Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c)   
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(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Rechtsprechung zu § 84 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Lastzugfahrer, 21.10.98 (NJW 1999, 648)
    § 5 I 1 ArbGG, "Arbeitnehmereigenschaft" bestimmt sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, maßgeblich für die Abgrenzung ist insb. § 84 I 2 HGB, i.d.R. zu verneinen, wenn die geschuldete Leistung durch Dritten erbracht werden darf;
    § 5 I 1 ArbGG, "arbeitnehmerähnliche Person" (Scheinselbständiger) ist, wer wirtschaftlich unselbständig (insb: auf die Verwertung der eigenen Arbeitskraft angewiesen) und sozial schutzbedürftig ist

  • BGH, Vertriebsdirektor, 4.3.98 (NJW 1998, 2057)
    § 17a GVG, hat das Landgericht entgegen § 17a III 2 GVG nicht vorweg über den Rechtsweg entschieden, so muß dies grds. das Berufungsgericht - durch Beschluß - nachholen;
    § 5 I 1, III ArbGG, Kriterien für die Abgrenzung eines selbständigen (§ 84 I HGB) und unselbständigen (§ 84 II HGB) Handelsvertreters

Literatur im Internet zu § 84 HGB

Querverweise

Auf § 84 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 84 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Kaufleute
          §§ 1 f (zu § 84 IV)

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