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   BGH, 04.08.2015 - 3 StR 187/15   

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https://dejure.org/2015,24640
BGH, 04.08.2015 - 3 StR 187/15 (https://dejure.org/2015,24640)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2015 - 3 StR 187/15 (https://dejure.org/2015,24640)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2015 - 3 StR 187/15 (https://dejure.org/2015,24640)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 246a StPO, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund des Hangs zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 246a; StGB § 64
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund des Hangs zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 3 StR 187/15
    Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 3 StR 187/15
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5).
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2015 - 2 Ws 491/15

    Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft: Verstoß gegen den

    Von dieser Verpflichtung besteht nur dann eine Ausnahme, wenn der Tatrichter die Maßregelanordnung nach § 64 StGB allein in Ausübung seines Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (BGH, Beschluss vom 20.9.2011, 4 StR 434/11 m.w.N.; BGH Beschluss vom 4.8.2015, 3 StR 187/15; KK-Krehl, StPO, 7. Aufl. 2013, § 246a Rn. 2).

    Die - mit sachverständiger Hilfe gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO vorzunehmende - Prüfung, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, steht nicht zur Disposition des Angeklagten, sondern ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn eine solche Prüfung nach Aktenlage veranlasst ist (BGH, Beschluss vom 4.8.2015, 3 StR 187/15; KK-Krehl, StPO, 7. Aufl. 2013, § 246a StPO, Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 246a Rn. 1 m.w.N.).

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