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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.07.1998 - 3 Ws 491/98   

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OLG Frankfurt, 10.07.1998 - 3 Ws 491/98 (https://dejure.org/1998,3964)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.07.1998 - 3 Ws 491/98 (https://dejure.org/1998,3964)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Juli 1998 - 3 Ws 491/98 (https://dejure.org/1998,3964)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; StGB § 57

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 639
  • NStZ-RR 1998, 306
  • StV 1998, 500
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99

    Prognosegutachten, Anstaltspsychologe, Strafaussetzung, Aussetzung der

    Etwas anderes folgt hinsichtlich dieses - grundsätzlich zwingenden - Verfahrenserfordernisses nicht aus der weiteren Formulierung in § 454 II 1 Nr. 2 StGB, wo es heißt: "... und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstellen." Diese Fassung des Gesetzes wird von der bislang dazu vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken, StraFo 1999, 32; OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500; s. auch OLG Koblenz, StV 1998, 677) nämlich nicht so verstanden, daß damit - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 454 II 1 Nr. 2 StPO - der StVK grundsätzlich noch ein Spielraum zur bedingten Entlassung des Verurteilten ohne vorherige Begutachtung durch einen Sachverständigen eingeräumt wird.

    Sie wird bestätigt durch die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. dazu BT-DR 13/8586 u. 13/9062, jew. zu Art. 5 Nr. 2; vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500 (501)) sowie den Gang des Gesetzgebungsverfahrens.

    Daraus folgt dann aber weiter, daß der StVK insoweit dann grundsätzlich kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (OLG Zweibrücken, StraFo 1999, 32; OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500).

    Ob in seltenen Ausnahmefällen etwas anderes gilt (so wohl OLG Zweibrücken, StraFo 1999, 32, und wohl auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500), kann dahinstehen.

    Dieser könnte nach Auffassung des Senats allenfalls dann anzunehmen sein, wenn sämtliche für die Prognoseentscheidung des § 57 I StGB heranzuziehenden Umstände nur noch die Beurteilung zulassen würden, daß vom Verurteilten praktisch keine Gefahr mehr ausgeht und daher keine andere Entscheidung als die der Strafaussetzung gerechtfertigt wäre (so wohl auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500 (501)).

    In diesen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten und Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren, an die StVK zurückzuverweisen (vgl. dazu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 309 Rdnrn. 7 f.; so auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500 (501)).

    Ob die Neufassung des § 57 I StGB die an die Aussetzungsvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen verschärft (so wohl OLG Koblenz, StV 1998, 667; Schöch, NJW 1998, 1257 (1258)) oder nur einer auch schon vor der Neufassung von der herrschenden Meinung geforderten Abwägung Rechnung getragen hat (zum Erprobungsrisiko nach der Neufassung des § 57 I StGB s. schon Senat, StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174; so auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500), kann dahinstehen.

  • OLG Hamm, 05.11.2007 - 3 Ws 635/07

    Prüfungsmaßstab für eine bedingte Entlassung

    Die Begutachtungsregelung des § 454 Abs. 2 S. 2 StPO ist eine rein prozessuale Norm und hat keine materielle Wirkung (OLG Frankfurt NStZ 1998, 639, 640; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1999, 253; OLG Karlsuhe NStZ-RR 2000, 315; OLG Koblenz NJW 1999, 734; Tröndle/Fischer 54. Aufl. § 57 Rdn. 33; vgl. auch OLG Hamm Beschl. v. 17.03.1998 - 3 Ws 111/98).

    Aus der Gesetzesbegründung lässt sich ebenfalls für eine materiellrechtliche Wirkung des § 454 Abs. 2 StPO nichts herleiten (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ 1998, 639 f.).

  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

    In diesen Fällen ist es schon nahezu selbstverständliche Praxis der Oberlandesgerichte geworden, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückzuverweisen (vgl. OLG Frankfurt NStZ 98, 639; OLG Zweibrücken NJW 99, 1124; OLG Koblenz NStZ-RR 99, 345; OLG Hamm StV 99, 216; OLG Celle StV 99, 385; OLG Karlsruhe StV 99, 495), obwohl auch hier - wollte man eine engere Sicht zum Anwendungsbereich des § 309 Abs. 2 StPO vertreten - eine eigene Sachverständigenbeauftragung mit erst anschließender Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht in Frage gekommen wäre.
  • OLG Koblenz, 25.03.2019 - 2 Ws 156/19

    Strafvollstreckungsverfahren wegen der Aussetzung des Strafrestes:

    Davon ist das Gericht nur dann befreit, wenn es die Aussetzung ohnehin ablehnen will oder wenn bei der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe nicht davon auszugehen ist, dass der Reststrafenaussetzung Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen, was der Fall ist, wenn von vornherein auszuschließen ist, dass die durch die Tat nach § 66 Abs. 3 S. 1 StGB zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (vgl. KG Berlin NJW 1999, 1797; OLG Frankfurt NStZ 1998, 639; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. § 454 Rn. 12a und 12b mwN.).
  • KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98

    Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer

    Denn ein definitiver Ausschluß entgegenstehender Gründe der öffentlichen Sicherheit wird ihr nur in Ausnahme fällen möglich sein, in denen - z.B. wegen Wegfalls der biologischen Voraussetzungen von Sexualdelikten - zweifelsfrei feststeht, daß vom Verurteilten praktisch keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ 1998, 639, 640 [OLG Frankfurt am Main 10.07.1998 - 3 Ws 491/98] ; weitergehend Rotthaus NStZ 1998, 597, 599).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2004 - 3 Ws 1062/04

    Voraussetzungen der Strafrestaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt

    Anderseits ist aber unter Berücksichtigung aller für eine Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände nicht zweifelsfrei gewährleistet, dass von der Verurteilten keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 454 II StPO mehr ausgeht, so dass auch eine bedingte Entlassung der Verurteilten ohne Einholung eines Gutachtens (durch den Senat) ausscheidet (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1998, 306; Senatsbeschl. v. 16.7.2001 - 3 Ws 675/01; vgl. auch OLG Köln, StV 2000, 155; OLG Karlsruhe, StV 2156).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 3 Ws 957/10

    Notwendigkeit der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens vor einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (NStZ-RR 1998, 306) und mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, NJW 1999, 1124; OLG Koblenz, NStZ-RR 1999, 345; OLG Hamm, StV 1999, 216 und OLG Köln, StV 2001, 3031) zwingen die bei der Verwertung des einzuholenden Gutachtens für die Entscheidung über die bedingte Entlassung zu beachtenden Förmlichkeiten - regelmäßige Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen mit Anwesenheits- und Fragerecht der Beteiligten (einschließlich des Verteidigers) - zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.
  • OLG Hamm, 30.03.2001 - 2 Ws 53/01

    Strafaussetzung zur Bewährung, Strafrest, zwingende Einholung eines

    Ob in Ausnahmefällen etwas anderes gilt (so wohl OLG Zweibrücken, a.a.O., und wohl auch OLG Frankfurt StV 1998, 500; siehe auch BGH, a.a.O., OLG Celle, a.a.O.), kann dahinstehen.
  • OLG Köln, 20.07.1999 - 2 Ws 384/99
    Danach wird ein Absehen von der Einholung eines Gutachtens in den Fällen, in denen die Vorschrift eingreift, die Ausnahme sein (vgl die in der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. [NStZ 1998, 639 f.] angeführten Beispiele).
  • VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00

    Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Rechtswegerschöpfung;

    Damit ist selbst bei positiver Sozialprognose - wie sie hier derzeit nicht gegeben ist (s. o.) - praktisch kein Spielraum für eine vorzeitige Entlassung ohne entsprechendes Sachverständigengutachten (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. Rn. 13 a a.E. sowie OLG Frankfurt/Main StV 1998, 500 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.11.1998 - 3 Ws 491/98   

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https://dejure.org/1998,35053
OLG Hamm, 17.11.1998 - 3 Ws 491/98 (https://dejure.org/1998,35053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.1998 - 3 Ws 491/98 (https://dejure.org/1998,35053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. November 1998 - 3 Ws 491/98 (https://dejure.org/1998,35053)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Aufhebung der Haftverschonung, Fluchtgefahr, Haftbefehl, neue Umstände

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 27.07.1977 - 1 Ws 852/77
    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.1998 - 3 Ws 491/98
    Bei unveränderter Sachlage darf die Aussetzung des Haftvollzuges nicht widerrufen werden; vielmehr ist das Gericht an die Beurteilung der Umstände, auf denen die Vollzugsaussetzung beruht, gebunden (OLG München NJW 1978/771 f; Schlesw.-Holst. OLG SchlHA - Lorenzen - 1996/91).
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