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   OLG München, 25.08.2016 - 34 Wx 167/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25629
OLG München, 25.08.2016 - 34 Wx 167/16 (https://dejure.org/2016,25629)
OLG München, Entscheidung vom 25.08.2016 - 34 Wx 167/16 (https://dejure.org/2016,25629)
OLG München, Entscheidung vom 25. August 2016 - 34 Wx 167/16 (https://dejure.org/2016,25629)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 22 Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 1 S. 2
    Erfordernis des Nachweises der Identität zwischen dem Erblasser laut Erbschein und dem im Grundbuch Eingetragenen in grundbuchmäßiger Form

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Identität des im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhabers und des im Erbschein ausgewiesenen Erblassers gegenüber dem Grundbuchamt

  • rewis.io

    Unrichtigkeitsnachweis bei Erbfolge und Zweifeln an der Personenidentität zwischen dem im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber und dem im Erbschein ausgewiesenen Erblasser

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Unrichtigkeitsnachweis bei Erbfolge und Zweifeln an Personenidentität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 22 Abs. 1 S. 1; GBO § 35 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an den Nachweis der Identität des im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhabers und des im Erbschein ausgewiesenen Erblassers gegenüber dem Grundbuchamt

  • rechtsportal.de

    GBO § 22 Abs. 1 S. 1; GBO § 35 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an den Nachweis der Identität des im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhabers und des im Erbschein ausgewiesenen Erblassers gegenüber dem Grundbuchamt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweifel an der Personenidentität: Wer trägt die Beweislast?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundbuchberichtigung bei Nachweis der Erbfolge nach dem im Grundbuch Eingetragenen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 14.05.2013 - 4 W 23/13

    Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis eines BGB-Gesellschafters

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 34 Wx 167/16
    Eine Kostenentscheidung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG) in dem einseitig geführten Beschwerdeverfahren erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Rechtsmittel erst aufgrund der nachgereichten Unterlagen Erfolg hatte (vgl. OLG Celle vom 14.5.2013, 4 W 23/13 juris; BT-Drucks. 16/6308, S. 215), nicht angezeigt.
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09

    Antragserwerb; Bewusstsein deutscher Staatsangehörigkeit; Verlust der deutschen

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 34 Wx 167/16
    Bereits die Übereinstimmung des eingetragenen Geburtsdatums einerseits im Familienbuch und andererseits im Soldbuch, das zugleich als Personalausweis der Soldaten diente (vgl. BVerwG vom 29.9.2010, 5 C 20/09 juris Rn. 19), sowie der im Familienbuch benannten Eltern mit den im Soldbuch bezeichneten nächsten lebenden Angehörigen legen es nahe, dass der im Grundbuch wie im Soldbuch einzig eingetragene Vorname "H1" (lfd. Nr. 3 b) den Erblasser E1.
  • BayObLG, 12.08.1991 - BReg. 2 Z 93/91

    Voraussetzungen der Berichtigung einer Grundbucheintragung

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 34 Wx 167/16
    Ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen allerdings nicht widerlegt werden (allg. M.; vgl. BayObLGZ 1995, 413/415 f.; BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 59 f.).
  • BayObLG, 14.12.1995 - 2Z BR 127/95

    Unrichtigkeitsnachweis bei Löschung

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 34 Wx 167/16
    Ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen allerdings nicht widerlegt werden (allg. M.; vgl. BayObLGZ 1995, 413/415 f.; BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 59 f.).
  • OLG Saarbrücken, 25.02.2022 - 5 W 11/22

    Zu den Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit bei behaupteter

    An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und das Grundbuchverfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist; es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen können (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 43/15, NJW 2016, 3242; Senat, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 5 W 24/21, FGPrax 2021, 205; BayObLGZ 1995, 413; OLG München, NotBZ 2017, 68; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 37).

    Denn die vorgelegten Urkunden lassen den hinreichend sicheren Schluss auf die Identität des Antragstellers mit dem vormals im Grundbuch eingetragenen "J., Schlossermeister, D." nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu; vielmehr besteht mangels Angaben, die seine zweifelsfreie Identifikation ermöglichen würden (etwa der zweite Vorname oder das Geburtsdatum, vgl. OLG München, NotBZ 2017, 68) die weitere, gleichsam denkbare Möglichkeit, dass es sich bei der zuvor eingetragenen Person um den namens- und wohnortgleichen J. handelte, in dessen Rechtsnachfolge die Beteiligten zu 2) bis 4) eingetreten sind.

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