17; s. a. NdsOVG, Beschluss vom 28. August 2020, a. a. O. Rn. 32).

    Dem könnte aber durch das Verlangen nach der Vorlage von Ausweispapieren zum Abgleich der angegebenen Daten begegnet werden (so auch NdsOVG, Beschluss vom 28. August 2020, a. a. O. Rn. 32).

  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
    Insoweit kommen insbesondere eine Pflicht zur Begrenzung der Zahl der gleichzeitig die sexuelle Dienstleistung in Anspruch nehmenden Kunden (z.B. nur ein Kunde pro Dienstleisterin), Abstandsgebote zwischen gleichzeitig anwesenden Kunden in Anbahnungszonen, Reinigungs- und Desinfektionsintervalle für die Dienstleister, Vorgaben für eine regelmäßige Be- und Entlüftung sowie Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowohl durch die Dienstleister als auch durch den Kunden in Betracht (siehe NdsOVG, Beschluss vom 28. August 2020 - 13 MN 307/20 - juris Rn. 28; in diesem Sinne auch SaarlOVG, Beschluss vom 6. August 2020 - 2 B 258/20 - juris Rn. 15 ff.).

    Auch das Führen von Kundenlisten, welchen der Verordnungsgeber zur Ermöglichung einer schnellen und effektiven Kontaktnachverfolgung im Fall einer Infektion in einigen Bereichen eine besondere Bedeutung beimisst (vgl. S. 11 f. der Begründung zur 7. SARS-CoV-2-EindV), in denen er - wie z. B. bei den anderen körpernahen Dienstleistungen (vgl. § 7 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV) - Öffnungen für den Publikumsverkehr zugelassen hat, scheidet im Bereich der Prostitutionsstätten nicht von vornherein als flankierende (mildere) Maßnahme aus (so auch SaarlOVG, Beschluss vom 6. August 2020 - 2 B 258/20 - juris Rn. 20).

    Überdies liegt es im ureigenen Interesse der Betreiber der Prostitutionsstätten und der dort tätigen Prostituierten, für die Einhaltung bestehender Vorgaben zu sorgen, um dadurch dem Auftreten oder der Weitergabe des Virus in ihrer Einrichtung vorzubeugen, da andernfalls deren umgehende Schließung droht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 6. August 2020, a. a. O. Rn. 17; s. a. NdsOVG, Beschluss vom 28. August 2020, a. a. O. Rn. 32).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
    Hiervon ausgehend darf der Verordnungsgeber grundsätzlich noch immer davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Gleichwohl muss er bereits beschlossenen Schutzmaßnahmen, die in erheblichem Maße in Grundrechte - hier der Betreiber von Prostitutionsstätten und der dort tätigen Anbieter sexueller Dienstleistungen - eingreifen, mit zunehmender Dauer besonders streng prüfen, ob es deren uneingeschränkter Beibehaltung bedarf oder nicht andere, weniger grundrechtsintensive Maßnahmen ebenso geeignet sind, den verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 16; SaarlOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 B 201/20 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
    Dabei sind auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen, von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 23.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
    Regelungsziel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
    Dabei kommt dem Verordnungsgeber, der - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat, bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; s. auch Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
    Ob in besonderen Ausnahmefällen, in denen dies einen "Notstand" zur Folge hätte, etwas anderes gelten kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 - juris Rn. 27), bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung.
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
    Dabei kommt dem Verordnungsgeber, der - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat, bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; s. auch Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
    Es ist somit vornehmlich Sache des Normgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 13 MN 185/20

    Bordell; Corona-Virus; Infektionsgefahr; Prostitution; Prostitutionsstätte;

  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 2.14

    Regionalplan; Gemeindeverwaltungsverband; Unterzentrum; Antragsbegehren; Norm;

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2020 - 6 B 10868/20

    Bordellschließung zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

  • OVG Saarland, 03.06.2020 - 2 B 201/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaVV SL; Prostitutionsstätten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2020 - 3 R 86/20

    Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20

    Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2020 - 3 R 73/20

    Nutzung einer in einem Freizeitpark befindlichen Offroadstrecke als isolierte

  • LSG Hamburg, 13.12.2022 - L 3 R 60/20

    Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen

  • LSG Hamburg, 28.02.2023 - L 3 R 67/20

    Grenzen der Ermittlungspflicht des Gerichts bei beantragter

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

    (Ebenso: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21.Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 17 f. und Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 45 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 37 ff. und Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. April 2020 - 13 MN 67/20 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 11. November 2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 14 ff.; HessVGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 36 und Beschluss vom 12. November 2020 - 8 B 2701/20.N -, juris Rn. 22 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 B 111/20 -, juris Rn. 10 und vom 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 22 ff.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36 und Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 -, juris Rn. 40; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 2 KM 439/20 OVG -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 und Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 28 ff.; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 -, juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 -, juris Rn. 41; HambOVG, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 5 Bs 86/20 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 f. und Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - 1 B 221/20 -, juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 -, juris Rn. 13 f. und Beschluss vom 5. November 2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 B 11353/20 -, juris Rn. 5 f.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 8. September 2020 - 20 NE 20.1999 -, juris Rn. 26; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485 (1486); Greve, ZG 2021, S. 25 (36); Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfSchR, 3. Ed. 1.1.2021, § 28 IfSG Rn. 5; Kießling, IfSG.

    (Ebenso: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21.Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 18 und Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 59 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12. November 2020 - 8 B 2701/20.N -, juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 -, juris Rn. 19; HambOVG, Beschluss vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 -, juris Rn. 70; Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34; Urteil vom 30. Juli 2020 - 1 B 221/20 -, juris Rn. 24 und Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 B 11353/20 -, juris Rn. 5; VG Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 V 553/20 -, Rn. 32, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 3. April 2020 -1 B 35/20 -, juris Rn. 14; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485 (1486); Lindner, in: Schmidt, COVID-19, 2. Auflage, § 17 Öffentliches Recht Rn. 39; Ritgen, ZG 2021, S. 1 (21 f); Rixen, NJW 2020, S. 1097 (1099)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 13 B 902/20

    Coronakrise: Eilantrag eines Erotik-Massage-Studios erfolgreich

    vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 -, Abdruck S. 13.
  • LG Hannover, 11.12.2020 - 8 O 4/20

    Coronapandemie: Keine Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen wegen des

    Denn der Grundrechtsschutz der betroffenen Betriebe wurde und wird nicht ausgeschaltet, da ihnen der primäre Rechtsschutz gegen die Maßnahmen offensteht und die vergangenen Monate vielfach gezeigt haben, dass betriebsbezogene Tätigkeitsbeschränkungen von den Verwaltungsgerichten aufgeho-ben wurden (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 1, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 13 MN 272/20 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. August 2020 - 13 MN 307/20 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03. September 2020 - 3 R 156/20 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Oktober 2020 - 1 S 2871/20 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20

    Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

    Im Übrigen nimmt die Antragstellerin Bezug auf den Beschluss des Senats vom 3. September 2020 (3 R 156/20).

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Denn die Reduzierung wechselnder (unmittelbarer) persönlicher Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen verlangsamt die Ausbreitung des Coronavirus und verzögert die Infektionsdynamik (so bereits Beschluss des Senats vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris m.w.N.).

    Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020, a.a.O.).

    Dies ist im Hinblick auf die Schließung von Prostitutionsstätten für den Publikumsverkehr - anders als noch nach dem Gesamtkonzept des Verordnungsgebers, welches dem Beschluss des Senates vom 3. September 2020 (- 3 R 156/20 - juris) zugrunde gelegen hat - der Fall.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2020 - 3 R 205/20

    Beherbergungsverbot im Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich nicht verhältnismäßig

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]).

    Er muss bei beschlossenen Schutzmaßnahmen, die in erheblichem Maße in Grundrechte - hier der Betreiber von Beherbergungsbetrieben - eingreifen, mit zunehmender Dauer besonders streng prüfen, ob es deren uneingeschränkter Beibehaltung bedarf oder nicht andere, weniger grundrechtsintensive Maßnahmen ebenso geeignet sind, den verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 16; SaarlOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 B 201/20 - juris Rn. 17; Beschluss des Senates vom 3. September 2020, a.a.O.).

    Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. September 2020, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 23.07.2021 - 25 NE 21.1832

    Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug

    Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich möglichst schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. OVG LSA, B.v. 3.9.2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20

    Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Die unterschiedlichen Anforderungen fügen sich in das Gesamtkonzept von Maßnahmen gegen unerlaubtes Glücksspiel ein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Beschluss des Senats vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27) und sind insbesondere mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  • VGH Bayern, 20.07.2021 - 25 NE 21.1814

    Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20

    Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 259/20

    Corona-Krise; Verlängerung des Lockdowns, Beherbergung zu touristischen Zwecken

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 223/20

    Vorübergehende Schließung von Gaststätten während der Corona-Pandemie

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 6 B 11353/20

    Baumesse in Bad Dürkheim bleibt verboten - Parlamentsvorbehalt durch

  • OLG Hamm, 07.09.2021 - 5 RBs 224/21

    Betriebsuntersagung; Prostitutionsstätte; Massagesalon; Dokumentation

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

  • OVG Bremen, 10.11.2020 - 1 B 354/20

    Schließung von Prostitutionsstätten (19. CoronaVO) - Coronavirus; Covid-19;

  • VGH Bayern, 30.07.2021 - 25 NE 21.1869

    Tragen einer Gesichtsmaske bzw. FFP2-Maske für vollständig Geimpfte

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

  • OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21

    Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten - Covid-19; Schließung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21

    Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21

    Zur fortgesetzten Schließung von Friseurbetrieben bis zum 28. Februar 2021

  • VG Hamburg, 08.12.2020 - 15 E 4706/20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen die aus der

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