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   AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12   

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AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12 (https://dejure.org/2012,35875)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12 (https://dejure.org/2012,35875)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 14. November 2012 - 3 UR II 3869/12 (https://dejure.org/2012,35875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 305 Abs 1 Nr 1 InsO, § 305 Abs 1 Nr 2 InsO, § 6 Abs 2 BerHG, § 24a RpflG
    Anerkannte Schuldnerberatungsstelle als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit vor der Bewilligung von Beratungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkannte Schuldnerberatungsstelle als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit vor der Bewilligung von Beratungshilfe

  • zvi-online.de

    BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
    Anerkannte Schuldnerberatungsstelle als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Der Schuldner kann warten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe ist keine beschleunigte Schuldnerberatung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • AG Halle/Saale, 20.08.2010 - 103 II 3653/10

    Verbraucherinsolvenz: Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch

    Auszug aus AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
    "Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 3 a. aa. sowie Rn. 8, wonach eine entsprechende Auslegung "einfachrechtlich gut vertretbar" sei; siehe aus der neueren Rechtsprechung im Übrigen ebenso exemplarisch nur AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6).

    Nach dem BerHG gibt es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten (vgl. so explizit AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 3 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9 f.; AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006- 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 11).

    Dies gilt umso mehr, als es bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit den Gläubigern des Schuldners primär auch nicht um eine rechtliche, sondern um eine wirtschaftliche Beratung geht, für welche die Schuldnerberatungsstellen sogar besonders geeignet erscheinen (vgl. so bereits AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6).

    Vor diesem Hintergrund erscheinen allgemein auch Wartezeiten von mehreren Monaten nicht unzumutbar (vgl. ebenso AG Rostock, Beschluss vom 22.9.2006 - 60 II 484/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 24; gleichlautend auch AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5).

    Nach dem BerHG gibt es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten (vgl. so explizit AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 3 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9 f.; AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006- 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 11).

  • BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06

    Keine Grundrechtsverletzung, insbesondere auch keine Verletzung des

    Auszug aus AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
    "Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 3 a. aa. sowie Rn. 8, wonach eine entsprechende Auslegung "einfachrechtlich gut vertretbar" sei; siehe aus der neueren Rechtsprechung im Übrigen ebenso exemplarisch nur AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6).

    Diese Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. so ausdrücklich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10; ebenso AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 3).

    Generell sollte die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese - sofern es eben nicht nur um eine wirtschaftliche Beratung geht, sondern darüber hinaus auch um die Klärung nicht unerheblicher Rechtsfragen - lediglich ergänzen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

    Das Gericht bezweifelt im Übrigen, dass sich überhaupt starre Fristen festlegen lassen, ab welchem Zeitraum eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle als anderweitiger Hilfsmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG in Betracht kommen kann (ebenso zweifelnd auch bereits BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 12).

  • AG Mannheim, 23.12.2010 - 13 UR II 13/10

    Beratungshilfe zugunsten von Strafgefangenen für das außergerichtliche

    Auszug aus AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
    "Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 3 a. aa. sowie Rn. 8, wonach eine entsprechende Auslegung "einfachrechtlich gut vertretbar" sei; siehe aus der neueren Rechtsprechung im Übrigen ebenso exemplarisch nur AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6).

    Diese Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. so ausdrücklich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10; ebenso AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 3).

    Nach dem BerHG gibt es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten (vgl. so explizit AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 3 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9 f.; AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006- 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 11).

    Nach dem BerHG gibt es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten (vgl. so explizit AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 3 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9 f.; AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006- 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 11).

  • AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08

    Beratungshilfe: Bewilligung für die Vorbereitung und Durchführung eines

    Auszug aus AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
    Denn in dieser Konstellation - also wenn beabsichtigt wird, lediglich sehr niedrige oder gegebenenfalls überhaupt keine Zahlungen an die Gläubiger zu erbringen (sog. "Nullplan") - strebt der Rechtsuchende ausschließlich eine wirtschaftliche Schuldenregulierung, aber keine Lösung eines rechtlichen Problems an (vgl. AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5).

    Schließlich tritt eine Überschuldung regelmäßig nicht plötzlich und unerwartet ein, sondern ist das Ergebnis eines längeren, abzusehenden Prozesses (vgl. AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

    Demgegenüber ist eine allgemeine Umwidmung der Beratungshilfe mit der Zielsetzung, diese als beschleunigte Schuldnerberatung zu konstituieren, im Gesetz nicht vorgesehen und sachlich abzulehnen (vgl. ebenso AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

  • VGH Hessen, 03.03.2005 - 6 TG 2352/04

    Schuldnerberatungsstelle; kein Anspruch auf Subvention

    Auszug aus AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
    In diesem Kontext ist auch nochmals klarzustellen, dass die von der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dazu VG Frankfurt, Beschluss vom 14.7.2004 - 2 G 1113/04 (1) -, zitiert nach Juris, dort Rn. 22, sowie nachgehend HessVGH, Beschluss vom 3.3.2005 - 6 TG 2352/04 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10) anlässlich der Feststellung der Rechtmäßigkeit einer vollständigen Streichung der finanziellen Förderung für anerkannte Schuldnerberatungsstellen durch das Land Hessen in Bezug genommene Wahlfreiheit des Schuldners zwischen einer "geeigneten Person" (i. d. R. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) und einer "geeigneten Stelle" (insbesondere einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle) gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO lediglich die insolvenzrechtliche Rechtslage beschreibt.
  • VG Frankfurt/Main, 14.07.2004 - 2 G 1113/04

    Kein Anspruch auf Beratungsstellen durch die Einführung der Verbraucherinsolvenz

    Auszug aus AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
    In diesem Kontext ist auch nochmals klarzustellen, dass die von der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dazu VG Frankfurt, Beschluss vom 14.7.2004 - 2 G 1113/04 (1) -, zitiert nach Juris, dort Rn. 22, sowie nachgehend HessVGH, Beschluss vom 3.3.2005 - 6 TG 2352/04 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10) anlässlich der Feststellung der Rechtmäßigkeit einer vollständigen Streichung der finanziellen Förderung für anerkannte Schuldnerberatungsstellen durch das Land Hessen in Bezug genommene Wahlfreiheit des Schuldners zwischen einer "geeigneten Person" (i. d. R. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) und einer "geeigneten Stelle" (insbesondere einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle) gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO lediglich die insolvenzrechtliche Rechtslage beschreibt.
  • BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10

    Keine pauschale Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf

    Auszug aus AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
    Denn ein unbemittelter Rechtssuchender braucht im Rahmen der Beratungshilfe nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. so etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10).
  • AG Konstanz, 20.10.2006 - UR II 231/06

    Beratungshilfe: Anforderungen an einen nachträglichen Bewilligungsantrag;

    Auszug aus AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
    Beratungshilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn auch ein nicht Bedürftiger, der einen Anwalt selbst zu bezahlen hätte, vernünftigerweise im konkreten Fall den Rat eines Anwalts einholen würde (vgl. ebenso allgemein nur AG Konstanz, Beschluss vom 20.10.2006 - UR II 231/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 44 f.).
  • AG Darmstadt, 23.08.2012 - 3 UR II 1030/12

    Notwendiger Inhalt eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans; anerkannte

    Auszug aus AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
    7 Das Amtsgericht Darmstadt hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 23.8.2012, Az. 3 UR II 1030/12, im Hinblick auf anerkannte Schuldnerberatungsstellen als eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit vor einer Bewilligung von Beratungshilfe ausgeführt:.
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 71-IV-10
    Auszug aus AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
    Der Verweis auf die Selbsthilfe oder auf die Beratung durch Dritte stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter in vergleichbarer Angelegenheit die Einschaltung eines Rechtsanwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. so - im Zusammenhang mit der Aufsuchung einer Schuldnerberatungsstelle als anderweitig geeigneter und zumutbarer Hilfsmöglichkeit zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens - explizit Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Beschluss vom 2.12.2010 - Vf. 71-IV-10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 15).
  • AG Rostock, 22.09.2006 - 60 II 484/06
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