Rechtsprechung
OVG Hamburg, 29.04.2002 - 3 So 69/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert bei vorläufigem Rechtsschutzverfahren; Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 27.08.2001 - 15 VG 2989/01
- OVG Hamburg, 29.04.2002 - 3 So 69/01
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Hamburg, 12.01.2005 - 3 Bs 479/04
(Streitwertfestsetzung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; hier: …
Dies gilt auch dann, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens allein noch für das Klagverfahren begehrt wird (Aufgabe der Streitwertpraxis des Senats gemäß dem Beschluss vom 29. April 2002 - 3 So 69/01 -, NordÖR 2002 S. 483).Der Beschwerdesenat hält im Interesse einer einheitlichen und vorhersehbaren Streitwertbemessung nicht länger an seiner Praxis fest, den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur mit einem Viertel des für die Hauptsache anzusetzenden Werts zu bemessen, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens allein noch für das Klagverfahren begehrt wird (vgl. Beschl. v. 29.4.2002 - 3 So 69/01).
- OVG Hamburg, 14.04.2003 - 3 Bs 37/02
Duldungsfiktion - Erstantrag oder Verlängerungsantrag; Ehegattennachzug - …
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass vorläufiger Rechtsschutz nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens allein noch für die Dauer des Klageverfahrens begehrt worden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.4.2002 - 3 So 69/01). - OVG Hamburg, 21.01.2005 - 3 Bs 375/03
Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
Der Beschwerdesenat hält im Interesse einer einheitlichen und vorhersehbaren Streitwertbemessung nicht länger an seiner Praxis fest, den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur mit einem Viertel des für die Hauptsache anzusetzenden Werts zu bemessen, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens allein noch für das Klagverfahren begehrt wird (vgl. Beschl. v. 29.4.2002 - 3 So 69/01). - OVG Hamburg, 05.11.2003 - 3 Bs 253/03
Sofortige Vollziehung einer Ausweisung im Hinblick auf eine beabsichtigte …
Der Streitwert ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29.4.2002 - 3 So 69/01) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dann nur mit einem Viertel des für die Hauptsache anzusetzenden Werts zu bemessen, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens allein noch für das Klagverfahren begehrt wird. - OVG Hamburg, 21.01.2005 - 3 Bs 375/05
Ausländerrecht: Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach Inkrafttreten des …
Der Beschwerdesenat hält im Interesse einer einheitlichen und vorhersehbaren Streitwertbemessung nicht länger an seiner Praxis fest, den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur mit einem Viertel des für die Hauptsache anzusetzenden Werts zu bemessen, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens allein noch für das Klagverfahren begehrt wird (vgl. Beschl. v. 29.4.2002 - 3 So 69/01).