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   OLG Rostock, 21.02.2006 - 3 W 117/05   

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OLG Rostock, 21.02.2006 - 3 W 117/05 (https://dejure.org/2006,12148)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.02.2006 - 3 W 117/05 (https://dejure.org/2006,12148)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - 3 W 117/05 (https://dejure.org/2006,12148)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers; Erforderlichkeit einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft; Anwendbarkeit der Abgrenzungskriterien im Bereich Transport und Verkehr auf den ...

  • tis-gdv.de

    Arbeitnehmer oder Frachtführer

  • Judicialis

    GVG § 17 a; ; GVG § 17 a Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 567; ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d; ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs für Unfallschaden anlässlich der Überführung eines LKW durch "Subunternehmer"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 563/97

    Abgrenzung Arbeitnehmer - Frachtführer

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2006 - 3 W 117/05
    Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist daher zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft weder erforderlich noch ausreichend (BAG, NZA 1994, 1132; NZA 1999, 374).

    Insgesamt kommt es auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalles an (BAG NZA 1999, 374).

    Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungsmerkmale, die auch im Bereich Transport und Verkehr anzuwenden sind (BAG NZA 1994, 1132; NZA 1999, 374), war der Beklagte kein Arbeitnehmer.

    Insoweit ist die gesetzgeberische Bewertung, wonach Frachtführer Gewerbetreibende und damit Selbständige sind (§ 407 HGB) zugrunde zu legen (BAG NZA 1998, 364 = NJW 1999, 3104; NZA 1999, 374).

  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 653/96

    Arbeitnehmerstatus - Transporteur mit eigenem Fahrzeug im Güternahverkehr

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2006 - 3 W 117/05
    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BGH a. a. O.; BAG NJW 1993, 2458 = NZA 1993, 789; NZA 1998, 364 = ZIP 1998, 612).

    Insoweit ist die gesetzgeberische Bewertung, wonach Frachtführer Gewerbetreibende und damit Selbständige sind (§ 407 HGB) zugrunde zu legen (BAG NZA 1998, 364 = NJW 1999, 3104; NZA 1999, 374).

  • BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97

    Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten zwischen einem Frachtführer

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2006 - 3 W 117/05
    Insoweit enthält § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal, das über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzgeberische Wertung erkennen lässt (BGH NJW 1999/648, 649).

    Damit war die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet, eine später eingetretene (wirtschaftliche) Unselbständigkeit des Beklagten berührt die einmal entstandende Zuständigkeit nicht (BGH, NJW 1999, 648, 650).

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 447/92

    Arbeitsrechtlicher Status eines Co-Piloten

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2006 - 3 W 117/05
    Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist daher zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft weder erforderlich noch ausreichend (BAG, NZA 1994, 1132; NZA 1999, 374).

    Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungsmerkmale, die auch im Bereich Transport und Verkehr anzuwenden sind (BAG NZA 1994, 1132; NZA 1999, 374), war der Beklagte kein Arbeitnehmer.

  • BAG, 15.04.1993 - 2 AZB 32/92

    Rechtsanwalt als arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2006 - 3 W 117/05
    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BGH a. a. O.; BAG NJW 1993, 2458 = NZA 1993, 789; NZA 1998, 364 = ZIP 1998, 612).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2014 - 3 Ta 21/14

    Rechtsweg - Kündigungsschutzklage eines Fußballtrainers - sic-non-Fall

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 03.06.1998 - 5 AZR 656/97 -) sich Arbeitsverhältnis einerseits und freies Mitarbeiterverhältnis andererseits durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der jeweils zur Dienstleistung Verpflichtete befindet, unterscheiden (so auch OLG Rostock vom 21.02.2006 - 3 W 117/05 -).

    Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält diese Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist (BAG vom 03.06.1998 a. a. O.; OLG Rostock vom 21.02.2006 a. a. O.).

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