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   VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99   

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VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99 (https://dejure.org/1999,4666)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 (https://dejure.org/1999,4666)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. September 1999 - 3 S 1437/99 (https://dejure.org/1999,4666)
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"Hobbyraum"

§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO, Abgrenzung Nebenraum - Aufenthaltsraum, objektive Eignung, Unmaßgeblichkeit einer Auflage nach § 36 VwVfG für die Einordnung;

§ 6 Abs. 4 LBO, erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange (hier bejaht, Fall einer Reduzierung auf Null)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abgrenzung eines Nebenraums von einem Aufenthaltsraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94

    Nachbarschutz: Unterschreitung der Abstandsflächentiefe - erhebliche bzw nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99
    Für eine Unterschreitung der Abstandsflächentiefe ist - im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 1983 - auch nicht mehr als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderlich, daß auf seiten des Bauherrn eine atypische Grundstückssituation vorliegen muß (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1996, VBlBW 1997, 266).

    Die Prüfung, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt sind, hat dabei von der normativen Wertung auszugehen, daß eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig zu einer erheblichen, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (Senatsurteil, Urteil vom 10.10.1996, VBlBW 1997, 266, 267).

    An einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange fehlt es nämlich (nur dann), wenn die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (Senatsurteil vom 10.10.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.1993 - 5 S 1338/93

    (Wintergartenanbau eines Reihenhauses als Wohnzwecken im Sinne des BauGBMaßnG §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99
    Es ist Teil des Wohngebäudes und somit nicht nach § 6 Abs. 1 LBO von der Einhaltung der Abstandsflächen befreit (vgl. hierzu Schlotterbeck/v. Arnim, a.a.O., § 6 RdNr. 27; Senatsurteile vom 7.4.1984 - 3 S 1097/84 -, vom 2.12.1981 - 3 S 1649/81 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.8.1993 - 5 S 1338/93).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1981 - 3 S 1649/81

    Zulässigkeit von Nebenanlagen; Gartenlaube; verglaster Anbau

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99
    Es ist Teil des Wohngebäudes und somit nicht nach § 6 Abs. 1 LBO von der Einhaltung der Abstandsflächen befreit (vgl. hierzu Schlotterbeck/v. Arnim, a.a.O., § 6 RdNr. 27; Senatsurteile vom 7.4.1984 - 3 S 1097/84 -, vom 2.12.1981 - 3 S 1649/81 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.8.1993 - 5 S 1338/93).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1980 - 3 S 1983/80

    Steuervergünstigungen im Wohnungsbau

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99
    Die objektive Eignung eines Nebenraums ist dadurch gekennzeichnet, daß er sich außerhalb des (engeren) Wohnbereichs einer Wohnung befindet und nach seiner Ausstattung qualitativ unterhalb der Räume im Wohnbereich einer Wohnung liegt (vgl. zu der Qualifizierung als "Zubehörraum" im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 2. Berechnungsverordnung; hierzu vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 21.7.1977, Buchholz 454.42, 2. BV Nr. 5; Senatsurteil vom 26.11.1980 - 3 S 1983/80).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 8 S 2566/96

    Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99
    Seine Berücksichtigung zugunsten des Bauherrn im gerichtlichen Verfahren ist daher nicht von einer vorherigen Entscheidung der Baurechtsbehörde abhängig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.1.1996 - 5 S 2766/95 - und Beschluß vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, 94).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1996 - 5 S 2232/96

    Einhaltung von Abstandsflächen - Grenzbau auf dem Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99
    Solche Besonderheiten können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt, oder auch das Vorhandensein eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 12.9.1996 - 5 S 2232/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.1996 - 5 S 2766/95

    Bebauungsplan: Bestimmung einer abweichenden Bauweise; Abstandsflächenberechnung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99
    Seine Berücksichtigung zugunsten des Bauherrn im gerichtlichen Verfahren ist daher nicht von einer vorherigen Entscheidung der Baurechtsbehörde abhängig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.1.1996 - 5 S 2766/95 - und Beschluß vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, 94).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91

    Bedeutung von Abstandsflächen und Immissionen für den nachbarlichen Wohnfrieden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99
    Eine Anwendung von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO scheitert nicht schon daran, daß die Abstandsfläche auf Null reduziert ist (vgl. Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 39; Senatsurteil vom 22.5.1985, VBlBW 1986, 25 und Senatsbeschluß vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08

    Abstandsflächenbestimmung nach BauO BW § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, Fassung 2009-11-17

    Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07

    Abstandsfläche bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken

    Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 - Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 - Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt.

    In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist.

  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201; Urt. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190; Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Urt. v. 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris; Beschl. v. 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 3 S 569/09

    Doppelhaus; Grundstücksgrenze; Gebäudeaußenwände; Rücksprung; Grenzabstand;

    Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht "erheblich" beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266, 267 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, 95; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

    Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem überdachten Freisitz um einen Nebenraum im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999 - 3 S 1437/99 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 3 S 2107/07

    Nachbarklage - zur Verwirkung des materiellen Abwehrrechts - zur Frage der

    Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht "erheblich" beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, VGHBW-LS, Beil. 12, B 4 sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b).

    Zunächst zeichnet sich das klägerische Grundstück in seinem Zuschnitt und der Gebäudeanordnung durch atypische Besonderheiten aus (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2007 - 3 S 39/07

    Beseitigungsanordnung im Fall eines Vorbaus

    Zwar stellt der streitige Kellererweiterungs oder -vorbau sowohl nach seinen Ausmaßen als auch nach seiner Beschaffenheit und Nutzung (Abstellen von Gartengeräten und Brennholzlagerung) einen nach § 6 Abs. 1 S. 2 LBO privilegierten Gebäudeteil mit Nebenraum dar (zu den Kriterien eines Nebenraums vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01

    Grenznaher Balkon - Abstandsfläche

    Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Senatsbeschl. v. 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347 sowie Urt. v. 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - und vom 08.11.1999 - 8 S 1668/99 -) ist bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden, von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07

    Auslegung des Inhalts einer Baulast; maßgebliche Rechtslage; Bemessung einer

    Solche Besonderheiten können beispielsweise vorliegen bei unterschiedlicher Höhenlage beider Grundstücke, d. h. wenn das Baugrundstück wesentlich tiefer liegt als das Nachbargrundstück, bei einem ungewöhnlichen Zuschnitt des Nachbargrundstücks, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) oder bei schmalen oder topographisch besonders gelagerten Grundstücken, die weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999, - 3 S 1437/99 - VGHBW-Ls 1999, Beil. 12, B 4), wie bei einem als Zufahrt genutzten Grundstücksteil (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr. 107).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2003 - 3 S 938/03

    Grenznahe Bebauung - Aussenbereichsgrenze

    Solche Besonderheiten können etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstückes, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt, oder auch das Vorhandensein eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999 - 3 S 1437/99 -, m.w.N.).

    Zu denken ist insoweit etwa an schmale oder topographisch besonders gelagerte Grundstücke, die solche Nutzungen praktisch ausschließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999 - a.a.O. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2000 - 5 S 2996/99

    Abstandsflächen - Grenzgarage

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2000 - 5 S 2324/99

    Ersatzzustellung: zwingender Vermerk über den Ort der Niederlegung;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2015 - 3 S 733/15

    Bestimmung über kleineren Bauabstand im Ortsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2007 - 8 S 1802/06

    Notwendigkeit eines Bebauungsplans für ein besonderes Wohngebiet - Nachbarschutz:

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2006 - 8 S 638/05

    Sofortvollzug einer Entscheidung nach BauO BW § 51 Abs 5; gegenseitiger

  • VG Stuttgart, 13.08.2009 - 6 K 2312/09

    Verringerung der Grenzbebauung durch Modernisierungsmaßnahmen zur

  • VG Mainz, 11.07.2012 - 3 K 15/12

    Mit Wohnhaus verbundener grenzständiger Wintergarten; Brandwand

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - 3 S 1409/00

    Abstandfläche: Giebelfläche - Ermittlung der unteren Begrenzung

  • VG Göttingen, 07.10.2004 - 2 A 104/03

    Aufenthaltsräume; Brandschutz; Ermessen; Grenzabstand; Nachbarbelang;

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