Gerichtsverfassungsgesetz
| 1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21) |
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Rechtsprechung zu § 20 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 20 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 20 GVG im Volltext bei

- BAG, Klage gegen United States Information Service Germany, 23.11.00
§ 20 II GVG, § 280 II ZPO, Klageabweisung durch das Berufungsgericht, wenn es in einem Zwischenstreit zu dem Ergebnis kommt, deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben
- BVerwG, indische Militäroperationen gegen Tamilen, 30.9.88 (DVBl 1989, 261)
Vernehmung eines ausländischen Ministers zu hoheitlicher Tätigkeit als nicht erreichbares Beweismittel, § 363 ZPO, § 20 II GVG
- BGH, Sonderbotschafter, 27.2.84 (BGHSt 32, 275)
§ 20 GVG, auch "ad-hoc"-Botschafter sind aufgrund von Völkergewohnheitsrecht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit
Literatur im Internet zu § 20 GVG
Querverweise
Auf § 20 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Sonstige Befreiungen
- § 27 (Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 185 (Öffentliche Zustellung)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 20 GVG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen