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Gerichtsverfassungsgesetz

   1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21)   
Gliederung
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§ 20

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) 1Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. 2Funktionelle Immunität hindert nicht die Erstreckung deutscher Gerichtsbarkeit auf die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30.07.2024 (BGBl. I Nr. 255), in Kraft getreten am 03.08.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.08.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts30.07.2024BGBl. I Nr. 255

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Rechtsprechung zu § 20 GVG

354 Entscheidungen zu § 20 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 20 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 185 (Öffentliche Zustellung)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
          Sonstige Befreiungen
            § 27 (Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten)
Was ist das?

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