Rechtsprechung
LG Hechingen, 06.08.2004 - 3 S 21/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,32471) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit des Rücktritts von einem Schuldenbereinigungsplan; Wirkung eines prozessrechtlichen Vergleichs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Balingen, 30.01.2004 - C 855/03
- LG Hechingen, 06.08.2004 - 3 S 21/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 07.03.2001 - GS 1/00
Zinsen auf Bruttolohn
Auszug aus LG Hechingen, 06.08.2004 - 3 S 21/04
Damit werden nur mögliche Wirkungen, nicht aber die Voraussetzungen eines Schuldenbereinigungsplans umschrieben (OLG Köln, ZIP 2001, 1929, 1932).
- OLG Saarbrücken, 07.11.2019 - 4 U 3/19
1. Erklärt ein Gläubiger die Kündigung, vermag der Schuldner den Fortbestand des …
a) In Rechtsprechung und Schrifttum wird zwar teilweise angenommen, ein Kündigungsrecht des Schuldners oder des Gläubigers bestehe nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei; denn auch der gerichtliche Vergleich, dem der Plan gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO entspreche, könne ohne entsprechende Zusatzvereinbarungen (Wiederauflebens- bzw. Verfallklauseln) nicht aufgekündigt werden (LG Hechingen, Urteil vom 06.08.2004 - 3 S 21/04, ZInsO 2005, 49, 50, zum Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 7, 12; HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl. § 308 Rn. 9; Uhlenbruck/Sternal, aaO Rn. 27; Vogelsang/Erdmann/Vogelsang in Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 90. Lief. - FG Düsseldorf, 08.12.2006 - 18 K 2707/05
Ersetzung der Einwendungen gegen einen Schuldenbereinigungsplan durch eine …
Außerdem wäre es -wie in Abschnitt 63 Abs. 1 Satz 10 VollstrA (BStBl I 2003, 542) empfohlen- möglich gewesen, darauf hinzuwirken, dass in dem Schuldenbereinigungsplan das Wiederaufleben der Forderungen festgelegt wird, falls der Plan nicht erfüllt wird (Wiederauflebensklausel entsprechend § 255 InsO; vgl. hierzu auch Pape NJW 2006, 2744, 2745 unter IV. a. E.; LG Hechingen, Urteil vom 6. August 2004 3 S 21/04 ZinsO 2005, 49 mit ablehnender Anm. Theiß ZinsO 2005, 29).