Gerichtsverfassungsgesetz
| 1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21) |
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Rechtsprechung zu § 17a GVG
- 246 Entscheidungen zu § 17a GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 17a GVG im Volltext bei
geordnet nach Datum - 14 Urteilsbesprechungen zu § 17a GVG bei ibr-online
- BGH, Lieferung einwandfreien Leitungswassers, 24.2.00 (BGHZ 144, 21)
§ 17a II 3 GVG, Bindungswirkung auch durch gesetzeswidrige Rückverweisung, sofern nicht angefochten: Rechtskraft geht Zulässigkeitsfragen vor, keine analoge Anwendung von § 36 I Nr. 6 ZPO
- BGH, Vertriebsdirektor, 4.3.98 (NJW 1998, 2057)
§ 17a GVG, hat das Landgericht entgegen § 17a III 2 GVG nicht vorweg über den Rechtsweg entschieden, so muß dies grds. das Berufungsgericht - durch Beschluß - nachholen;
§ 5 I 1, III ArbGG, Kriterien für die Abgrenzung eines selbständigen (§ 84 I HGB) und unselbständigen (§ 84 II HGB) Handelsvertreters
- BGH, Kollusionsvorwurf gegen Geschäftsführer, 11.3.96 (NJW 1996, 1532)
§ 33 ZPO, eine Widerklage, für die ein anderer Rechtsweg gegeben ist, muß gem. § 17a II 1 GVG an das zuständige Gericht verwiesen werden (keine Anwendung von § 17 I 2 GVG);
§§ 670, 254 BGB, Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (früher: "gefahrgeneigte Arbeit"): Abwägung der gesamten Umstände, insb. Verschulden einerseits und Betriebsrisiko andererseits
- hessVGH, Jagdpachtvertrag, 18.7.95 (NJW 1996, 474)
§ 17a GVG, vorläufiger Rechtsschutz
- VGH, Firsthöhe, 30.9.94 (NJW 1996, 1298)
§ 17 I 2 GVG, im Falle des Rechtshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit erfolgt eine Klageabweisung auch im falschen Rechtsweg, hier ausnahmsweise keine Verweisung in den richtigen Rechtsweg gem. § 17a GVG;
§ 17 I 2 GVG, Rechtshängigkeit sperrt auch für negative Feststellungsklage über den gleichen Anspruch
- BGH, Bach-Unterspülungen, 25.2.93 (BGHZ 121, 367)
§§ 17, 17a GVG, Gewässerunterhaltungspflicht, § 46 WasserG, Geltung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, §§ 823, 1004 BGB;
§ 13 GVG;
§ 8 WasserG nicht anwendbar bei Verletzung von Unterhaltspflichten
Literatur im Internet zu § 17a GVG
Querverweise
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 48 (Rechtsweg und Zuständigkeit)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 49
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 152
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Verfahren
- Gerichtsverfahren
- § 137 (Rechtsmittel)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 17a IV 2)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 65 (Beschränkung der Berufung) (zu § 17a V)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Verweisungen) (zu § 17a II)
Rechtsberatung
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