Gerichtsverfassungsgesetz
1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21) |
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Rechtsprechung zu § 20 GVG
337 Entscheidungen zu § 20 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19
Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen
- LAG Düsseldorf, 25.01.2017 - 7 Sa 585/15
Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Klage einer deutschen ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 02.04.2015 - 7 Ca 6508/14
Auslegung der Parteibezeichnung auf Beklagtenseite im arbeitsgerichtlichen ...
- BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht
- ArbG Düsseldorf, 02.04.2015 - 7 Ca 6508/14
- BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15
Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09
Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.07.2009 - III ZR 46/08
Anwendbarkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Streitigkeit zwischen Eltern und ...
- OLG Frankfurt, 13.02.2008 - 17 U 50/07
Deutsche Gerichtsbarkeit: Immunität der Europäischen Schule
- BGH, 09.07.2009 - III ZR 46/08
- VGH Bayern, 11.07.2018 - 5 ZB 17.1587
Die EPO unterliegt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der deutschen ...
Querverweise
Auf § 20 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 21
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 185 (Öffentliche Zustellung)
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- I. Zustellung auf Betreiben der Parteien
- § 203
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Europäische Ermittlungsanordnung
- § 91b (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Sonstige Befreiungen
- § 27 (Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten)