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   BGH, 05.04.2016 - 3 StR 95/16   

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https://dejure.org/2016,8858
BGH, 05.04.2016 - 3 StR 95/16 (https://dejure.org/2016,8858)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2016 - 3 StR 95/16 (https://dejure.org/2016,8858)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2016 - 3 StR 95/16 (https://dejure.org/2016,8858)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung des Absehens von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 1; StGB § 64
    Statthaftigkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung des Absehens von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revision - wegen Nichteinweisens in eine Entziehungsanstalt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.10.2009 - 3 StR 424/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Nichtanordnung; Beschwer); hinreichend

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 3 StR 95/16
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 mwN).
  • BGH, 15.05.2019 - 4 StR 198/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (unterbliebene Anordnung kein

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 259/18, juris; vom 5. April 2016 - 3 StR 95/16, juris; vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270).
  • BGH, 04.04.2017 - 3 StR 112/17

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels mangels Beschwer; Anordnung der Maßregel

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 mwN; vom 5. April 2016 - 3 StR 95/16, juris Rn. 2).
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