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   BGH, 07.11.2002 - 3 StR 285/02   

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https://dejure.org/2002,6992
BGH, 07.11.2002 - 3 StR 285/02 (https://dejure.org/2002,6992)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2002 - 3 StR 285/02 (https://dejure.org/2002,6992)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2002 - 3 StR 285/02 (https://dejure.org/2002,6992)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.06.2000 - 5 StR 193/00

    Besetzungsrüge; Fehlender Besetzungsbeschluß gemäß § 76 Abs. 2 GVG nach

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 3 StR 285/02
    Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem, der der Entscheidung BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluß 2 zu Grunde lag.
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 3 StR 285/02
    Dies gilt auch für den Fall, daß das Verfahren mit drei Berufsrichtern fortgesetzt wird (in BGHSt 44, 328, 331 insoweit noch offengelassen; Rieß NStZ 1999, 369, 370).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03

    Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2002 - 3 StR 285/02 -,.
  • BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05

    Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst

    Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, nach Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht an das Landgericht erneut über die (reduzierte) Besetzung zu entscheiden (vgl. BGH StraFo 2003, 134), und diese Entscheidung der "nunmehr zuständigen" Straf- bzw. Jugendkammer zugewiesen.
  • BGH, 29.01.2009 - 3 StR 567/08

    Besetzungsreduktion (Grundsatz der Unabänderlichkeit; Ausnahme bei

    Da dies nicht der Fall gewesen ist und die Jugendkammer somit die bisher in beiden Verfahren übereinstimmend angeordnete Besetzung hat beibehalten wollen, ist eine entsprechende Beschlussfassung nicht erforderlich gewesen (ebenso zu einem Zurückverweisungsfall: BGH StraFo 2003, 134).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 419/16

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Strafkammer;

    Die Rüge nach § 338 Nr. 1 Buchstabe b StPO, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Fall notwendig erscheinender Mitwirkung eines dritten Richters im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GVG nicht vorgelegen habe, dürfte jedenfalls dann, wenn sich die Besetzungsentscheidung als objektiv willkürlich erweist, nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 3 StR 285/02, StraFo 2003, 134; vom 11. Januar 2005 - 3 StR 488/04, NStZ 2005, 465; siehe auch Rieß, NStZ 1999, 369, 370; aA offenbar indes - nicht tragend - BGH, Urteil vom 31. August 2010 - 5 StR 159/10, NStZ 2011, 54 f.).
  • BGH, 29.01.2009 - 3 StR 567/08
    Da dies nicht der Fall gewesen ist und die Jugendkammer somit die bisher in beiden Verfahren übereinstimmend angeordnete Besetzung hat beibehalten wollen, ist eine entsprechende Beschlussfassung nicht erforderlich gewesen (ebenso zu einem Zurückverweisungsfall: BGH StraFo 2003, 134).
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