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   OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09   

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OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09 (https://dejure.org/2009,5577)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.06.2009 - 3 Ws 219/09 (https://dejure.org/2009,5577)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 3 Ws 219/09 (https://dejure.org/2009,5577)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei Überhaft; Unverhältnismäßigkeit bei nicht vollzogenem Haftbefehl

  • Judicialis

    StPO § 112; ; EMRK Art. 5 Abs. 3; ; EMRK Art. 6 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei Überhaft; Unverhältnismäßigkeit bei nicht vollzogenem Haftbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG NJW StV 2006, 251, 253; KG Berlin NStZ-RR 2009, 188, 189; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaftnotierung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
    Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und es so schnell wie möglich abzuschließen (KG Berlin Beschl. v. 20.10.2006 - 5 Ws 569/06 - juris).
  • BGH, 17.08.2001 - 2 StR 267/01

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Ausdrückliche Berücksichtigung bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
    Es kommt für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes letztlich nur darauf an, ob die Verzögerung den Justizorganen (gleich welchen) anzulasten ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; BGH Beschl. v. 17.08.2001 - 2 StR 267/01 - juris; Fischer StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 123 f. m.w.N.; Hilger in: Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 120 Rdn. 16 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.12.2001 - 2 Ws 305/01

    Haftbefehl, Außervollzugsetzung, Haftbeschwerde, weitere Beschwerde,

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
    Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann im Einzelfall zur Aufhebung des Haftbefehls ungeachtet von Art und Schwere des Tatvorwurfs führen (OLG Hamm wistra 2002, 238, 240).
  • BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91

    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
    Es kommt für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes letztlich nur darauf an, ob die Verzögerung den Justizorganen (gleich welchen) anzulasten ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; BGH Beschl. v. 17.08.2001 - 2 StR 267/01 - juris; Fischer StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 123 f. m.w.N.; Hilger in: Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 120 Rdn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
    Die Überlastung der Gerichte fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalshafte Ereignisse - in den Veranwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (BVerfG NJW 2006, 668, 671).
  • OLG Bremen, 11.10.1999 - Ws 153/99

    Reichweite des Beschleunigungsgebots in Überhaftsachen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG NJW StV 2006, 251, 253; KG Berlin NStZ-RR 2009, 188, 189; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG NJW StV 2006, 251, 253; KG Berlin NStZ-RR 2009, 188, 189; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2008 - 3 Ws 401/08

    Prüfung der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen der Ablehnung der Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegen einen Mitangeklagten in der hinzuverbundenen Sache hat der Senat in seinem Beschluss vom 09.10.2008 (3 Ws 401/08) bereits einen "schwerwiegenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot" festgestellt, weil das Verfahren seit dem Eröffnungsbeschluss nicht mehr nennenswert gefördert worden sei (Bl. 1213 d. A.).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2002 - 2 HEs 147/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG NJW StV 2006, 251, 253; KG Berlin NStZ-RR 2009, 188, 189; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

    b) Das Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, StV 2006, 251; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 3 Ws 219/09 - ; KG, NStZ-RR 2009, 188; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe, StV 2002, 317; OLG Bremen, StV 2000, 35).
  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12

    Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen

    - 2 StR 267/01 - ; Senat, BeckRS 2009, 19904; Fischer, StGB, 59. Aufl. [2012], § 46 Rdn. 123 f m.w.N).

    Ließ die Terminslage der Strafkammer eine zeitnähere Bearbeitung und Terminierung nicht zu, so hätte sie auf Maßnahmen der Justizverwaltung zur Entlastung oder Umverteilung der Geschäfte drängen müssen (Senat, BeckRS 2009, 19904 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 26.08.2010 - 2 Ws 383/10

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch nachlässige Planung

    Denn es ist Sache des Staates, in Erfüllung der Justizgewährungspflicht für eine ausreichende personelle Ausstattung der mit Haftsachen befassten Gerichte zu sorgen, damit insbesondere Haftsachen in angemessener Zeit verhandelt werden können (BVerfG NJW 2003, 2895 f., zit. n. juris, Rdn. 20, m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss 3 Ws 219/09 vom 25.6.2009, zit. n. juris, Rdn. 13).
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