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   BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15   

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BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2017,58610)
BPatG, Entscheidung vom 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2017,58610)
BPatG, Entscheidung vom 23. November 2017 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2017,58610)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Nr 1 GeschmMG 2004
    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sporthelm" - zur Bestimmung des Schutzgegenstands auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Designfähigkeit und Schutzfähigkeit des eingetragenen Designs (hier: "Kinderhelm für Reiten, Ski und Radfahren")

  • rewis.io

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sporthelm" - zur Bestimmung des Schutzgegenstands auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Sporthelm

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 725
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10

    Weinkaraffe

    Auszug aus BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15
    Zur Frage, ob bei voneinander abweichenden Darstellungen eines Einzeldesigns nach Aufgabe des designrechtlichen Teilschutzes ein designfähiger Schutzgegenstand aus der "Schnittmenge" der in den Darstellungen übereinstimmend wiedergegebenen Merkmale bestimmt werden kann (im Anschluss an BGH GRUR 2012, 1139 - Weinkaraffe).

    Zudem könne der Schutzgegenstand in Anwendung der BGH-Entscheidung "Weinkaraffe" (GRUR 2012, 1139) auch durch Auslegung unter Berücksichtigung der Beschreibung sowie der Erzeugnisangabe aus der "Schnittmenge" der gemeinsamen Merkmale ermittelt werden.

    Bei Unklarheiten der Anmeldung ist daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23, 30 - Weinkaraffe; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 37 Rn. 11).

    Eine danach vorzunehmende Auslegung kann ergeben, dass der Schutzgegenstand durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen definiert, also gleichsam durch die Schnittmenge der den Darstellungen gemeinsamen Merkmale gebildet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139, Nr. 31 - Weinkaraffe); in diesem Fall ist der Schutzgegenstand des Designs auf das begrenzt, was durch die Darstellungen einheitlich wiedergegeben wird.

    Diese nicht in allen Darstellungen enthaltenen Elemente wie z. B. der sog. "Reiterknopf" und der Ohrenschutz sowie die verschiedenen Farbkontraste und Dekorausgestaltungen der Helme bestimmen auch den jeweiligen ästhetischen Gesamteindruck der dargestellten Gegenstände mit, so dass der angesprochene Fachverkehr (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23 - Weinkaraffe) in den hinterlegten sieben Einzelabbildungen nicht lediglich eine verschiedenartige Darstellung desselben Schutzgegenstandes erkennen wird.

    b) Ebenso scheidet eine Auslegung des angegriffenen Designs als Kombinationserzeugnis oder auch als Set offensichtlich aus, da die Einzelabbildungen nicht verschiedene, ggf. in einem funktionellen oder sonstigen Zusammenhang stehende Erzeugnisse offenbaren (wie es bei BGH GRUR 2012, 1139 Tz. 19 - Weinkaraffe - der Fall war), sondern unterschiedliche, auf den jeweiligen Verwendungszweck z. B. als Reiter-, Ski- oder Fahrradhelm abgestimmte Helme zeigen.

    Denn eine Einzelanmeldung eines Designs begründet nur Schutz für ein einziges Design, und zwar auch dann, wenn es unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon enthält (BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 17 - Weinkaraffe).

    Enthält die Anmeldung eines Designs eine Wiedergabe mit mehreren abweichenden Darstellungen (und damit eine Wiedergabe mehrerer Designs in einer Anmeldung), bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Designs zeigen; Abweichungen in der Darstellung führen nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände (BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139, Nr. 19 - Weinkaraffe).

    Es gebe im geltenden Geschmacksmusterrecht keine dem § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber eines eingetragenen Musters ein ausschließliches Rechte an einem Teil eines eingetragenen Musters zuerkenne (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 38 - Weinkaraffe).

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98

    Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien

    Auszug aus BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15
    Die Antragstellerin verkenne bereits, dass ein (einzelnes) Design nach der BGH-Entscheidung "Sitz-Liegemöbel" (GRUR 2001, 503) auch dann wirksam angemeldet sei, wenn die dazu eingereichten Darstellungen verschiedene Ausführungsformen zeigten.

    Eine danach vorzunehmende Auslegung kann ergeben, dass der Schutzgegenstand durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen definiert, also gleichsam durch die Schnittmenge der den Darstellungen gemeinsamen Merkmale gebildet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139, Nr. 31 - Weinkaraffe); in diesem Fall ist der Schutzgegenstand des Designs auf das begrenzt, was durch die Darstellungen einheitlich wiedergegeben wird.

    Enthält die Anmeldung eines Designs eine Wiedergabe mit mehreren abweichenden Darstellungen (und damit eine Wiedergabe mehrerer Designs in einer Anmeldung), bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Designs zeigen; Abweichungen in der Darstellung führen nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände (BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139, Nr. 19 - Weinkaraffe).

    Allerdings ist zu bedenken, dass die eine solche Auslegung des Schutzgegenstands eines Designs auf Grundlage der "Schnittmenge" der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale eröffnende "Sitz-Liegemöbel"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2001, 503) zu dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Geschmacksmustergesetz (GeschmMG a. F.) ergangen ist.

  • BGH, 11.12.1997 - I ZR 134/95

    "Lunette"; Schutz eines Teils einer Uhr

    Auszug aus BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15
    Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen (sog. abgeleiteter Teilschutz, vgl. BGH GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer m. w. N.; GRUR 1979, 705, 706 - Notizklötze; GRUR 1998, 379, 381 - Lunette).
  • BGH, 21.01.1977 - I ZR 49/75

    Trockenrasierer

    Auszug aus BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15
    Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen (sog. abgeleiteter Teilschutz, vgl. BGH GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer m. w. N.; GRUR 1979, 705, 706 - Notizklötze; GRUR 1998, 379, 381 - Lunette).
  • BGH, 21.05.1979 - I ZR 117/77

    Notizklötze

    Auszug aus BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15
    Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen (sog. abgeleiteter Teilschutz, vgl. BGH GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer m. w. N.; GRUR 1979, 705, 706 - Notizklötze; GRUR 1998, 379, 381 - Lunette).
  • OLG Köln, 08.01.2010 - 6 U 128/09
    Auszug aus BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15
    Der Gesamteindruck aber kann auch bei Übernahme der geschützten "Schnittmenge" durch Hinzufügung weiterer Merkmale im Einzelfall erheblich verändert werden (vgl. OLG Köln, 6 U 128/09 v. 8. Januar 2010; veröffentlicht in juris; Klawitter in: Festschrift 50 Jahre Bundespatentgericht, S. 1071, 1079).
  • BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18

    Sporthelm - Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (GRUR 2018, 725 = WRP 2018, 973).
  • BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18

    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren; Übertragung des Verfahrens gemäß §

    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2017 - 30 W(pat) 802/15 -.
  • BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2017 zurückgewiesen (GRUR 2018, 725 = WRP 2018, 973).
  • BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15

    In der Beschwerdesache...betreffend das Design ...(hier:

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2017 zurückgewiesen (GRUR 2018, 725 = WRP 2018, 973).
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Rechtsprechung
   BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15   

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https://dejure.org/2019,43941
BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2019,43941)
BPatG, Entscheidung vom 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2019,43941)
BPatG, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2019,43941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18

    Sporthelm - Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes

    Auszug aus BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    Auf die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (I ZB 25/18, GRUR 2019, 832 - Sporthelm) den vorgenannten Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
  • BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sporthelm" - zur Bestimmung

    Auszug aus BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2017 zurückgewiesen (GRUR 2018, 725 = WRP 2018, 973).
  • BPatG, 21.02.2011 - 29 W (pat) 39/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Höhe

    Auszug aus BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- EUR als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 - Titanshield; 27 W (pat) 15/11 - KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 - kiel; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 - Wasserkraft).
  • BPatG, 08.09.2016 - 30 W (pat) 801/16

    Tabaktopf - Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Tabaktopf" -

    Auszug aus BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. BPatG 30 W (pat) 801/16 - Tabaktopf, veröffentlicht in juris und auf der Internetseite des BPatG).
  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    Maßstab ist dabei im Hinblick auf den Popularcharakter des Nichtigkeitsantrages wie in Patentnichtigkeitsverfahren und Markenlöschungsverfahren grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigkeitsfeststellung bzw. der Löschung, welches in der Regel dem gemeinen Wert des angegriffenen Designs entspricht (vgl. für die Nichtigkeitswiderklage BGH GRUR 1957, 79, 80; Eichmann/ v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl. 2014, § 54 Rdnr. 7).
  • BPatG, 09.03.2015 - 30 W (pat) 1/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Titanshield" - keine

    Auszug aus BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- EUR als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 - Titanshield; 27 W (pat) 15/11 - KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 - kiel; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 - Wasserkraft).
  • BPatG, 30.05.2012 - 29 W (pat) 15/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "WASSERKRAFT Unerschöpfliche

    Auszug aus BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- EUR als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 - Titanshield; 27 W (pat) 15/11 - KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 - kiel; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 - Wasserkraft).
  • BPatG, 12.12.2012 - 28 W (pat) 48/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "kiel (Wort-Bild-Marke)" -

    Auszug aus BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- EUR als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 - Titanshield; 27 W (pat) 15/11 - KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 - kiel; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 - Wasserkraft).
  • BPatG, 07.02.2012 - 27 W (pat) 15/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "bonntango" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Auszug aus BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- EUR als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 - Titanshield; 27 W (pat) 15/11 - KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 - kiel; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 - Wasserkraft).
  • BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18

    Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem

    Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 EUR und damit ein Gegenstandswert von 100.000 EUR angemessen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rn. 43).
  • BGH, 28.05.2020 - I ZB 26/18

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

    Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 EUR und damit ein Gegenstandswert von 100.000 EUR angemessen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rn. 43).
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Rechtsprechung
   BPatG, 22.03.2018 - 30 W (pat) 802/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,56172
BPatG, 22.03.2018 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2018,56172)
BPatG, Entscheidung vom 22.03.2018 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2018,56172)
BPatG, Entscheidung vom 22. März 2018 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2018,56172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe - zur Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO - zu den Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    Auszug aus BPatG, 22.03.2018 - 30 W (pat) 802/15
    Infolge der ihr durch die Rechtsprechung zugebilligten Rechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341 ff) ist auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, als parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 2011, 1595, Nr. 7).

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH NJW 1986, 2058; NJW 2011, 1595, Nr. 10).

    Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (vgl. BGH NJW 2011, 1595, Nr. 10 m. w. N.).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 22.03.2018 - 30 W (pat) 802/15
    Infolge der ihr durch die Rechtsprechung zugebilligten Rechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341 ff) ist auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, als parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 2011, 1595, Nr. 7).
  • BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

    Auszug aus BPatG, 22.03.2018 - 30 W (pat) 802/15
    Weiterhin kann die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen auch dann zuwiderlaufen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung bei ihrem Einzug die Befriedigung einer größeren Zahl von Gläubigern der Antragsgegnerin ermöglichen würde (BGH NJW 1991, 703).
  • BGH, 30.08.2017 - I ZA 5/17

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Rechtsbeschwerden in Markensachen;

    Auszug aus BPatG, 22.03.2018 - 30 W (pat) 802/15
    Als am Rechtsverkehr teilnehmende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Antragsgegnerin somit eine parteifähige Vereinigung (vgl. BGH, Beschl. v. 30.8.2017, I ZA 5/17).
  • OLG Frankfurt, 26.07.1995 - 17 W 20/95
    Auszug aus BPatG, 22.03.2018 - 30 W (pat) 802/15
    Allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde die Unterlassung der Rechtsverfolgung aber allenfalls dann, wenn ein Mindestmaß an Gewähr dafür besteht, dass aufgrund der Verletzungsklage etwa eingehende Zahlungen auch tatsächlich an die Gläubiger der Designinhaberin weitergegeben werden (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 552).
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Rechtsprechung
   BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,46866
BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2019,46866)
BPatG, Entscheidung vom 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2019,46866)
BPatG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 30 W (pat) 802/15 (https://dejure.org/2019,46866)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    In der Beschwerdesache...betreffend das Design ...(hier: Nichtigkeitsverfahren...)hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2019 10. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18

    Sporthelm - Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes

    Auszug aus BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15
    Auf die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (I ZB 25/18, GRUR 2019, 832 - Sporthelm) den vorgenannten Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
  • BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sporthelm" - zur Bestimmung

    Auszug aus BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15
    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2017 zurückgewiesen (GRUR 2018, 725 = WRP 2018, 973).
  • BPatG, 21.02.2011 - 29 W (pat) 39/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Höhe

    Auszug aus BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- EUR als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 - Titanshield; 27 W (pat) 15/11 - KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 - kiel; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 - Wasserkraft).
  • BPatG, 08.09.2016 - 30 W (pat) 801/16

    Tabaktopf - Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Tabaktopf" -

    Auszug aus BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15
    für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. BPatG 30 W (pat) 801/16 - Tabaktopf, veröffentlicht in juris und auf der Internetseite des BPatG).
  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15
    Maßstab ist dabei im Hinblick auf den Popularcharakter des Nichtigkeitsantrages wie in Patentnichtigkeitsverfahren und Markenlöschungsverfahren grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigkeitsfeststellung bzw. der Löschung, welches in der Regel dem gemeinen Wert des angegriffenen Designs entspricht (vgl. für die Nichtigkeitswiderklage BGH GRUR 1957, 79, 80; Eichmann/ v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl. 2014, § 54 Rdnr. 7).
  • BPatG, 09.03.2015 - 30 W (pat) 1/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Titanshield" - keine

    Auszug aus BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- EUR als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 - Titanshield; 27 W (pat) 15/11 - KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 - kiel; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 - Wasserkraft).
  • BPatG, 30.05.2012 - 29 W (pat) 15/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "WASSERKRAFT Unerschöpfliche

    Auszug aus BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- EUR als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 - Titanshield; 27 W (pat) 15/11 - KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 - kiel; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 - Wasserkraft).
  • BPatG, 12.12.2012 - 28 W (pat) 48/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "kiel (Wort-Bild-Marke)" -

    Auszug aus BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- EUR als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 - Titanshield; 27 W (pat) 15/11 - KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 - kiel; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 - Wasserkraft).
  • BPatG, 07.02.2012 - 27 W (pat) 15/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "bonntango" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Auszug aus BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- EUR als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 - Titanshield; 27 W (pat) 15/11 - KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 - kiel; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 - Wasserkraft).
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