Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 03.08.1999

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   OLG Naumburg, 21.06.1999 - 3 WF 125/99   

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OLG Naumburg, 21.06.1999 - 3 WF 125/99 (https://dejure.org/1999,5309)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.06.1999 - 3 WF 125/99 (https://dejure.org/1999,5309)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Juni 1999 - 3 WF 125/99 (https://dejure.org/1999,5309)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 901 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 11.01.2001 - 9 UF 731/00

    Geltendmachung eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen

    Mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren formell ordnungsgemäß angebrachten Einwendungen zur eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht gehört werden (so auch OLG Köln FamRZ 2000, 680 ; OLG Hamm FamRZ 2000, 901 ; OLG Naumburg FamRZ 2000, 901 ; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000, 9 UF 284/00).

    Für diese Auslegung spricht auch § 648 Abs. 3 ZPO , wonach Einwendungen nur solange zu berücksichtigen sind, als der Festsetzungsbeschluss noch nicht verfügt ist (OLG Hamm FamRZ 2000, 901, 902).

  • OLG Stuttgart, 19.03.2001 - 17 WF 31/01

    Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Einwendungen - Korrekturklage

    Dagegen vertreten in der Literatur Rühl/Greßmann, Kindesunterhaltsgesetz, RN 263; Musielak/Borth, 2. Aufl., § 648 ZPO Anm. 9 sowie Thomas/Putzo, 21. Aufl., § 652 ZPO RZ 3 unter Hinweis auf den Wortlaut und die Motive des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 13/7338, Seite 42), ebenso wie OLG Köln FamRZ 2000, 680; OLG Naumburg, FamRZ 2000, 901 (Leitsatz) und OLG Hamm FamRZ 2000, 901 die Auffassung, daß § 652 Abs. 2 ZPO für die sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluß im vereinfachten Verfahren eine zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung enthalte.
  • OLG Brandenburg, 01.02.2001 - 10 UF 11/01

    Grenzen der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt

    Da dies weder im Verfahren erster Instanz noch jetzt im Beschwerdeverfahren geschehen ist, kann dahinstehen, ob der Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit mit Rücksicht auf die Formulierung in § 652 Abs. 2 ZPO, wonach die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, nur dann mit der sofortigen Beschwerde vorgebracht werden kann, wenn diese Einwendung bereits im Festsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht erhoben worden ist (so OLG Naumburg, FamRZ 2000, 901; OLG Hamm, FamRZ 2000, 901 f; a. A. Zöller/Philippi, a. a. O., § 652, Rz. 3, 9; Thomas/Putzo, ZPO a. a. O., § 652, Rz. 2).
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   OLG Naumburg, 03.08.1999 - 3 WF 125/99   

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OLG Naumburg, 03.08.1999 - 3 WF 125/99 (https://dejure.org/1999,15399)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.08.1999 - 3 WF 125/99 (https://dejure.org/1999,15399)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03. August 1999 - 3 WF 125/99 (https://dejure.org/1999,15399)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 648 § 652 § 654 Abs. 1
    Geltendmachung für mangelnde Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Naumburg, 06.06.2001 - 3 WF 69/01

    Sofortige Beschwerde - neuer Sachvortrag - Eintritt der Volljährigkeit während

    Denn nach § 652 Abs. 2 ZPO kann mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht werden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO, welche die Rechtspflegerin im ersten Rechtszug als unzulässig nicht berücksichtigt hat, seien tatsächlich zulässig gewesen, nicht jedoch derartige Einwendungen ergänzend zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 03. August 1999, Az: 3 WF 125/99 = EzFamR aktuell 2000, 8-9).
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