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   BGH, 26.07.2001 - 3 StR 239/01   

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https://dejure.org/2001,8559
BGH, 26.07.2001 - 3 StR 239/01 (https://dejure.org/2001,8559)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2001 - 3 StR 239/01 (https://dejure.org/2001,8559)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01 (https://dejure.org/2001,8559)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 6 StPO; § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG; § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG
    Öffentlichkeit; Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit (Entbehrlichkeit der Form nach den Fallumständen); Schwere und absoluter Revisionsgrund

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung der Vorschriftenüber die Öffentlichkeit des Verfahrens; Angabe eines Grundes durch die Strafkammer, aufgrund welcher Vorschriften die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird; Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Persönlichkeitsrechte

  • Judicialis

    GVG § 174 Abs. 1 Satz 3; ; GVG § 171 b Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 338 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 171 b Abs. 1, § 174 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 6
    Unzureichende Begründung des Ausschließungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.06.1999 - 1 StR 325/98

    Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 26.07.2001 - 3 StR 239/01
    Zwar hätte die Strafkammer nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG angeben müssen, auf Grund welcher Alternative des § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (vgl. BGHSt 45, 117, 120; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 174 GVG Rdn. 9 m.w.Nachw.).

    Der Verstoß gegen diese formale Vorschrift führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Verteidiger offenkundig den Antrag für den Angeklagten gestellt hatte, der Ausschluß für das Gericht zwingend war (§ 171 b Abs. 2 GVG) und alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Gerichtssaal den Ausschlußgrund eindeutig erkennen konnten (vgl. BGHSt 45, 117, 119 f.; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 7).

    Da der Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nur das Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit betraf und nicht zu deren unzulässigen Beschränkung geführt hat, ist er nicht so schwer, daß ein die Revision begründender Verfahrensfehler, insbesondere der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vorliegt (vgl. BGHSt 45, 117, 120, 122).

  • BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97

    Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gegen Zahnärztin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 26.07.2001 - 3 StR 239/01
    Der Verstoß gegen diese formale Vorschrift führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Verteidiger offenkundig den Antrag für den Angeklagten gestellt hatte, der Ausschluß für das Gericht zwingend war (§ 171 b Abs. 2 GVG) und alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Gerichtssaal den Ausschlußgrund eindeutig erkennen konnten (vgl. BGHSt 45, 117, 119 f.; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 7).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    So hat der Bundesgerichtshof für das Begründungserfordernis des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bereits entschieden, dass nicht jeder formale Verstoß gegen Bestimmungen des Ausschließungsverfahrens der Regelung des § 338 Nr. 6 StPO unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236; Beschluss vom 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01, NStZ-RR 2002, 262; Urteil vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, BGHSt 45, 177).
  • BGH, 22.10.2013 - 4 StR 389/13

    Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Zeitpunkt

    Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 171b Abs. 1 und 2 GVG a.F. und § 174 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG, dass alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Gerichtssaal in der Lage sein müssen, den Ausschlussgrund eindeutig zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119 f.; Beschlüsse vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 7, und 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01, NStZ-RR 2002, 262 - bei Becker); dies ist jedoch auch bei dem von der Vorsitzenden gewählten Verfahren der Fall.
  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03

    Absoluter Revisionsgrund (Öffentlichkeit des Verfahrens; formale Verletzung der

    Denn nicht jede formale Verletzung der Begründungsvorschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 117, 120, 121 und den dort zitierten Beschluß des Senats vom 12. November 1998 - 3 ARs 13/98; ferner BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01).
  • BGH, 22.07.2021 - 4 StR 200/20

    Ausschließung der Öffentlichkeit (Begründungspflicht: Zweck, Verstoß, Verneinung

    Angesichts des Zwecks der Begründungspflichten kann aber im Einzelfall ein Verstoß, der nur das Verfahren über den Ausschluss der Öffentlichkeit betrifft und nicht zu deren unzulässiger Beschränkung führt, nicht so schwer wiegen, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 ? 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119 f.; Beschluss vom 26. Juli 2001 ? 3 StR 239/01).
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