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   LG Hechingen, 06.08.2004 - 3 S 21/04   

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https://dejure.org/2004,32471
LG Hechingen, 06.08.2004 - 3 S 21/04 (https://dejure.org/2004,32471)
LG Hechingen, Entscheidung vom 06.08.2004 - 3 S 21/04 (https://dejure.org/2004,32471)
LG Hechingen, Entscheidung vom 06. August 2004 - 3 S 21/04 (https://dejure.org/2004,32471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Rücktritts von einem Schuldenbereinigungsplan; Wirkung eines prozessrechtlichen Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus LG Hechingen, 06.08.2004 - 3 S 21/04
    Damit werden nur mögliche Wirkungen, nicht aber die Voraussetzungen eines Schuldenbereinigungsplans umschrieben (OLG Köln, ZIP 2001, 1929, 1932).
  • OLG Saarbrücken, 07.11.2019 - 4 U 3/19

    1. Erklärt ein Gläubiger die Kündigung, vermag der Schuldner den Fortbestand des

    a) In Rechtsprechung und Schrifttum wird zwar teilweise angenommen, ein Kündigungsrecht des Schuldners oder des Gläubigers bestehe nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei; denn auch der gerichtliche Vergleich, dem der Plan gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO entspreche, könne ohne entsprechende Zusatzvereinbarungen (Wiederauflebens- bzw. Verfallklauseln) nicht aufgekündigt werden (LG Hechingen, Urteil vom 06.08.2004 - 3 S 21/04, ZInsO 2005, 49, 50, zum Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 7, 12; HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl. § 308 Rn. 9; Uhlenbruck/Sternal, aaO Rn. 27; Vogelsang/Erdmann/Vogelsang in Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 90. Lief.
  • FG Düsseldorf, 08.12.2006 - 18 K 2707/05

    Ersetzung der Einwendungen gegen einen Schuldenbereinigungsplan durch eine

    Außerdem wäre es -wie in Abschnitt 63 Abs. 1 Satz 10 VollstrA (BStBl I 2003, 542) empfohlen- möglich gewesen, darauf hinzuwirken, dass in dem Schuldenbereinigungsplan das Wiederaufleben der Forderungen festgelegt wird, falls der Plan nicht erfüllt wird (Wiederauflebensklausel entsprechend § 255 InsO; vgl. hierzu auch Pape NJW 2006, 2744, 2745 unter IV. a. E.; LG Hechingen, Urteil vom 6. August 2004 3 S 21/04 ZinsO 2005, 49 mit ablehnender Anm. Theiß ZinsO 2005, 29).
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