Gerichtsverfassungsgesetz

   1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 21

Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2144), in Kraft getreten am 01.07.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2002Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 199821.06.2002BGBl. I S. 2144

Rechtsprechung zu § 21 GVG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 21 GVG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)
          § 154b (Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung)
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