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OLG Frankfurt, 19.12.1983 - 3 WF 92/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1360a; ZPO §§ 104, 106
Kosten und Gebühren; Berücksichtigung eines Prozeßkostenvorschusses bei Kostenquotelung. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70
Rückforderung des Prozeßkostenvorschusses
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.1983 - 3 WF 92/83
Ausgehend von dem Grundsatz, daß der dem Unterhaltsberechtigten geleistete Prozeßkostenvorschuß nicht nach dem Ergebnis der das Verfahren beendenden Kostenentscheidung, sondern nur nach wesentlichen Veränderungen der Vermögensverhältnisse oder sonst nach Billigkeit, also nur aus rein materiell-rechtlichen Gründen, zurückgefordert werden kann (BGHZ 56, 92 = FamRZ 1971, 360), ist eine Rückforderung des Prozeßkostenvorschusses im Rahmen des Festsetzungsverfahrens grundsätzlich nicht möglich, da der Rechtspfleger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu der Prüfung materiell-rechtlicher Fragen nicht befugt ist. - OLG Zweibrücken, 30.05.1984 - 2 WF 174/83
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.1983 - 3 WF 92/83
Führt die Kombination des empfangenen Vorschusses und des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs zu einer Überschreitung der eigenen Kosten, ist eine entsprechende Kürzung vorzunehmen, während in dem anderen Fall, also bei einer nicht die eigenen Kosten des Unterhaltsgläubigers deckenden Kombination der beiden Beträge, die Ausgleichung so durchzuführen ist, als wäre ein Vorschuß nicht gezahlt worden (ebenso [2. FamS], Beschluß vom 17. November 1983 - 2 WF 174/83 - n.v.).
- OLG Frankfurt, 03.12.2004 - 5 WF 130/04
Kostenfestsetzungsverfahren in Familiensachen: Berücksichtigung eines …
Jedoch vertritt der Senat bei der Verrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren dann zu erfolgen hat, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger andernfalls sogar mehr als die ihm tatsächlich insgesamt entstandenen Prozesskosten erhalten würde (vgl. dazu Senat FamRZ 1991, 966; ferner OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.1993 - 3 WF 92/83; Beschluss vom 17.09.1987 - 4 WF 53/96 und Beschluss vom 07.09.2000 - 1 WF 303/99). - OLG Frankfurt, 06.12.2000 - 5 WF 212/98 Der Senat folgt bei der Verrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses der Auffassung, dass eine Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger mehr als die ihm tatsächlich entstandenen Kosten erhalten würde (vgl. dazu Senat FamRZ 1991, 966; OLG Frankfurt am Main Beschluß vom 19.12.1993 - 3 WF 92/83; Beschluß vom 17.09.1987 - 4 WF 53/96 und Beschluß vom 07.09.2000 - 1 WF 303/99).