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   OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03   

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OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03 (https://dejure.org/2003,6506)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2003 - 3 Ws 15/03 (https://dejure.org/2003,6506)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. März 2003 - 3 Ws 15/03 (https://dejure.org/2003,6506)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 Abs 2 StPO, § 124 Abs 1 StPO
    Haftverschonung: Verfall der Sicherheit bei Versuch einer Flucht ins Ausland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftverschonung gegen Bestellung einer Sicherheit; Verfall einer gestellten Sicherheit bei Haftentziehung durch den Verurteilten; Voraussetzungen des Sicherheitsverfalls; Voraussetzungen des "Sich Entziehens" gem. § 124 Strafprozessordnung (StPO)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 143
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01

    Haftverschonung ; Sicherheit; Sicherheitsleistung; Voraussetzungen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03
    Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Verurteilte durch Flucht, durch Sich-Verborgen-Halten oder durch Täuschungsmanöver (Senat NStZ-RR 2001, 381; OLG Düsseldorf NJW 1978, 1932) der Verfügungsgewalt der Vollstreckungsbehörde, wenn auch nur vorübergehend, in der Weise entzieht, dass notwendige Verfahrensakte nicht ungehindert, notfalls durch seine zwangsweise Gestellung, durchgeführt werden können.

    Für ein Entziehen i.S.d. § 124 Abs. 1 StPO reicht die bloße unterlassene Mitwirkung des Verurteilten bei der Strafvollstreckung, sein bloßer Ungehorsam, namentlich die Nichtbefolgung der erfolgten Ladung zum Strafantritt nicht aus (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 381; NJW 1977, 1975 - jew. m.w.N.).

    Für ein Entziehen ist vielmehr erforderlich, dass sich der Verurteilte durch Flucht, durch Sich-Verborgen-Halten oder durch Täuschungsmanöver (Senat, NStZ-RR 2001, 381; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1932) der Verfügungsgewalt der Vollstreckungsbehörden, wenn auch nur vorübergehend, in der Weise sich entzogen hat, dass notwendige Verfahrensakte nicht ungehindert, notfalls durch seine zwangsweise Gestellung, durchgeführt werden konnten (vgl. Senat aaO; OLG Karlsruhe, NStZ 1992, 204 - jew. m.w.N.).

  • OLG Hamm, 21.12.1995 - 2 Ws 638/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03
    Zur Flucht oder zum Sich-Verborgen-Halten reicht zwar aus, dass sich der Betroffene ohne Hinterlassung einer Anschrift ins Ausland absetzt (vgl. OLG Hamm, NJW 1996, 736; Meyer-Goßner, § 124 Rn. 5, indes mit unvollständigem Zitat).

    Der Erfolg - fehlende Erreichbarkeit für die Vollstreckungsbehörden zur Durchsetzung der zwangsweisen Gestellung des Verurteilten (d.h. fehlende Möglichkeit der Vollziehung eines Vollstreckungshaftbefehls) - muss jedoch für eine gewisse Zeit eingetreten sein (vgl. OLG Hamm, NJW 1996, 736; NStZ-RR 1996, 70; OLG Karlsruhe, NStZ 1992, 202; OLG Celle, NJW 1957, 1203; Boujong, § 124 Rn. 4 m.z.w.Rspr.N.).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.1991 - Ws 119/91
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03
    Vielmehr bleibt die Sicherheit nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1996 - 3 Ws 775/96), isoliert bestehen (Meyer-Goßner, § 123 Rn. 4; Boujong, § 123 Rn. 3; Hilger, § 123 Rn. 6f.; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; NStZ 1992, 204 - jew. m.w.N.).

    Für ein Entziehen ist vielmehr erforderlich, dass sich der Verurteilte durch Flucht, durch Sich-Verborgen-Halten oder durch Täuschungsmanöver (Senat, NStZ-RR 2001, 381; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1932) der Verfügungsgewalt der Vollstreckungsbehörden, wenn auch nur vorübergehend, in der Weise sich entzogen hat, dass notwendige Verfahrensakte nicht ungehindert, notfalls durch seine zwangsweise Gestellung, durchgeführt werden konnten (vgl. Senat aaO; OLG Karlsruhe, NStZ 1992, 204 - jew. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 14.03.1977 - 3 Ws 43/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03
    Für ein Entziehen i.S.d. § 124 Abs. 1 StPO reicht die bloße unterlassene Mitwirkung des Verurteilten bei der Strafvollstreckung, sein bloßer Ungehorsam, namentlich die Nichtbefolgung der erfolgten Ladung zum Strafantritt nicht aus (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 381; NJW 1977, 1975 - jew. m.w.N.).

    Die bloße Vorbereitung (vgl. Senat, NJW 1977, 1975) und der bloße Versuch (vgl. Senat, Beschl. v. 18.7.2000 - 3 Ws 748/00; Hilger, § 124 Rn. 17), sich ins Ausland ohne Hinterlassung einer Anschrift zu begeben, reichen demzufolge nicht aus.

  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 381/91

    Kostentragungspflicht für notwendige Auslagen des Nebenklägers ohne Verurteilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03
    Der Erfolg - fehlende Erreichbarkeit für die Vollstreckungsbehörden zur Durchsetzung der zwangsweisen Gestellung des Verurteilten (d.h. fehlende Möglichkeit der Vollziehung eines Vollstreckungshaftbefehls) - muss jedoch für eine gewisse Zeit eingetreten sein (vgl. OLG Hamm, NJW 1996, 736; NStZ-RR 1996, 70; OLG Karlsruhe, NStZ 1992, 202; OLG Celle, NJW 1957, 1203; Boujong, § 124 Rn. 4 m.z.w.Rspr.N.).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.1980 - 2 Ws 227/79

    Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Aufhebung von Maßnahmen, die gem. § 116

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03
    Vielmehr bleibt die Sicherheit nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1996 - 3 Ws 775/96), isoliert bestehen (Meyer-Goßner, § 123 Rn. 4; Boujong, § 123 Rn. 3; Hilger, § 123 Rn. 6f.; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; NStZ 1992, 204 - jew. m.w.N.).
  • KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11

    Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils

    Diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn die Haftverschonungsauflagen bereits mit der Rechtskraft des Urteils prozessual überholt wären und gegenstandslos würden (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; insoweit übereinstimmend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 - Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 3).

    Somit ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung in §§ 123, 124 StPO, dass Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Rechtskraft fortbestehen und nunmehr die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe sichern (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Linke JR 2001, 358, 361; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; insoweit übereinstimmend auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr. 1 zu § 116 StPO; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 -).

    Die teilweise vertretene Auffassung, im Falle einer Haftverschonung werde der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos, während die Auflagen isoliert bestehen blieben (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 - Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 123 Rdn. 3; Hilger in Löwe/Rosenberg, § 123 StPO Rdn. 6 f.; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 73 für den Fall einer Sicherheitsleistung), vermag daher nicht zu überzeugen.

    Beide bleiben vielmehr - ihrem Zweck, die Strafvollstreckung zu sichern, entsprechend - bis zum Beginn des Strafvollzuges (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) bestehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 4; hinsichtlich der Haftverschonungsmaßnahmen übereinstimmend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr. 1 zu § 116 StPO; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 -), sofern nicht ihre Voraussetzungen aus anderen Gründen entfallen, insbesondere weil der Strafantritt gesichert erscheint oder weil der Haftbefehl nur auf Verdunkelungsgefahr gestützt war (vgl. Meyer-Goßner, § 120 StPO Rdn. 2; Linke JR 2001, 358, 362) .

    Für die insoweit zu treffenden Entscheidungen ist weiterhin - bis zum Beginn des Strafvollzuges, der die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer übergehen lässt (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO) - die Zuständigkeit des Gerichts begründet, das in der Sache zuletzt als Tatsacheninstanz erkannt hat (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; insoweit übereinstimmend auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949, allerdings mit weitreichenden Einflussmöglichkeiten der Vollstreckungsbehörde; OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 73 für den Fall einer Sicherheitsleistung).

  • OLG Köln, 06.06.2013 - 2 Ws 286/13

    Verfall einer Sicherheit bei Sich-Entziehen durch Nichtantreten der Strafe nach

    Dabei ist gleichgültig, ob der Beschuldigte während der Zeit seiner Unauffindbarkeit oder Abwesenheit in der Sache selbst "benötigt" wird; es reicht aus, dass infolge seines Verhaltens neue Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden (SenE, a.a.O.), wenngleich die bloße Nichtbefolgung der Ladung zum Strafantritt nicht ausreicht (Meyer-Goßner, a.a.O., unter Zitierung von OLG Düsseldorf NStZ 1996, 404 und OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 143).
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