Gerichtsverfassungsgesetz

   1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21)   
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Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.

Rechtsprechung zu § 21 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 21 GVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 21 GVG:

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