Gerichtsverfassungsgesetz
| 1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21) |
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Rechtsprechung zu § 20 GVG
63 Entscheidungen zu § 20 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 490/99
Staatsimmunität; Zwischenurteil
- BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 688/00
Staatenimmunität
- BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95
Bestandsstreitigkeit zwischen einer ausländischen Konsulatsangestellten und dem ...
- BVerwG, 30.09.1988 - 9 CB 47.88
indische Militäroperationen gegen Tamilen - Vernehmung eines ausländischen ...
- LAG Düsseldorf, 17.11.2011 - 15 Sa 836/11
Immunität, Schulwesen, ausländischer Staat
- LAG Düsseldorf, 17.11.2011 - 15 Sa 864/11
Immunität, Schulwesen, ausländischer Staat
- BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76
Philippinische Botschaft
- LAG Köln, 13.01.2012 - 10 Sa 575/11
Deutsche Gerichtsbarkeit; Änderungskündigung
- LAG München, 09.11.2011 - 11 Sa 424/11
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, Immunität
- LAG Hamm, 24.11.2011 - 17 Sa 1065/11
Änderungskündigung zur Gehaltssenkung, ausgesprochen von der griechischen ...
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Querverweise
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Sonstige Befreiungen
- § 27 (Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 185 (Öffentliche Zustellung)
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