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   VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06.A   

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https://dejure.org/2008,5256
VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06.A (https://dejure.org/2008,5256)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.04.2008 - 3 UE 460/06.A (https://dejure.org/2008,5256)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. April 2008 - 3 UE 460/06.A (https://dejure.org/2008,5256)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 60 Abs 1 AufenthG 2004, Art 1 EGRL 83/2004, Art 2c EGRL 83/2004, Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004, Art 8 Abs 1 EGRL 83/2004
    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; individuelle Verfolgung; Fluchtalternative; Qualifikationsrichtlinie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung armenischer Volkszugehöriger aus Tschetschenien zur sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier; Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie unter Berücksichtigung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. d; GVG § 184
    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Armenier, Christen, Anerkennungsrichtlinie, Verfolgungsbegriff, Vorverfolgung, Übergriffe, Folter, Inhaftierung, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 1; ; QRL Art. 1; ; QRL Art. 2; ; QRL Art. 4; ; QRL Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren (A) - Armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien; Terrorismusvorwurf; Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie: armenische Volkszugehörige; Gruppenverfolgung; individuelle Verfolgung; interner Schutz; russische Föderation; soziale Gruppe; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07

    Zum Abschiebungsschutz tschetschenischer Volkszugehöriger aus Tschetschenien in

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheft) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation in der Russischen Föderation (Erkenntnisquellenliste Russische Föderation - Tschetschenien -, Stand: Januar 2008), zu denen auch die im Rahmen der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 191/07.A, 3 UE 455/06.A und 3 UE 457/06.A eingeholten Auskünfte gehören, Bezug genommen.

    Der Senat hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - mit den Veränderungen, die sich aus der Umsetzung bzw. dem Inkrafttreten der QRL ergeben, sowie der Sicherheitslage tschetschenischer Flüchtlinge aus Tschetschenien befasst und ausgeführt: .

    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 455/06.A, 3 UE 457/06.A sowie in dem Verfahren 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidungserhebliche Veränderung erfahren haben.

    Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger im Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung einer gedachten Rückkehr (§ 77 AsylVfG, Art. 8 Abs. 3 QRL) weder in ihre Heimatregion Tschetschenien zurückkehren können, da gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass sie nicht erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sein werden (vgl. zur allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien heute sowie zu den Rückkehrmöglichkeiten ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien in ihr Heimatland, soweit sie ohne Bezug zu den Rebellen sind, Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, 3 UE 191/07.A) und ihnen nach den Maßstäben des Art. 8 QRL auch keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation zur Verfügung steht.

    Auch das Auswärtige Amt, das grundsätzlich eine Rückkehr von Tschetschenen nach Tschetschenien für möglich hält, geht davon aus, dass die Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges Amt, 06.08.2007 an Hess. VGH in 3 UE 191/07.A).

    Der Gutachter Prof. Dr. Luchterhandt führt aus, es sei nicht nur wahrscheinlich, sondern selbstverständlich, dass bekannte oder gar prominente Funktionäre oder Parteigänger Präsident Maschadows und der "Tschetschenischen Republik Ickeria" im Falle einer Rückkehr aus der Diaspora nach Russland und speziell nach Tschetschenien nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten, von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB, also von dem Inlandsgeheimdienst, einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen würden (vgl. Prof. Dr. Luchterhandt, 08.08.2007 an Hess. VGH in 3 UE 191/07.A).

    Eine Amnestie, die von der Staatsduma der Russischen Föderation im September 2006 beschlossen worden sei, sei für einige Personen in den oben genannten Kategorien anwendbar, die Amnestiefrist sei jedoch im Januar 2007 abgelaufen und daher für zukünftig zurückkehrende Personen nicht - mehr -anwendbar (UNHCR an Hess. VGH, 08.10.2007 in u. a. 3 UE 191/07.A).

    Die Rückkehr in ein normales Leben sei allerdings nur für Personen möglich, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hätten (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Von möglichem Interesse sei allerdings diese Altersgruppe für die tschetschenischen Kämpfer, die durch agitatorische Arbeit unter Jugendlichen versuchten, ihnen ihre ideologischen Wertvorstellungen zu vermitteln und sie auf ihre Seite zu ziehen (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Im Übrigen gebe es in der tschetschenischen Republik kaum alleinstehende Frauen, da sie auch als Witwen in der Familie der Verwandten lebten (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Personen, die Opfer von Übergriffen von russischen oder tschetschenischen Sicherheitskräften geworden seien, könnten sich an die zuständigen Rechtsschutzorgane und Gerichte wenden, jedoch seien die Erfolgsaussichten immer noch gering (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 23.03.2005 - 2 A 116/03

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2.

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    Der Senat hält hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A -) auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben.

    Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578; BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 518.89, BVerfGE 83, 219; OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - in juris-online).

    Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27.11.2002, 16.02.2004, 13.12.2004, 30.08.2005; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheft) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation in der Russischen Föderation (Erkenntnisquellenliste Russische Föderation - Tschetschenien -, Stand: Januar 2008), zu denen auch die im Rahmen der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 191/07.A, 3 UE 455/06.A und 3 UE 457/06.A eingeholten Auskünfte gehören, Bezug genommen.

    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 455/06.A, 3 UE 457/06.A sowie in dem Verfahren 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidungserhebliche Veränderung erfahren haben.

    Dabei hält der Senat den Vortrag der Kläger im Gegensatz zu dem ihrer Eltern (3 UE 457/06.A) für glaubhaft, da diese über den Anfangs- und Endzeitpunkt ihrer angeblichen Verhaftung hinaus nichts haben berichten können, was im Fall der Kläger so nicht der Fall ist.

    Zwar mag für armenische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, die jedoch nicht in das Fadenkreuz der russischen Sicherheitskräfte geraten sind, eine Rückkehr zwar nicht nach Tschetschenien, aber in die armenische Diaspora, insbesondere in die Regionen Krasnodar, Stawropol und Rostow am Don möglich sein, insoweit kann auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tag in der Sache 3 UE 457/06.A verwiesen werden.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
    Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob einem Flüchtling nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz zu gewähren ist, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen waren, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 = NJW 1990, 974), nimmt zwar die QRL eine entsprechende Unterscheidung ebenfalls auf, allerdings mit Verschiebungen des Prüfungsumfangs hinsichtlich der vorverfolgt ausgereisten Personen sowie hinsichtlich des anzustellenden Prüfungsumfangs im Zeitpunkt der Ausreise.

    Der von dem Bundesverfassungsgericht so bezeichneten "Zwiegesichtigkeit des Staates" (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem dem Flüchtling ohne Differenzierung nach regional oder örtlich begrenzter Verfolgung eine Rückkehr in einen anderen Landesteil seines Heimatstaates nur dann, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag, zugemutet wird, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet.

    Unter Geltung der QRL entfällt nämlich bei der Prüfung des internen Schutzes hinsichtlich der dort zu beachtenden existentiellen Gefährdungen die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung - eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden (BVerfGE 80, 315 ff.) -, da eine derartige vergleichende Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist.

  • BVerfG, 15.02.2000 - 2 BvR 752/97

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Verkennung der verfassungsrechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
    Die Bedrohung der Kläger ging dabei unmittelbar aus von staatlichen Stellen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 a AufenthG), nämlich den dort stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräften, die in der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen sind, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97, in juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, 9 C 28/99, in juris-online), wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen und Vergewaltigungen ausgesetzt war (vgl. auch AA, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 15.11.2000; ebenso AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. August 2001).

    Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige, nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale, insbesondere die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97, in juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, 9 C 28/99, in juris-online).

    Auch unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97, juris-online).

  • BVerwG, 04.01.2007 - 1 B 47.06

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Revisionsverfahren, rechtliches Gehör,

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
    Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechtlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt.

    Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5), ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

    Bei der Verfolgung der Kläger habe es sich allenfalls um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gehandelt, wobei der Beschluss des BVerwG vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 -, der zeitlich lange nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie ergangen sei, zeige, dass auch das BVerwG den Typus der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung nicht für überholt halte.

  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 3 UE 455/06

    Verfolgungssituation für tscherkessische Volkszugehörige in der russischen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheft) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation in der Russischen Föderation (Erkenntnisquellenliste Russische Föderation - Tschetschenien -, Stand: Januar 2008), zu denen auch die im Rahmen der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 191/07.A, 3 UE 455/06.A und 3 UE 457/06.A eingeholten Auskünfte gehören, Bezug genommen.

    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 455/06.A, 3 UE 457/06.A sowie in dem Verfahren 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidungserhebliche Veränderung erfahren haben.

    Es sei nicht der Ausnahmezustand verhängt, was wegen des Einsatzes der Streitkräfte verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, stattdessen sei das Gesetz über die Terrorbekämpfung vom 25.07.1998 angewandt worden (vgl. Prof. Dr. Luchterhandt an Hess. VGH, 09.05.07 in 3 UE 455/06.A).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
    Die Bedrohung der Kläger ging dabei unmittelbar aus von staatlichen Stellen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 a AufenthG), nämlich den dort stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräften, die in der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen sind, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97, in juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, 9 C 28/99, in juris-online), wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen und Vergewaltigungen ausgesetzt war (vgl. auch AA, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 15.11.2000; ebenso AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. August 2001).

    Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige, nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale, insbesondere die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97, in juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, 9 C 28/99, in juris-online).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
    "Nach der nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommenen und im Übrigen aufgrund des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist zum 10. Oktober 2006 ohnehin in weiten Teilen unmittelbar geltenden Qualifikationsrichtlinie (vgl. zur unmittelbaren Geltung von Richtlinien EuGH, Urteil vom 19.01.1982 - Rs. 8 /81 -, EuGHE 1982, 53 Rz 21 ff. und vom 20.09.1988 - Rs 190/87 -, EuGHE 1988, 4689 Rz 22 ff.; Herdegen, Europarecht, 8. Aufl., 2006, § 9 Rdnr 44 ff.) haben sich die vorwiegend richterrechtlich entwickelten Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz unmittelbar am Wortlaut der QRL und des AufenthG zu messen, wobei dies teils zu gravierenden Änderungen, teils jedoch zur Beibehaltung auch bisher geltender Prüfmaßstäbe führt.
  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06
    Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578; BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 518.89, BVerfGE 83, 219; OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - in juris-online).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80

    Asylsuchender - Drittstaat - Politische Verfolgung - Asylberechtigter -

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03

    Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der

  • EuGH, 20.09.1988 - 190/87

    Oberkreisdirektor des Kreises Borken u.a. / Moormann

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03

    Russland, Tschetschenien, Interne Fluchtalternative, Anerkennungsrichtlinie,

  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische

  • BVerwG, 06.10.2006 - 4 B 47.06

    Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zu einer "neu angedachten"

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
  • BVerwG, 11.03.2003 - 1 B 47.03

    Versäumung der Beschwerdefrist

  • VG Weimar, 14.06.2002 - 2 E 802/02

    Fünfmonatige Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative;

    unter dem Aktenzeichen 3 UE 460/06.A geführt wird.

    Da der Senat den Klägern das von ihnen vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal, insbesondere ihre Inhaftierung von Mai 2000 bis September 2001, nicht glaubt, ergibt sich hieraus im Gegensatz zu den Verfahren ihrer Söhne, die unter den Aktenzeichen 3 UE 459/06.A und 3 UE 460/06.A geführt werden, nichts anderes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2008 - 11 A 4395/04

    Aserbaidschan, Armenier, Mischehe, Wiedereinreiseverweigerung, interne

    - 10 C 11.07 -, DVBl. 2008, 1251 (1254 f.); so auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 UE 460/06.A -, juris, Rn. 42 ; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Februar 2008.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010 - 3 A 1627/10

    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Tschetschenen,

    Dies gilt unabhängig davon, dass sich der bisher zuständige 11. Senat des erkennenden Gerichts zuletzt in dem Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - mit der Situation von Tschetschenen in der Russischen Föderation befasst hat und in der Zeit nach Ergehen dieses Urteils verschiedene Gerichte eine Gruppenverfolgung für möglich gehalten haben (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 UE 460/06.A - (Verhältnisse im August 2001) und Beschluss vom 9. April 2008 - 3 UE 457/06.A - (Verhältnisse im Oktober 2002, jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung interner Schutz in anderen Regionen der Russischen Föderation, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 19.08 -); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - (Verhältnisse im März 2006, aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 -1 C 24.06 NVwZ 2007, 590), jeweils zitiert nach Juris).
  • VG München, 22.06.2015 - M 17 K 15.30388

    Roma und Angehörige des islamischen Glaubens haben im Falle ihrer Rückkehr nach

    Die Unterlagen in serbischer Sprache sind daher unbeachtlich (Vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2013 - 21 ZB 13.500 -, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 55 Rn. 9; HessVGH, B.v. 9.4.2008 - 3 UE 460/06.A -, juris Rn. 66; VG Hamburg, B.v. 8.1.2014 - 17 AE 4953/13 -, juris Rn. 7; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 55 Rn. 52 ff. 57 je mwN).
  • VG Schwerin, 30.03.2015 - 3 B 428/15

    Systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien; Verwertbarkeit

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. April 2008 - 3 UE 460/06.A -, juris Rn. 66.VG Hamburg, Beschluss vom 08. Januar 2014 - 17 AE 4953/13 -, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2013 - 21 ZB 13.500 -, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 55 Rn. 9; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 55 Rn. 52 ff. 57 je mwN.
  • VG München, 23.06.2015 - M 17 K 15.30503

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Die albanischsprachigen Unterlagen sind daher unbeachtlich (Vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2013 - 21 ZB 13.500 -, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 55 Rn. 9; HessVGH, B.v. 9.4.2008 - 3 UE 460/06.A -, juris Rn. 66; VG Hamburg, B.v. 8.1.2014 - 17 AE 4953/13 -, juris Rn. 7; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 55 Rn. 52 ff. 57 je mwN).
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