Rechtsprechung
KG, 06.07.2005 - 3 WF 48/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geschäftsmäßigkeit des Handelns eines Beistandes vor einem Familiengericht; Kein eigenständiges Beschwerderecht eines ausgeschlossenen Beistandes gegen einen Ausschluss als geschäftsmäßig auftretender Beistand
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 90 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 1
Begriff des geschäftsmäßigen Handels eines Beistandes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.03.2005 - 173 F 17452/03
- KG, 06.07.2005 - 3 WF 48/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 430
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Bremen, 23.02.2004 - 4 WF 20/04
Rechtliche Beratung der Mitglieder eines Vereins durch einen Beistand im Rahmen …
Auszug aus KG, 06.07.2005 - 3 WF 48/05
Soweit das Familiengericht den Beistand des Vaters vor dem Termin mit Schreiben vom 1. November 2004 auf den beabsichtigten Ausschluss und die Entscheidung des OLG Bremen zu FamRZ 2004, 1582, hingewiesen hat, ersetzt dieser Hinweis allein die notwendige prüffähige Begründung der eigentlichen Entscheidung nicht.Welche konkreten Grundlagen das OLG Bremen gehabt hat, für ihn ein mehrmaliges Auftreten als Beistand vor den Familiengerichten dort wie auch in Berlin festzustellen, woraus es die für eine Geschäftsmäßigkeit notwendige Wiederholungsabsicht abgeleitet hat, lässt sich den veröffentlichten Gründen der vorzitierten Entscheidung vom 23. Februar 2004 zu 4 WF 20/04 (dazu auch Anmerkungen von Neumann in FamRB 2004, 256) nicht entnehmen.
- BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 55/83
Rechtsberatung durch den steuerlichen Berater; Nachweis der geschäftsmäßigen …
Auszug aus KG, 06.07.2005 - 3 WF 48/05
Eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nur dann anzunehmen, wenn der Berater auch die Absicht hat, eine rechtsberatende (oder rechtsbesorgende) Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit zu machen, wobei die Wiederholungsabsicht vom Richter auch aus äußeren Anzeichen abgeleitet werden kann, da sie als eine innere Tatsache in der Regel einem direkten Beweis nicht zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1986, 1050, 1052). - KG, 03.05.2005 - 19 WF 73/05
Umgangsregelungsverfahren: Nichtzulassung eines wissenschaftlichen Beistandes …
Auszug aus KG, 06.07.2005 - 3 WF 48/05
Auch aus einem zuletzt bekannt gewordenen Beschluss des 19. Senats vom 3. Mai 2005 zu 19 WF 73/05 (= 144 F 1845/03) ist nicht erkennbar, welche "von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts" zu seinem Auftreten vor Familiengerichten der dort in Hilfserwägungen angesprochenen Annahme zugrunde gelegen haben, dass der Beistand des Vaters sich geschäftsmäßig mit Wiederholungsabsicht auch die einem Verfahrensbevollmächtigten eigene Ausübung von Verfahrensrechten übertragen lässt, wofür er dann allerdings einer besonderen Zulassung durch die Justizverwaltungsbehörden im Rahmen von § 157 Abs. 3 ZPO bedürfte. - OLG Hamm, 12.06.2001 - 3 WF 217/01
Auszug aus KG, 06.07.2005 - 3 WF 48/05
Soweit der Senat es aus eigener Kenntnis feststellen kann, tritt der Beistand des Vaters zwar durchaus häufiger im Hintergrund von streitigen Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren in Erscheinung, doch sind in den letzten Jahren nur sehr vereinzelte Fälle (3 UF 205/01 und 3 WF 217/01 sowie für den Vater schon im Umgangsregelungsverfahren zu 22 F 2662/02 = 16 UF 270/03) bekannt geworden, in denen er sich auch formal als Beistand mit prozessualer Funktion an entsprechenden Verfahren beteiligt hat, so dass derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nur im Einzelfall aufgrund persönlicher Verbundenheit zu einem Betroffenen oder aus sonstigem besonderen Anlass bereit ist, auch vor den Gerichten als Beistand aufzutreten. - OLG Frankfurt, 16.09.2002 - 3 UF 205/01
Auszug aus KG, 06.07.2005 - 3 WF 48/05
Soweit der Senat es aus eigener Kenntnis feststellen kann, tritt der Beistand des Vaters zwar durchaus häufiger im Hintergrund von streitigen Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren in Erscheinung, doch sind in den letzten Jahren nur sehr vereinzelte Fälle (3 UF 205/01 und 3 WF 217/01 sowie für den Vater schon im Umgangsregelungsverfahren zu 22 F 2662/02 = 16 UF 270/03) bekannt geworden, in denen er sich auch formal als Beistand mit prozessualer Funktion an entsprechenden Verfahren beteiligt hat, so dass derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nur im Einzelfall aufgrund persönlicher Verbundenheit zu einem Betroffenen oder aus sonstigem besonderen Anlass bereit ist, auch vor den Gerichten als Beistand aufzutreten.
- OLG Rostock, 30.11.2005 - 10 WF 242/05
Zulassung eines Beistandes als wissenschaftlicher Berater in einer nicht …
Zudem hat er die Beschwerdeschrift verfasst, die Inhalt der Entscheidung des Kammergerichtes vom 06.07.2005 geworden ist (Az.: 3 WF 48/05).Auch ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Kammergerichtes vom 06.07.2005 - Az.: 3 WF 48/05 -, dass Herr S als Beistand zuzulassen ist.