Rechtsprechung
| LAG München, 16.07.2009 - 3 Sa 214/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Ordnungsgemäße Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verspäteter Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Unterrichtungspflichten der Arbeitgeberin zur Anschrift der Erwerberin sowie zu Grund und Folgen des Übergang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verspäteter Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Unterrichtungspflichten der Arbeitgeberin zur Anschrift der Erwerberin sowie zu Grund und Folgen des Übergang
Verfahrensgang
- ArbG Rosenheim, 02.12.2008 - 4 Ca 68/08
- LAG München, 16.07.2009 - 3 Sa 214/09
Papierfundstellen
- NZI 2010, 58
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05
Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. …
Auszug aus LAG München, 16.07.2009 - 3 Sa 214/09
Zwar setzt nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB in Gang (aus der reichhaltigen jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B.: BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06; BAG 24.07.2008 - 8 AZR 755/07; BAG 13.07.2006 -8 AZR 305/05).Diese Unterlassung lässt jedoch nach den Gesamtumständen die Unterrichtung nicht als fehlerhaft erscheinen, obwohl das Bundesarbeitsgericht wiederholt ausgeführt hat (z. B. BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06; BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05; BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05), dass die Betriebsübernehmerin mit Firmenbezeichnung, ihrem Sitz und ihrer Anschrift zu benennen ist.
- BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - …
Auszug aus LAG München, 16.07.2009 - 3 Sa 214/09
Diese Unterlassung lässt jedoch nach den Gesamtumständen die Unterrichtung nicht als fehlerhaft erscheinen, obwohl das Bundesarbeitsgericht wiederholt ausgeführt hat (z. B. BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06; BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05; BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05), dass die Betriebsübernehmerin mit Firmenbezeichnung, ihrem Sitz und ihrer Anschrift zu benennen ist.Hierfür genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05) grundsätzlich, wenn das dem Übergang zu Grunde liegende Rechtsgeschäft mit der im Rechtsleben üblichen Bezeichnung pauschal benannt wird wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung, Betriebsüberlassungsvertrag etc. Die dem Übergang zu Grunde liegenden unternehmerischen Erwägungen müssen in der Regel nicht mitgeteilt werden.
- BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch
Auszug aus LAG München, 16.07.2009 - 3 Sa 214/09
Zwar setzt nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB in Gang (aus der reichhaltigen jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B.: BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06; BAG 24.07.2008 - 8 AZR 755/07; BAG 13.07.2006 -8 AZR 305/05).Diese Unterlassung lässt jedoch nach den Gesamtumständen die Unterrichtung nicht als fehlerhaft erscheinen, obwohl das Bundesarbeitsgericht wiederholt ausgeführt hat (z. B. BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06; BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05; BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05), dass die Betriebsübernehmerin mit Firmenbezeichnung, ihrem Sitz und ihrer Anschrift zu benennen ist.
- BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung - …
Auszug aus LAG München, 16.07.2009 - 3 Sa 214/09
Anhaltspunkte für entsprechende Schadenersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Unterrichtung über den Übergang (BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06; BAG 13.07.2006 -8 AZR 382/05) sind nach dem oben Ausgeführten nicht gegeben. - BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Abfindungs- und …
Auszug aus LAG München, 16.07.2009 - 3 Sa 214/09
Anhaltspunkte für entsprechende Schadenersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Unterrichtung über den Übergang (BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06; BAG 13.07.2006 -8 AZR 382/05) sind nach dem oben Ausgeführten nicht gegeben. - BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 755/07
Betriebsübergang - Widerspruchsrecht - Verwirkung
Auszug aus LAG München, 16.07.2009 - 3 Sa 214/09
Zwar setzt nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB in Gang (aus der reichhaltigen jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B.: BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06; BAG 24.07.2008 - 8 AZR 755/07; BAG 13.07.2006 -8 AZR 305/05). - LAG München, 25.09.2008 - 3 Sa 265/08
Unterrichtung über Betriebsübergang
Auszug aus LAG München, 16.07.2009 - 3 Sa 214/09
Mit der klaren Angabe der Erwerberin und ihrer Anschrift wird der Grund gelegt für die weiteren Informationen, die nach § 613 a Abs. 5 BGB erfolgen müssen (vgl. LAG München 25.09.2008 - 3 Sa 265/08).
- LAG München, 20.08.2009 - 4 Sa 19/09
Betriebsübergang
Die Berufungskammer schließt sich zunächst den überzeugenden Ausführungen der Dritten Kammer des Landesarbeitsgericht München im Urteil vom 16.07.2009 in einem der Parallelverfahren (3 Sa 214/09) an.Die dem Übergang zugrunde liegenden unternehmerischen Erwägungen müssen in der Regel nicht mitgeteilt werden - es sei denn, es lägen Besonderheiten bzw. Abweichungen von der Normalgestaltung eines derartigen Rechtsgeschäftes vor, die dazu führten, dass durch die pauschale Bezeichnung des Vertragstyps die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des Geschäfts unzureichend beschrieben oder gar verschleiert würden (siehe auch LAG München, U. v. 16.07.2009, 3 Sa 214/09, Seite 13/14 - I. 1. b bb der Gründe, m. w. N. -).
Weiter hat die Beklagte zu 3 über die Anwendbarkeit der tariflichen Vorschriften und Betriebsvereinbarungen und die Frage einer etwaigen Ablösung durch bei der Betriebserwerberin etwa geltende andere Tarifverträge informiert - die Beklagte zu 3 hat im drittletzten Absatz des Unterrichtungsschreibens darüber unterrichtet, dass auf einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung beruhende Rechte und Pflichten mindestens für den Zeitraum eines Jahres auch bei der Beklagten zu 2 als Übernehmerin weiter gelten würden und in diesem Zeitraum nicht zulasten der Arbeitnehmer geändert werden dürften (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. wiederum auch LAG München, U. v. 16.07.2009, 3 Sa 214/09 - Seite 14 f, I. 1. b cc der Gründe -).
Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht, wie die Dritte Kammer des Landesarbeitsgericht München im Urteil vom 16.07.2009 im Parallelverfahren (3 Sa 214/09), zugelassen.
- LAG München, 20.08.2009 - 4 Sa 21/09
Betriebsübergang
Die Berufungskammer schließt sich zunächst den überzeugenden Ausführungen der Dritten Kammer des Landesarbeitsgericht München im Urteil vom 16.07.2009 in einem der Parallelverfahren (3 Sa 214/09) an.47 Die dem Übergang zugrunde liegenden unternehmerischen Erwägungen müssen in der Regel nicht mitgeteilt werden - es sei denn, es lägen Besonderheiten bzw. Abweichungen von der Normalgestaltung eines derartigen Rechtsgeschäftes vor, die dazu führten, dass durch die pauschale Bezeichnung des Vertragstyps die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des Geschäfts unzureichend beschrieben oder gar verschleiert würden (siehe auch LAG München, U. v. 16.07.2009, 3 Sa 214/09, Seite 13/14 - I. 1. b bb der Gründe, m. w. N. -).
Weiter hat die Beklagte zu 3 über die Anwendbarkeit der tariflichen Vorschriften und Betriebsvereinbarungen und die Frage einer etwaigen Ablösung durch bei der Betriebserwerberin etwa geltende andere Tarifverträge informiert - die Beklagte zu 3 hat im drittletzten Absatz des Unterrichtungsschreibens darüber unterrichtet, dass auf einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung beruhende Rechte und Pflichten mindestens für den Zeitraum eines Jahres auch bei der Beklagten zu 2 als Übernehmerin weiter gelten würden und in diesem Zeitraum nicht zulasten der Arbeitnehmer geändert werden dürften (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. wiederum auch LAG München, U. v. 16.07.2009, 3 Sa 214/09 - Seite 14 f, I. 1. b cc der Gründe -).
Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht, wie die Dritte Kammer des Landesarbeitsgericht München im Urteil vom 16.07.2009 im Parallelverfahren (3 Sa 214/09), zugelassen.
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