Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - 3 S 88.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,20524
OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - 3 S 88.08 (https://dejure.org/2008,20524)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2008 - 3 S 88.08 (https://dejure.org/2008,20524)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. September 2008 - 3 S 88.08 (https://dejure.org/2008,20524)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,20524) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule nach der Konzeption des § 106 Abs. 4 S. 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG); Aufrechterhaltung der Bindungen zu Kindern aus gemeinsam besuchter Kindertagesstätte; Wichtiger Grund i.S.v. § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG

  • Judicialis

    Bbg SchulG § 106 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § 123 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule nach der Konzeption des § 106 Abs. 4 S. 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG); Aufrechterhaltung der Bindungen zu Kindern aus gemeinsam besuchter Kindertagesstätte; Wichtiger Grund i.S.v. § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2005 - 8 S 67.05

    Anspruch auf Einschulung von Kindern in eine nicht zuständige Grundschule;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - 3 S 88.08
    a) Nach der Rechtsprechung des ehedem für das Schulrecht früher zuständigen 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 67.05/OVG 8 M 43.05 - Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, jew. juris; Beschluss vom 18. Oktober 2006 - OVG 8 S 87.06 -) sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "aus wichtigem Grund" die gesetzlichen Beispielsfälle des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 4 Bbg-SchulG ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass durch die Neufassung der Vorschrift im Rahmen des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) die zunächst den Regelbeispielen beigefügten einschränkenden Attribute ("besondere" Schwierigkeiten, "erhebliche" pädagogische bzw. "gewichtige" soziale Gründe) entfallen sind.

    Denn bei einem gemeinsamen Schulbesuch von Geschwisterkindern wird sich wegen des einheitlichen Schulweges, der erleichterten Fürsorge des älteren gegenüber dem jüngeren Geschwister und wegen der dann nur erforderlichen Kontakte der Erziehungsberechtigten zu einer Schule oftmals eine Betreuungserleichterung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2006 - 8 S 50.06

    Anspruch auf Besuch einer nicht örtlich zuständigen Grundschule; Fehlen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - 3 S 88.08
    a) Nach der Rechtsprechung des ehedem für das Schulrecht früher zuständigen 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 67.05/OVG 8 M 43.05 - Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, jew. juris; Beschluss vom 18. Oktober 2006 - OVG 8 S 87.06 -) sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "aus wichtigem Grund" die gesetzlichen Beispielsfälle des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 4 Bbg-SchulG ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass durch die Neufassung der Vorschrift im Rahmen des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) die zunächst den Regelbeispielen beigefügten einschränkenden Attribute ("besondere" Schwierigkeiten, "erhebliche" pädagogische bzw. "gewichtige" soziale Gründe) entfallen sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2005 - 8 M 43.05

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen eines elterlichen Anspruchs auf Einschulung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - 3 S 88.08
    a) Nach der Rechtsprechung des ehedem für das Schulrecht früher zuständigen 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 67.05/OVG 8 M 43.05 - Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, jew. juris; Beschluss vom 18. Oktober 2006 - OVG 8 S 87.06 -) sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "aus wichtigem Grund" die gesetzlichen Beispielsfälle des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 4 Bbg-SchulG ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass durch die Neufassung der Vorschrift im Rahmen des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) die zunächst den Regelbeispielen beigefügten einschränkenden Attribute ("besondere" Schwierigkeiten, "erhebliche" pädagogische bzw. "gewichtige" soziale Gründe) entfallen sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 N 130.11

    Gestattung des Besuchs einer nicht zuständigen Grundschule aus Gründen der

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem der Entscheidung des Senats vom 12. September 2008 (OVG 3 S 88.08, juris), die der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, zu Grunde liegenden, in der darauf abgestellt wird, dass der Schulbus die zuständige Grundschule in einer nur wenige Minuten dauernden Fahrt direkt anfahre (Beschluss vom 12. September 2008, a.a.O., Rn. 6).

    Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 12. September 2008 (OVG 3 S 88.08, juris) zuzulassen.

    Unabhängig davon, ob dies schon deshalb gilt, weil die Ausführungen zur Erforderlichkeit einzelfallbezogener Darlegung der Betreuungserleichterungen, auf die sich der Beklagte beruft (Beschluss vom 12. September 2008, a.a.O., Rn. 8), sich auf den gemeinsamen Besuch einer Schule durch Geschwisterkinder und zudem auf die Besonderheiten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beziehen, in dem es grundsätzlich jedem Antragsteller obliegt, die den von ihm verfolgten Anspruch begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Beschluss vom 12. September 2008, a.a.O., Rn. 4), ist eine Abweichung bereits deshalb nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht nicht das Erfordernis einer konkreten Darlegung der Betreuungserleichterung in Abrede gestellt, sondern es im konkreten Fall der Tätigkeit der Mutter der Klägerin mit 30 Wochenstunden als Hauswirtschafterin im Hort der Wunschgrundschule als erfüllt angesehen hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2022 - 3 S 21.22
    Daher verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage, die durch besondere individuelle Nachteile gekennzeichnet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 3; Beschluss vom 21. November 2017 - OVG 3 S 59.17 - juris Rn. 7; Beschluss vom 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 - juris Rn. 12).

    Das Tatsachenvorbringen muss für sich genommen geeignet sein, den behaupteten wichtigen Grund stichhaltig darzutun und die Abgrenzung von einem nicht ausreichenden bloßen "Schulwunsch" ermöglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 4).

    Dies allein rechtfertigt es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Einzelfall nicht, auf den Fortbestand von Kontakten aus einer vorschulischen Einrichtung im Rahmen des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG Bedacht zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 13; Beschluss vom 21. November 2017 - OVG 3 S 59.17 - juris Rn. 7; Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 59/20 - juris Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 S 70.15

    Aufnahme in die Grundschule; deckungsgleiche Schulbezirke; Wunschschule;

    Insbesondere stelle nicht schon jede - bei Geschwisterkindern denkbare und oftmals gegebene - Betreuungserleichterung ohne Hinzukommen weiterer Umstände einen wichtigen Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 -, juris Rn. 3, 8).
  • VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
    Erforderlich ist jedenfalls eine über den bloßen Elternwunsch hinausgehende Sachlage, die sich durch besondere individuelle Nachteile auszeichnet, die im Falle des Besuchs der zuständigen Schule zu erwarten wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. September 2008 - OVG 3 S 88/08 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 21. November 2017 - OVG 3 S 59/17 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 -, juris Rn. 5).

    Diese Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Darlegungslast ergeben sich schon daraus, dass die Umstände, die nach Auffassung der Eltern der Schülerin oder des Schülers den Besuch einer an sich unzuständigen Grundschule rechtfertigen, ihren Grund regelmäßig in der privaten Sphäre der Familie oder des Kindes finden, die der Kenntnis der Schulbehörde und des Gerichts regelmäßig entzogen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. September 2008 - OVG 3 S 88/08 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 -, juris Rn. 6).

  • VG Cottbus, 08.08.2012 - 1 L 247/12

    Schulrecht

    Daher verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - OVG 8 S 87.06 - und vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 -, OVGE BE 29, 125, juris Rn. 3).

    Ist schon der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die gewünschte Grundschule besucht, für sich allein nicht geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 -, OVGE BE 29, 125, juris Rn. 8), gilt dies erst recht in dem Fall, dass es "nur" um Freunde des Kindes aus vorschulischer Zeit geht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2020 - 3 S 55.20

    Einschulung; Grundschule; Schulbezirk; Organisationsentscheidung; wohnortnächste

    Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 4. September 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 4 f.) davon ausgegangen, allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die gewünschte Grundschule besuche, stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG dar; vielmehr komme es auch in diesem Fall auf die Darlegung der damit verbundenen Betreuungserleichterungen an (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2017 - 3 S 59.17

    Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Schule

    Nach der Konzeption des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG stellt die Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule die Ausnahme dar und verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 3 m.w.N.), die hier auch mit den Übrigen von den Antragstellern angeführten Gründen für ihren Aufnahmewunsch an der T.-Grundschule (u.a. Englisch als Begegnungssprache ab erster Klassenstufe, dreimal wöchentlich Sachkundeunterricht, ca. 1,7 km kürzere Entfernung, Schulbus fährt nach Halt an der Wunschgrundschule zur zuständigen Grundschule, Möglichkeit mit dem Fahrrad zur Schule zu fahren, Freizeitaktivitäten) nicht - wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 4) -, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2016 - 3 S 68.16

    Aufnahme in die Oberschule; Maßstab für die Vergabe der Schulplätze

    Der Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - (juris Rn. 3 und 8), die zu § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG ergangen ist, führt angesichts der unterschiedlichen Rechtslage in Berlin und Brandenburg nicht weiter.
  • VG Potsdam, 31.08.2017 - 12 L 923/17
    Für diese Schulform hatte allerdings das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die gewünschte Grundschule besucht, noch nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund anzunehmen, sondern dass eine einzelfallbezogene Darlegung der damit verbundenen Betreuungserleichterungen erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008, OVG 3 S 88.08; bestätigt durch Beschluss vom 9. Oktober 2015, OVG 3 S 70.15; juris).
  • VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 915/17
    Für diese Schulform hatte allerdings das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die gewünschte Grundschule besucht, noch nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund anzunehmen, sondern dass eine einzelfallbezogene Darlegung der damit verbundenen Betreuungserleichterungen erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008, OVG 3 S 88.08; bestätigt durch Beschluss vom 9. Oktober 2015, OVG 3 S 70.15; juris).
  • VG Potsdam, 17.08.2018 - 12 L 707/18
  • VG Potsdam, 15.08.2018 - 12 L 693/18
  • VG Potsdam, 29.08.2017 - 12 L 696/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht