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OLG Hamm, 29.07.2004 - 3 Ss 280/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Diebstahl, besonders schwerer Fall, Gewerbsmäßigkeit; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Annahme eines gewerbsmäßigen Diebstahls; Berücksichtigung von Auswirkungen der Bestrafung bei der Strafzumessung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 242; StGB § 243
Diebstahl, besonders schwerer Fall, Gewerbsmäßigkeit; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 06.08.1991 - Ss 330/91
Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2004 - 3 Ss 280/04
Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; im Ergebnis ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585). - BGH, 13.12.1995 - 2 StR 575/95
Betäubungsmittel - Gewerbsmäßiger Handel - Fortlaufende Einnahmequelle
Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2004 - 3 Ss 280/04
Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; im Ergebnis ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585).
- OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
Diebstahl; besonders schwerer Fall; Gewerbsmäßigkeit; Einnahmequelle
Die Wiederholungsabsicht muss sich hierbei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (…vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Randziffer 37 mit weiteren Nachweisen; zuletzt siehe auch Beschluss des hiesigen 3. Senats für Strafsachen vom 29. Juli 2004 in 3 Ss 280/04). - OLG Hamm, 22.06.2010 - 3 RVs 18/10
Voraussetzungen für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit bei Untreue
Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht darin, dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069; Senatsbeschluss vom 29.07.2004 - 3 Ss 280/04 -). - OLG Hamm, 08.08.2005 - 2 Ss 63/05
Diebstahl; Gewerbsmäßigkeit, Wiederholungsabsicht; Doppelverwertungsverbot
Die Wiederholungsabsicht muss sich hierbei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Randziffer 37 m.w.N., zuletzt siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 06. September 2004 in 2 Ss 289/04 und des hiesigen 3. Senats für Strafsachen vom 29. Juli 2004 in 3 Ss 280/04).