Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c)   

§ 84

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

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Querverweise

Auf § 84 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 84 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Kaufleute
          §§ 1 f (zu § 84 IV)
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