Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 09.07.2002 - 3 Ws 695/02, 3 Ws 703/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 57 Abs 2 Nr 2 StGB
Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Halbstrafenverbüßung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bedingte Entlassung nach Haftstrafenverbüßung; Strafaussetzung zur Bewährung; Gesamtwürdigung bei Bewährungsantrag; Angemessene Gewichtung negativer Tatfaktoren; Betäubungsmitteldelikt
- Wolters Kluwer
Bedingte Entlassung nach Haftstrafenverbüßung; Strafaussetzung zur Bewährung; Gesamtwürdigung bei Bewährungsantrag; Angemessene Gewichtung negativer Tatfaktoren
- Judicialis
StGB § 57 II Nr. 2; ; StGB § 57 Abs. 2 Ziffer 2; ; BtMG § 31; ; StPO § 456 a; ; StPO § 454 a II; ; StPO § 454 b III
- Judicialis
StGB § 57 II Nr. 2; ; StGB § 57 Abs. 2 Ziffer 2; ; BtMG § 31; ; StPO § 456 a; ; StPO § 454 a II; ; StPO § 454 b III
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kassel, 28.01.1999 - StVK 220/02
- LG Kassel, 04.06.2002 - StVK 220/02
- OLG Frankfurt, 09.07.2002 - 3 Ws 695/02, 3 Ws 703/02
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2002, 282
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- KG, 15.08.2001 - 1 Zs 1371/01
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2002 - 3 Ws 695/02
Ferner ist bei den gemeinschädlichen Rauschgiftdelikten dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung besondere Beachtung zu schenken (vgl. Senat, Beschl. v. 26.4.2001 -3 Ws 391/01 mwN).Kommt nach alledem eine Aussetzung der vorerwähnten Strafe frühestens zum 2/3 Zeitpunkt - der hier indes aufgrund des erfolgten Absehens der Vollstreckung gem. § 456 a StPO und der Abschiebung in absehbarer Zukunft nicht erreicht werden kann, so daß auch eine Entscheidung nach § 454 a II StPO ausscheidet (vgl. Senat, Beschl. v. 26.4.2001 -3 Ws 391/01) - in Betracht, so schied schon aus aus diesem Grunde eine die Aussetzung der im gleichen Erkenntnis verhängten 9 monatigen Gesamtfreiheitsstrafe aus, weil gem. § 454b III StPO über die Aussetzung der beiden im Auschluss vollstreckten Strafen nur einheitlich entschieden werden kann (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v.26.4.2001 -3 Ws 339/01 und v. 5.11.2001 -3 Ws 1038-1039/01 jew. mwN).
- OLG Frankfurt, 27.05.1999 - 3 Ws 477/99
Strafaussetzung zur Bewährung: Aussetzung der Reststrafe nach Vebrüßung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2002 - 3 Ws 695/02
Dabei begründet allerdings die Tatsache, dass vorliegend das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom erkennenden Gericht als minderschwerer Fall gewertet wurde und zusätzlich von der Milderungsmöglichkeit nach § 31 BtMG Gebrauch gemacht wurde, noch keinen besonderen Umstand i.S. des § 57 II Nr. 2 StGB (st. Rspr. des Senats vgl. z. Beschl. v. 4.1.2000-3 Ws 13/00; v. 18.5.2000-3 Ws 496/00; Senat, NStZ-RR 1999, 340 mwN).Von daher ist nicht davon auszugehen, dass bzgl. des Betäubungsmitteldelikts Tatsachen vorliegen, welche Tat- und Täterpersönlichkeit gegenüber anderen nach dem gleichen Strafrahmen Abgeurteilten in einem besonders günstigen Licht erscheinen lassen (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 340).
- KG, 14.05.1997 - Zs 31/97
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2002 - 3 Ws 695/02
Danach ist die Aussetzung der zweiten Strafhälfte zwar nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.1.1997 - 3 Ws 135/97 und vom 9.4.1998 - 3 Ws 293/98 jeweils m.w.N., OLG Koblenz, StV 1991, 428).
- BGH, 06.09.1985 - 3 StR 185/85
Definition der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB - Anforderungen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2002 - 3 Ws 695/02
Auch durchschnittliche Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung "besonderer Umstände" zuerkannt werden muss (vgl. BGH NStZ 1984, 360; BGH NStZ 1986, 27). - BGH, 25.01.1985 - 3 StR 535/84
Strafaussetzung - Gesamtwürdigung wesentlicher Ümstände - Doppelberücksichtigung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2002 - 3 Ws 695/02
Ferner ist keiner der für die Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände von der Einbeziehung in die Prüfung der "besonderen Umstände" deshalb ausgeschlossen, weil er bei der Festlegung der Strafe bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGH NStZ 1985, 261). - BGH, 29.03.1984 - 4 StR 149/84
Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung - Umstände …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2002 - 3 Ws 695/02
Auch durchschnittliche Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung "besonderer Umstände" zuerkannt werden muss (vgl. BGH NStZ 1984, 360; BGH NStZ 1986, 27).