Gerichtsverfassungsgesetz
| 1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21) |
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Rechtsprechung zu § 17a GVG
4.093 Entscheidungen zu § 17a GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 26.11.2012 - L 18 SO 173/12
Gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs 2 Satz 1 GVG ist die ...
- BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08
Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12
Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § ...
- OLG Karlsruhe, 14.08.2007 - 19 W 16/07
Prozesskostenhilfeverfahren: Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung
- BGH, 18.09.2008 - V ZB 40/08
Verfahrensrecht - Bindung des Rechtsmittelgerichts an Bejahung des Rechtswegs
- BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10
Verfahrensrecht - Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
- BVerwG, 01.03.2007 - 5 AV 1.07
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG; ...
- BVerwG, 08.08.2006 - 6 B 65.06
Beschwerde, Bindungswirkung, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsweg, weitere ...
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Literatur im Internet zu § 17a GVG
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