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OLG Nürnberg, 01.10.2003 - 3 W 2509/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Veröffentlichung von Werbeanzeigen für "Fett-weg-Pillen"; Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbebehauptung für Schlankheitsmittel; Verhängung von Ordnungsgeld wegen wettbewerbswidriger Werbung mit Schlankheitspillen; Problematik des unbestimmten ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 890; UWG § 3
Reichweite eines Unterlassungstitels im Ordnungsgeldverfahren bei Wettbewerbswidrigkeit einer konkreten Anzeige - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth - O 2594/02
- LG Nürnberg-Fürth, 30.06.2003 - 4 HKO 2594/02
- OLG Nürnberg, 01.10.2003 - 3 W 2509/03
Papierfundstellen
- GRUR 2004, 445 (Ls.)
- GRUR-RR 2004, 61
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98
TCM- Zentrum
Auszug aus OLG Nürnberg, 01.10.2003 - 3 W 2509/03
Die Schuldnerin hat unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 26.10.2000 (GRUR 2001, 453 ff. - TCM - Centrum) vorgetragen, dass gegen das von dem Gläubiger erstrittene Unterlassungsurteil lediglich die identische Werbung, jedoch nicht die mit dem Ordnungsmittelantrag beanstandete Werbung verstosse.Ein solcher Unterlassungstitel erfasst dann allerdings ohne irgendwelche Zweifel nur die erneute und unveränderte wörtliche Wiedergabe der Annonce (siehe BGH im Urteil vom 26.10.2000 a.a.O. TCM - Centrum, Seite, 453 rechte Spalte).
- BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
Unbestimmter Unterlassungsantrag I
Auszug aus OLG Nürnberg, 01.10.2003 - 3 W 2509/03
Eine Antwort, wie diese Prüfung vorzunehmen ist, findet sich zum einen in der Entscheidung des BGH vom 11.10.1990 (I ZR 35/39, GRUR 91, Seite 254 ff. "unbestimmter Unterlassungsantrag").
- OLG Naumburg, 28.12.2006 - 10 W 78/06
Wettbewerbswidrige Werbung einer Werkstatt mit dem Erlass der Selbstbeteiligung …
Im Kernbereich des Unterlassungsgebotes befindet sich der Schuldner selbst dann noch, wenn die neue Handlung zwar nicht gleichwertig, also nahezu identisch ist, aber dieselben sachlichen Elemente des untersagten wettbewerbsrechtlichen Verhaltens aufweist, die allein oder in ihrem Zusammenwirken die Wettbewerbswidrigkeit konkret ausmachen (vgl. BGH GRUR 1993, 157, 158; OLG Nürnberg GRUR-RR 2004, 61, 62;… Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kapitel 65, Rdn. 9).