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   VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20   

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VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,9726)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.05.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,9726)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,9726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    IfSG § 32 S. 1; DelV § 9 Nr. 5; VfGHG Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 S. 1
    Popularklage gegen die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • rewis.io

    Popularklage gegen die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 24.04.2020 - 29-VII-20

    Allgemeine infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Die Verordnungen sind gestützt auf § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl S. 11) geändert worden ist (vgl. im Einzelnen VerfGH vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - ju-ris Rn. 3 f.).

    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 10).

    aa) Der Verfassungsgerichtshof ist in seinen Entscheidungen vom 26. März 2020 und 24. April 2020, mit denen er jeweils einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in den Vorgängerverordnungen normierten Ausgangsbeschränkungen abgelehnt hat, von einem offenen Verfahrensausgang in der Hauptsache ausgegangen (VerfGH vom 26.3.2020 - 6-VII-20 - juris Rn. 12; vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 13).

    bb) Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Normgeber bei Ersetzung der Zweiten durch die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder bei deren Fortschreibung seine Pflicht verletzt haben könnte, eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die bisherigen gravierenden Grundrechtseinschränkungen - gegebenenfalls unter Auflagen - weiter zu lockern (zu dieser Verpflichtung VerfGH vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 31 m. w. N.).

    Das Robert-Koch-Institut, dem der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz eine maßgebliche Rolle eingeräumt hat (VerfGH vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 27 m .w. N.), schätzt in seiner aktuellen Risikobewertung zu COVID-19 die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor - auch bei einer rückläufigen Anzahl an neu übermittelten Fällen - insgesamt als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch (https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand 30.4.2020).

    Diese Kontaktbeschränkungen, die eine große Belastung im Leben eines jeden Einzelnen mit sich bringen, sind zwar weniger "streng" als die früheren Ausgangsbeschränkungen (dazu VerfGH vom 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris und vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris).

    Infolgedessen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöhen, obwohl dem durch die angeordneten Eindämmungsmaßnahmen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können (VerfGH vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerfG vom 29.4.2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 m. w. N.).

    d) Der Antrag, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die bereits außer Kraft getretene Zweite Bayerische lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 verfassungswidrig gewesen sind, kann jedenfalls aus den Gründen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 24. April 2020 Vf. 29-VII-20 und den oben dargelegten Erwägungen keinen Erfolg haben.

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 10).

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).

  • VGH Bayern, 05.05.2020 - 20 NE 20.926

    Corona - Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Das Tragen eines Mundschutzes ist aber jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet, um den Zweck zu erfüllen, Infektionen durch unerkannte Träger zu verringern (vgl. auch BayVGH vom 5.5.2020 - 20 NE 20.926 - Rn. 19 ff.).

    Von einer entsprechenden Anordnung wird dennoch abgesehen, weil der bereits ab dem 11. Mai 2020 geltende § 1 Abs. 2 4. BayIfSMV eine sachgerechte und differenzierte Befreiung von der Maskenpflicht vorsieht und weil in den behördlichen Erläuterungen zum Umfang der aktuell geltenden Maskenpflicht darauf hingewiesen wird, dass Personen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen, wenn sie etwa "unter Asthma oder einer anderen Erkrankung leiden, die Ihnen das Tragen einer "Maske" unzumutbar erschwert" (https://www.coronakatastrophenschutz. bayern.de/faq/index.php; Stand 8.5.2020; vgl. auch BayVGH vom 5.5.2020 - 20 NE 20.926 - Rn. 25 ff.).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    aa) Der Verfassungsgerichtshof ist in seinen Entscheidungen vom 26. März 2020 und 24. April 2020, mit denen er jeweils einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in den Vorgängerverordnungen normierten Ausgangsbeschränkungen abgelehnt hat, von einem offenen Verfahrensausgang in der Hauptsache ausgegangen (VerfGH vom 26.3.2020 - 6-VII-20 - juris Rn. 12; vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 13).

    Diese Kontaktbeschränkungen, die eine große Belastung im Leben eines jeden Einzelnen mit sich bringen, sind zwar weniger "streng" als die früheren Ausgangsbeschränkungen (dazu VerfGH vom 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris und vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris).

  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 47/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Begrenzung der Öffnung der Ladengeschäfte,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Infolgedessen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöhen, obwohl dem durch die angeordneten Eindämmungsmaßnahmen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können (VerfGH vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerfG vom 29.4.2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Hinsichtlich der Beschränkungen für Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 27.4.2020 - 20 NE 20.793 - juris) weitere Gleichheitsverstöße aufgrund bereichsspezifischer Ausnahmen bemängelt, ohne deshalb allerdings den Vollzug auszusetzen.
  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 28.01.2008 - 11-VII-07

    Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans durch einstweilige Anordnung im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).
  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 13.01.1995 - 18-VII-94
  • VerfGH Bayern, 03.06.1994 - 63-VI-94
  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 20 NE 20.2907

    Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hotspots abgelehnt

    Im Übrigen konnte (nur) mit den bisher geltenden Kontaktbeschränkungen, die als mildere Mittel zur Ausgangsbeschränkung eingeordnet werden können (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 116), keine Reduzierung der Neuansteckungen mit dem neuartigen Coronavirus in der Bevölkerung erreicht werden.

    Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist, müssen die Interessen der von den Ausgangsbeschränkungen Betroffenen derzeit zurücktreten (vgl. auch BVerfG, B.v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 25; BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf.-34-VII-20 - juris Rn. 24 m.w.N.; BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 12 ff.).

  • VerfGH Bayern, 17.12.2020 - 110-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern

    Vorschriften der gemäß § 29 Abs. 2 11. BayIfSMV mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft getretenen Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, gegen deren § 25 Satz 1 Nr. 1 sich der Antragsteller ebenfalls wendet, können nicht mehr vorläufig außer Vollzug gesetzt werden (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 16).

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Dass dem Normgeber, der nach Art. 99 Satz 2 Halbsatz 2 BV verpflichtet ist, die personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zu schützen (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 23), mildere, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um in den geregelten Bereichen die Infektionsgefahr zu minimieren und damit der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, ist, zumal unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23), entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht offensichtlich.

    Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Bayerische Staatsregierung ihrer Pflicht, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen (VerfGH vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 31; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 103), nicht nachkäme.

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einer einzelnen Verordnungsbestimmung würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

    vgl. zur Mund-Nase-Bedeckung auch Bay. VerfGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 - Vf. 34-VII-20 -, Pressemitteilung abrufbar bei juris; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/20 -, juris, Rn. 47 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N -, juris, Rn. 46 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 -, juris, Rn. 26 f., und vom 11. Mai 2020 - 20 NE 20.843 -, juris, Rn. 25; zum Abstandsgebot und zur Mund-Nase-Bedeckung VerfGH Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - VerfGH 64 A/20 -, juris, Rn. 13; OVG Saarl., Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 -, juris, Rn. 25.
  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 26-VII-21

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Testobliegenheit an Schulen (Corona)

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 25; vom 12.4.2021 - Vf. 21-VII-21 - Rn. 17; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Selbst wenn man den Beitrag der angeordneten Maßnahmen als nicht sehr hoch einschätzen würde, überwiegen angesichts der Bedeutung von Leben und Gesundheit der Gefährdeten und der aktuellen Dynamik des Infektionsgeschehens die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Regelungen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34- VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII- 21 - juris Rn. 48; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 81-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Bayern

    Der Verfassungsgerichtshof, der sich bereits mehrfach in Eilverfahren mit Regelungen zur Maskenpflicht in Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmengesetzen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befasst hat (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 109; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 11 ff.; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20), kann auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin keine Gründe erkennen, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen der derzeit geltenden Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung rechtfertigen würden (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen z. B. VerfGH vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 11).

    Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, die bisherige Bewertung in Zweifel zu ziehen, dass bei überschlägiger Prüfung - und unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhenden Vorschriften des Landesrechts (vgl. VerfGH vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 16) - jedenfalls nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden kann.

    a) Soweit die Antragstellerin maßgeblich auf die ihrer Auffassung nach bereits fehlende Eignung einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Verhütung einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abstellt, hat der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2020 (Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 109) ausgeführt, dass das vom Robert-Koch-Institut wegen der angenommenen Schutzwirkung empfohlene generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum fachlich umstritten sein möge.

    Das Robert-Koch-Institut, dem der Bundesgesetzgeber in § 4 IfSG eine besondere Rolle eingeräumt hat und dessen Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 19), empfiehlt unter Verweis auf vorangegangene Veröffentlichungen nach wie vor das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen.

    Entsprechend überwiegen bei der demnach gebotenen Folgenabwägung nach wie vor (vgl. zuletzt VerfGH vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23 ff.) die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

    Das Infektionsgeschehen hat sich seit der letzten Eilentscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Maskenpflicht vom 12. August 2020 (Vf. 34-VII-20) verschärft.

  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1065

    Überprüfung des allgemeinen Abstandsgebots, der Kontaktbeschränkung im

    In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Kontaktbeschränkung als weniger "streng" erweist als die außer Kraft getretenen allgemeinen Ausgangsbeschränkungen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 116).

    Damit steht weiterhin außer Frage, dass die Zahl der Ansteckungen - mit den entsprechenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen, auch angesichts einer nach wie vor möglichen Überlastung des Gesundheitssystems - bei ungehinderten persönlichen Kontakten wieder erheblich zunehmen könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 106 ff.).

    Damit werden die erheblich nachteiligen Folgen der bisherigen Isolierung zumindest gemildert (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 123).

    Hinzu kommt, dass der Normgeber besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069

    SARS-CoV-2 - Überprüfung des allgemeinen Abstandsgebots, der Kontaktbeschränkung

    In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Kontaktbeschränkung als weniger "streng" erweist als die außer Kraft getretenen allgemeinen Ausgangsbeschränkungen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 116).

    Damit steht weiterhin außer Frage, dass die Zahl der Ansteckungen - mit den entsprechenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen, auch angesichts einer nach wie vor möglichen Überlastung des Gesundheitssystems - bei ungehinderten persönlichen Kontakten wieder erheblich zunehmen könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 106 ff.).

    Damit werden die erheblich nachteiligen Folgen der bisherigen Isolierung zumindest gemildert (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 123).

    Hinzu kommt, dass der Normgeber besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

    Bei der Beurteilung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist allgemein zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem weiterhin die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 98-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81- VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1067

    SARS-CoV-2 - Überprüfung des allgemeinen Abstandsgebots, der Kontaktbeschränkung

    In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Kontaktbeschränkung als weniger "streng" erweist als die außer Kraft getretenen allgemeinen Ausgangsbeschränkungen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 116).

    Damit steht weiterhin außer Frage, dass die Zahl der Ansteckungen - mit den entsprechenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen, auch angesichts einer nach wie vor möglichen Überlastung des Gesundheitssystems - bei ungehinderten persönlichen Kontakten wieder erheblich zunehmen könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 106 ff.).

    Damit werden die erheblich nachteiligen Folgen der bisherigen Isolierung zumindest gemildert (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 123).

    Hinzu kommt, dass der Normgeber besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

  • VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 106/20

    Konstituierung Parlamentarischer Kontrollkommission

  • VGH Bayern, 10.11.2020 - 20 NE 20.2477

    Kontaktbeschränkung

  • VerfGH Bayern, 28.01.2022 - 65-VII-21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bayerische

  • VG Regensburg, 17.06.2020 - RO 14 S 20.1002

    Corona: Untersagung des regulären Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen

  • VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Zwölfte Bayerische

  • VerfGH Bayern, 28.02.2022 - 65-VII-21

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Fünfzehnten Bayerischen

  • VG Regensburg, 12.06.2020 - RN 14 E 20.963

    Betriebsuntersagung Wellness-Bereich

  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.1165

    Keine Außervollzugsetzung der Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios in

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.712

    Betriebsuntersagung für Tattoo- und Piercingstudio wegen Corona

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.1003

    Präsenzunterricht nur mit negativer Corona-Testung

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.714

    Verbot der Ausübung des Tätowierens wegen Corona

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.624

    Betriebsuntersagung für Tattoo-Studio wegen Corona

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.634

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Kontaktbeschränkungen, das Tragen

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22361
VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,22361)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12.08.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,22361)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12. August 2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,22361)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    IfSG § 28 Abs. 1 S. 1, § 29, § 30 Abs. 1 S. 2, § 32 S. 1 ,; DelV § 9 Nr. 5; EQV § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1; VfGHG Art. 22, Art. 27 Abs. 1 S. 1
    Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • rewis.io

    Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • RA Kotz

    Außervollzugsetzung Einreise-Quarantäneverordnung - Bayerische InfektionsschutzmaßnahmenVO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften ...

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20
    Das Robert-Koch-Institut, dessen Einschätzung besonderes Gewicht beizumessen ist (VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16), teilt - im Gegenteil - in seiner aktuellen Risikobewertung mit, dass die Fallzahl, die seit etwa Mitte März bis Anfang Juli rückläufig gewesen sei, seitdem stetig zunehme, und dass es zunehmend wieder zu einzelnen Ausbruchsgeschehen komme, die erhebliche Ausmaße erreichen könnten.
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20
    Der Normgeber darf, wie bereits in den Entscheidungen zu den früheren Eilanträgen hervorgehoben, besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. VerfGH vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 103 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 28.07.2020 - 20 NE 20.1609

    Corona - Beherbergungsverbot für Gäste aus inländischem Risikogebiet vorläufig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20
    Ob eine solche dynamische Verweisung ohne Angabe der konkreten Fundstelle im Internet genügt (kritisch insoweit BayVGH vom 28.7.2020 - 20 NE 20.1609 - juris Rn. 42 ff.), bedarf weiterer Prüfung im Popularklageverfahren.
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20
    Zudem besteht wegen der nach wie vor unsicheren Entscheidungsgrundlage ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (vgl. VerfGH vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 17; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2020 - 13 B 968/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer im Rahmen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20
    Dass der Verordnungsgeber die Risikogebiete nicht selbst verbindlich festlegt, sondern auf die Bestimmung durch andere, mit besonderer Fachkunde ausgestattete Behörden verweist und deren Festlegung mitsamt künftigen Änderungen als Bestandteil der Verordnung übernimmt, ist nicht von vornherein unzulässig (vgl. OVG NW vom 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE - juris Rn. 92 ff.).
  • VerfGH Bayern, 04.04.2017 - 3-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Rechtsverordnung zur Festlegung der Gebiete, in

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20
    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst verletzt, wenn ein bayerischer Normgeber offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlässt und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis schafft (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.6.2015 VerfGHE 68, 139 Rn. 43; vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26; vom 17.7.2020 - Vf. 23-VII-19 - juris Rn. 37).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 11 ME 139/20

    Beschränkung, versammlungsrechtliche; Corona-Virus; Coronavirus; COVID-19;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20
    Der Verweis auf einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu versammlungsrechtlichen Beschränkungen (vom 26.6.2020 - 11 ME 139/20 - juris) genügt dazu nicht, auch nicht hinsichtlich des in § 7 Abs. 1 Satz 1 6. BayIfSMV enthaltenen zwingenden Abstandsgebots bei Versammlungen unter freiem Himmel.
  • VerfGH Bayern, 17.07.2020 - 23-VII-19

    Unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20
    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst verletzt, wenn ein bayerischer Normgeber offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlässt und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis schafft (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.6.2015 VerfGHE 68, 139 Rn. 43; vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26; vom 17.7.2020 - Vf. 23-VII-19 - juris Rn. 37).
  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    VerfGH 18/20 48 2020 - Vf. 34-VII-20 -, juris Rn. 16, letztere konkret hinsichtlich einer Verordnung nach dem Infektionsschutzgesetz).
  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

    Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist, müssen die Interessen der von den Kontaktbeschränkungen und Schließung von Gastronomie Betroffenen derzeit zurücktreten (vgl. auch BVerfG, B.v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 25; BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf.-34-VII-20 - juris Rn. 24 m.w.N.; BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 -, abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidung en/DE/2020/11/rk20...20.html).
  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76

    Bayernweites Alkoholverbot außer Vollzug gesetzt

    Gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist, müssen die Interessen der von den Kontaktbeschränkungen Betroffenen derzeit zurücktreten (vgl. auch BVerfG, B.v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 25; BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf.-34-VII-20 - juris Rn. 24 m.w.N.; BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 12 ff.).
  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der

    Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der auf die persönliche Anwesenheit im Maximilianeum bezogenen Maßnahme ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Differenzierung nach der regionalen Herkunft der Abgeordneten geboten sein sollte (vgl. auch VerfGH vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20).

    Das Tragen eines Mundschutzes ist jedenfalls nicht augenscheinlich ungeeignet, um den Zweck zu erfüllen, Infektionen durch unerkannte Träger zu verringern (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 25; vgl. auch VGH vom 7.9.2020 - 20 NE 20.1981 - Rn. 32 ff. m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

    Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGHE 55, 57/61; 59, 219/228; VerfGH vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 103; vom 12.08.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 28.09.2020 - 20 NE 20.2142

    Eilrechtsschutz gegen Quarantänemaßnahmen für Einreisende aus ausländischen

    Da es bislang nur in wenigen bayerischen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zu einer Überschreitung des Werts von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen gekommen ist und solche nur von kürzerer Dauer waren, ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber die Grenzen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung beim Erlass der landesweit geltenden Verordnung überschritten hätte (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 5.6.2020 - 13 MN 195/20 - juris Rn. 21).

    Damit hätte er selbst ein zumutbares Mittel in der Hand, um die Belastungen einer häuslichen Quarantäne abzuwenden oder erheblich abzumildern (BVerfG, E.v. 18.6.2020 - 1 BvQ 69/20 - juris Rn. 12; BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 28.8.2020 - 13 B 1232/20.NE - juris Rn. 89).

    cc) Bei Gesamtsicht überwiegen danach die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber dem Interesse des Antragstellers, ohne Quarantäneverpflichtung in Staaten und Regionen zu reisen, für die ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus besteht (vgl. auch BVerfG, E.v. 18.6.2020 - 1 BvQ 69/20 - juris Rn. 14; BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 28.8.2020 - 13 B 1232/20.NE - juris Rn. 89; NdsOVG, B.v. 5.6.2020 - 13 MN 195/20 - juris Rn. 38; OVG Thüringen, B.v. 15.6.2020 - 3 EN 375/20 - juris Rn. 74 ff.; VGH BW, B.v. 16.7.2020 - 1 S 1792/00 - juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2686

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Normenkontrollantrag, Versorgung,

    Der Normgeber darf im Bereich des Infektionsschutzrechts - als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 32) - besonders bei Massenerscheinungen, die sich wie das gegenwärtige Infektionsgeschehen auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20; E.v. 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 39 jew. m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

    Aufgrund ihrer Einschätzungsprärogative war sie auch weder dazu verpflichtet, als Ersatz für eine (dicht schließende) Mund-Nasen-Bedeckung das Tragen eines zwar bequemeren, aber in seiner Schutzwirkung damals noch wenig erprobten sog. Face Shields zuzulassen, noch musste sie hinsichtlich der Maskenpflicht nach der Herkunftsregion der Abgeordneten und den dafür jeweils ermittelten Inzidenzen differenzieren (vgl. auch VerfGH vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 25 NE 21.2596

    Zur Masken- und Testpflicht an Schulen

    Der Normgeber darf im Bereich des Infektionsschutzrechts - als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 32) - besonders bei Massenerscheinungen, die sich wie das gegenwärtige Infektionsgeschehen auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20; E.v. 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 39 jew. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562

    Rechtmäßigkeit der 3G-Regel während der Corona-Pandemie

    Der Normgeber darf im Bereich des Infektionsschutzrechts - als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 32) - besonders bei Massenerscheinungen, die sich wie das gegenwärtige Infektionsgeschehen auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20; E.v. 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 39 jew. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.2933

    Ausgangsbeschränkungen in Bayern wegen Corona

  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2561

    Rechtmäßigkeit der 3G-Regel während der Corona-Pandemie

  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVA/20

    Tragen einer MundNasen-Bedeckung im Maximilianeum

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 25 NE 21.2579

    Eilantrag gegen Testpflicht von Schülerinnen und Schülern

  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 20 NE 20.2482

    Betriebsschließung von Fitness-Studios wegen Corona

  • VGH Bayern, 07.10.2021 - 25 NE 21.2444

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Normenkontrollantrag, Gleichbehandlung, Geltungsdauer,

  • VGH Bayern, 11.01.2021 - 20 NE 20.3030

    Nächtliche Ausgangsbeschränkung aufgrund der Corona-Pandemie

  • VGH Bayern, 06.11.2020 - 20 NE 20.2466

    Schließung von Freizeiteinrichtungen und Kontaktbeschränkungen wegen Corona

  • VGH Bayern, 11.01.2021 - 20 NE 20.3032

    Erfolgloser Eilantrag im Normenkontrollverfahren gegen die nächtliche

  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.129

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen § 4 Abs. 1 S. 1 und § 25 Abs. 1 der Elften

  • VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2469

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren wegen Kontaktbeschränkungen

  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.92

    Coronabedingte Regelung einer Kontaktbeschränkung auf eine weitere Person eines

  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.3047

    Erfolgloser Eilantrag gegen Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen zum Schutz vor

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13957
VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,13957)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.06.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,13957)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juni 2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,13957)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Teilweise Außervollzugsetzung einer Ordnungswidrigkeitenvorschrift, alle übrigen Regelungen bleiben in Kraft

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB IX § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4; IfSG § 32 S. 1, § 73 Abs. 1a Nr. 24; BayVfGHG Art. 27 Abs. 5
    Außervollzugsetzung der den Bereich des Sports betreffenden Ordnungswidrigkeitenvorschrift

  • rewis.io

    Außervollzugsetzung der den Bereich des Sports betreffenden Ordnungswidrigkeitenvorschrift

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14).

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).

  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
    Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses allgemeine Abstandsgebot, das selbst nicht nach § 21 5. BayIfSMV bußgeldbewehrt ist, überhaupt eine zwingende und gegebenenfalls durchsetzbare Regelungswirkung entfalten soll oder lediglich als programmatischer Appell im Sinn einer Präambel zu verstehen ist (so BayVGH vom 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 50 f. zur nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift).
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
    Es ist wie bisher jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Verordnungsgeber seine verfassungsrechtliche Pflicht zur strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Fortschreibung der - immer noch erheblichen - Grundrechtseingriffe verletzt hat (vgl. auch BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - Rn. 10).
  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 28.01.2008 - 11-VII-07

    Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans durch einstweilige Anordnung im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999

    Coronaverordnung: Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung mit zum Teil

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
    Nach der ständigen Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht trotz des Wortlauts ("können") aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit ein rechtlich gebundener Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung, wenn die Durchführung der Versammlung bei Beachtung der erforderlichen Auflagen infektionsschutzrechtlich vertretbar ist (BayVGH vom 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 25; vom 29.5.2020 - 10 CE 20.1291 - Rn. 12).
  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
    Dieser Vorbehalt verlangt, dass der Normgeber selbst eindeutig die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße festlegt (VerfGH vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/230 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 10 CE 20.1291

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung mit 10.000 Teilnehmern -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20
    Nach der ständigen Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht trotz des Wortlauts ("können") aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit ein rechtlich gebundener Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung, wenn die Durchführung der Versammlung bei Beachtung der erforderlichen Auflagen infektionsschutzrechtlich vertretbar ist (BayVGH vom 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 25; vom 29.5.2020 - 10 CE 20.1291 - Rn. 12).
  • VerfGH Bayern, 13.01.1995 - 18-VII-94
  • VerfGH Bayern, 03.06.1994 - 63-VI-94
  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 25; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Ihn trifft zudem die Pflicht, die personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems vor Überlastung zu bewahren (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 23).

    Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Bayerische Staatsregierung ihrer Pflicht, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen (VerfGH vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 31; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 103), nicht nachkäme.

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

    Der Verfassungsgerichtshof kann keine Gründe erkennen, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der in diesem Eilverfahren angegriffenen Vorschriften der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung rechtfertigen (zum Prüfungsmaßstab vgl. VerfGH vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn 11).

    Das Infektionsgeschehen hat sich seit der - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zurückweisenden - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. August 2020 (Vf. 34-VII-20) verschärft.

    Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn die Tatsachengrundlage, auf der der Normgeber seine Entscheidung zu treffen hat, angesichts der Neuartigkeit der Gefahrenlage und der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten - wie hier - als besonders unsicher anzusehen ist (VerfGH vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 17; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII- 20 - juris Rn. 18; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).

    Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. VerfGH vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 103 m. w. N.; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20).

    Der Verfassungsgerichtshof hält hinsichtlich der Eindämmungsmaßnahmen in der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung an seiner bisherigen Bewertung fest (vgl. VerfGH vom 8.5., 15.5., 8.6., 3.7. und 12.8.2020 - jeweils Vf. 34-VII-20).

  • VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen

    Der Verfassungsgerichtshof kann keine Gründe erkennen, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der in diesem Eilverfahren angegriffenen Vorschriften der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung rechtfertigen (zum Prüfungsmaßstab vgl. VerfGH vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 11).

    (2) Dass dem Normgeber, der nach Art. 99 Satz 2 Halbsatz 2 BV verpflichtet ist, die personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zu schützen (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121), mildere, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um in den geregelten Bereichen die Infektionsgefahr zu minimieren und damit der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, ist, zumal unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21), nicht offensichtlich.

    Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Bayerische Staatsregierung ihrer Pflicht, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen (VerfGH vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 31; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 103), nicht nachkäme.

    Anders als der durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Juni 2020 (Vf. 34-VII-20 - juris) teilweise außer Vollzug gesetzte § 21 Nr. 7 5. BayIfSMV verweisen die hier angegriffenen Ordnungswidrigkeitentatbestände nicht auf das allgemeine Abstandsgebot (§ 1 8. BayIfSMV) und damit nicht auf die darin enthaltenen, für eine Bußgeldbewehrung vor dem Hintergrund des Art. 104 Abs. 1 BV zu wenig sicher bestimmbaren Begriffe ("Jeder wird angehalten [...]", "absolut nötiges Minimum", "wo immer möglich").

  • VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443

    Erfolgloser Normenkontrollantrag: Mindestabstand und Präsenzunterricht in Schulen

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 19).

    Soweit die Antragsteller insbesondere auf Ungewissheiten aufgrund des fortgesetzten fachwissenschaftlichen Diskurses hinweisen, muss dem Verordnungsgeber ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Angesichts all dessen überwiegt das Interesse an dem weiteren Vollzug der Norm die Interessen an einer Außervollzugsetzung der Norm in dem angegriffenen Umfang, die das Risiko einer Eröffnung von neuen Infektionsketten mit schwerwiegenden, teilweise irreversiblen gesundheitlichen Konsequenzen birgt (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 60-VII-21

    Popularklage gegen die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

    Auch das besondere Bestimmtheitsgebot für bußgeldbewehrte Vorschriften (vgl. VerfGH vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14) ist nicht offenkundig verletzt.

    Bei der Beurteilung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist allgemein zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8; vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 174 ff.).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller angegriffener Verordnungsbestimmungen würde im Übrigen die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII- 20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vom 28.6.2021 - Vf. 73-VII-20 - juris Rn. 28; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 15.05.2020 - 34-VII-20   

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VerfGH Bayern, 15.05.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,10806)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,10806)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,10806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 26 Abs. 2 S. 2, Art. 27 Abs. 1 S. 1
    Keine Außervollzugsetzung der Vierten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Bayern

  • rewis.io

    Außervollzugsetzung der Vierten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Bayern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.05.2020 - 34-VII-20
    Der Normgeber darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGH vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 103 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 CS 20.1962

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt Unverhältnismäßigkeit des nächtlichen

    566/99 S. 169 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.7.2020 - 20 NE 20.1609 - juris Rn. 48; BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 13.08.2020 - 13 MN 290/20

    Corona-Pandemie: Beschränkung von Hochzeitsfeiern auf 50 Teilnehmer in

    Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 15.5.2020, Vf. 34-VII-20, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500

    Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen nach dem

    Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris Rn. 30 ff.; vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten sonstigen Zusammenkünfte von Personen im Rahmen von Gottesdiensten, Versammlungen, Sport, Freizeit, Hotellerie und Kultur bestehen im Hinblick auf die innere Verbundenheit der Teilnehmer sowie auf Art, Örtlichkeit und Dauer der Zusammenkunft typischerweise sachliche Unterschiede zu geschlossenen Veranstaltungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, die unterschiedliche Regelungskonzepte des Verordnungsgebers erforderlich machen oder jedenfalls rechtfertigen (zu hinzunehmenden Unebenheiten, Friktionen, Mängeln und gewissen Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen im Rahmen eines ansonsten plausiblen und sachlich nachvollziehbaren Regelungskonzepts BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 19, abrufbar unter https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/34-vii-20_e._a._-_4.entscheidung.pdf).

    Die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems überwiegen die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.).

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1572

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung einer

    Der Normgeber darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    Das Infektionsgeschehen hat sich nicht in einer Weise gebessert, dass nunmehr weitergehende Lockerungen oder gar das vollständige Absehen von Eindämmungsmaßnahmen zwingend erforderlich wären (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 17, abrufbar unter: https://www.

    Demgegenüber müssen die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen insbesondere wirtschaftlicher Art, weiterhin zurücktreten (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O., Rn. 21; E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121).

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1574

    Infektionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebs einer Schankwirtschaft

    Der Normgeber darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    Das Infektionsgeschehen hat sich nicht in einer Weise gebessert, dass nunmehr weitergehende Lockerungen oder gar das vollständige Absehen von Eindämmungsmaßnahmen zwingend erforderlich wären (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 17, abrufbar unter: https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/34-vii-20_e._a._-_4.entscheidung.pdf).

    Demgegenüber müssen die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen insbesondere wirtschaftlicher Art, weiterhin zurücktreten (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O., Rn. 21; E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121).

  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1316

    Coronaverordnung: Eilantrag zur Ermöglichung von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern

    Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren und deshalb eher zu unterbindenden Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Es ist davon auszugehen, dass genügend typische Elemente erhalten bleiben, darunter Reden und Einlagen der Gäste etc. Wie bereits ausgeführt, darf der Verordnungsgeber typisierend annehmen, beim Feiern komme es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren und deshalb eher zu unterbindenden Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 NE 20.1754

    Bestimmung der Hygieneregeln: Verbot des Grillens in der Öffentlichkeit

    Mit Schriftsatz vom 25. August 2020 verwies der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15. Mai 2020 (Vf. 34-VII-20, juris), mit der eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 2 4. BayIfSMV abgelehnt worden sei.

    Ihm ist auch verwehrt, auf das grundsätzlich in bestimmten Fallgestaltungen denkbare Hilfsinstrument der Typisierung zurückzugreifen (insoweit nicht allein auf die Freizeitbeschäftigung des Grillens bezogen, sondern kumulativ auf das "Feiern und Grillen" abstellend: BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - BeckRS 2020, 8650).

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2020 - 13 MN 283/20

    Beschränkung; Corona; Corona-Verordnung; Feier; Normenkontrolleilverfahren;

    Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 15.5.2020, Vf. 34-VII-20, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1492

    Betriebsuntersagung eines Indoor-Spielplatzes wegen Corona-Pandemie

    Soweit die Antragstellerin insoweit auf im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretende Ungewissheiten hinweist, muss dem Verordnungsgeber ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Demgegenüber müssen die mit den Betriebsschließungen der in § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV genannten Vergnügungsstätten und Freizeiteinrichtungen verbundenen Grundrechtsverletzungen insbesondere wirtschaftlicher Art weiterhin zurücktreten, es sei denn die damit verbundenen Infektionsrisiken können zumindest auf ein verantwortbares Maß reduziert werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; E.v. 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.957

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Hundeschule erfolglos

    Für das vorliegende Verfahren kann letztlich dahinstehen, ob die konkrete Fassung von § 11 Satz 1 4. BayIfSMV in sich oder im Vergleich mit den weitreichenden Lockerungen in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens noch von der Typisierungsbefugnis des Normgebers (vgl. dazu BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12) gedeckt sind.
  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Hundeschule erfolglos

  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1307

    Corona-Pandemie: Erfolgloser Eilantrag eines privaten Verkehrsunternehmens gegen

  • VG Bayreuth, 26.05.2020 - B 7 S 20.463

    Königsbad" in Forchheim bleibt vorerst weiter geschlossen

  • VG Regensburg, 26.05.2020 - RO 14 E 20.889

    Erfolgloser Eilantrag auf Öffnung eines Fitnessstudios

  • VG München, 25.05.2021 - M 26b E 21.2717

    Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Hochzeitsfeier

  • VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung abgelehnt, Zu große Teilnehmerzahl (10.000)

  • VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019

    Schließung einer Trampolinhalle wegen Corona

  • VG München, 27.05.2020 - M 26 E 20.2100

    Coronakrise, Fitnessstudio, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • VG Augsburg, 29.07.2020 - Au 9 E 20.1239

    Erfolgloser Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung wegen Überschreitung der

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20   

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https://dejure.org/2020,17182
VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,17182)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 03.07.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,17182)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,17182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes sowie von Vorschriften der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 26 Abs. 1; BayIfSG Art. 9 a Abs. 2 Nr. 2
    Popularklageverfahren gegen Infektionsschutzregelungen (Corona)

  • rewis.io

    Popularklageverfahren gegen Infektionsschutzregelungen (Corona)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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    Keine Außervollzugsetzung des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes sowie von Vorschriften ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20
    Der Normgeber darf, wie bereits in den Entscheidungen zu den früheren Eilanträgen hervorgehoben, besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGH vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 103 m. w. N.).
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20
    Zudem besteht wegen der nach wie vor unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 17).

    566/99 S. 169 f.; vgl. zum allgemeinen Verbot von Ansammlungen in § 5 Abs. 1 der 6. BayIfSMV BayVGH, B.v. 28.7.2020 - 20 NE 20.1609 - juris Rn. 47; B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn 13 ff.; vgl. zum Verbot bzw. Beschränkung von Feiern in geschlossenen Gesellschaften BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris; B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris; zum Verbot von Feiern im öffentlichen Raum BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Angesichts dessen überwiegen die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.; dem folgend etwa BayVGH, B.v. 20.7.2020 - 20 NE 20.1606 - juris Rn. 33; B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 07.07.2020 - 20 NE 20.1497

    Eingeschränkter Betrieb einer Sprachschule während Corona-Pandemie (hier: § 17

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 17, abrufbar unter: https://www.bayern.

    Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.3030 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 19 m.w.N.; E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Sollte die Antragstellerseite speziell die Regelungs- und Verweistechnik auf Konzepte außerhalb des verfügenden Teils der 6. BayIfSMV und deren Ausgestaltung bezüglich des Mindestabstandes gemeint haben, erscheint eine Differenzierung gemessen an den genannten Maßstäben aufgrund bereichsspezifischer Besonderheiten bei summarischer Prüfung sachlich gerechtfertigt (vgl. speziell zum Regelungskonzept hinsichtlich des Mindestabstands: BayVerfGH, E.v. 3.7.3030 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 18, 20).

    (ee) Auch wenn man eine Folgenabwägung für angezeigt hält, ergibt sich kein anderes Ergebnis, da diese unter Berücksichtigung der vorgenannten, entsprechend heranzuziehenden Umstände und Erwägungen zu Lasten der Antragstellerin ausgeht (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.3030 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21).

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580

    Corona-Bekämpfung durch Abstandsregelung bei Gastronomie-Betrieb -

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch bzw. als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. jüngst BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 17, abrufbar unter: https://www.

    Soweit die Antragstellerin insbesondere auf Ungewissheiten aufgrund des fortgesetzten fachwissenschaftlichen Diskurses hinweist und einen Mindestabstand von lediglich 1 m ins Spiel bringt, muss zum einen dem Verordnungsgeber ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12) und zum anderen festgestellt werden, dass der als Anlage 17 vorgelegte Artikel mit der zitierten Studie ihre These gar nicht stützt (vgl. Chu/Akl/Duda/Solo/Yaacoub/Schüne-mann in The Lancet, Vol. 395, Issue 10242, P1973-1987, v. 27.6.2020, Open Access v. 1.6.2020, Physical distancing, face masks, and eye protection to precent person-to-person transmission of SARS-CoV-2 and COVID-19: a systematic review and meta-analysis: "protection was increased as distance was lengthened" , "The findings of this systematic review and meta-analysis support physical distancing of 1 m or more , "distances of 2 m might be more effective" , "Hence, the results of our current review support the implementation of a policy of physical distancing of at least 1 m and, if feasible, 2 m or more Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.3030 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 19 m.w.N.; E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    (c) Auch wenn man eine Folgenabwägung für angezeigt hält, ergibt sich kein anderes Ergebnis, da diese unter Berücksichtigung der vorgenannten, entsprechend heranzuziehenden Umstände und Erwägungen zu Lasten der Antragstellerin ausgeht (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 6 B 11345/20

    Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten

    Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Regelungen ist zu berücksichtigen, dass die Tatsachengrundlage, auf der der Normgeber seine Entscheidung zu treffen hat, angesichts der Neuartigkeit der Gefahrenlage und der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten als besonders unsicher anzusehen ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 3. Juli 2020 - Vf. 34-VII-20 -, juris, Rn. 17).
  • VGH Bayern, 20.07.2020 - 20 NE 20.1606

    Erfolgloser Eilantrag eines Clubbesitzers gegen Betriebsschließung nach der

    Der Normgeber darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 19, abrufbar unter https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/34-vii-20_e._a._-_4.entscheidung.pdf, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    (3) Bei der Beurteilung und Abwägung dieser Umstände müssen die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen insbesondere wirtschaftlicher Art weiterhin zurücktreten (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O., Rn. 21; E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121).

  • VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5134

    Verbot des Verkaufs und der Abgabe von Alkohol in Gaststätten

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 17).

    Wie der Verordnungsgeber, so darf aber auch die Antragsgegnerin besonders bei Massenerscheinungen, wie hier den in München bestehenden vielfältigsten gastronomischen Angebotsformen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz oder, aus anderem hier einschlägigen Blickwinkel, gegen das Übermaßverbot zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    Angesichts dessen überwiegen die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E. v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.; dem folgend etwa BayVGH, B. v. 20.7.2020 - 20 NE 20.1606 - juris Rn. 33; B. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30).

  • VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125

    Verbot der Abgabe von Alkohol in Gaststätten wegen Corona

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E. v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 17).

    Wie der Verordnungsgeber, so darf aber auch die Antragsgegnerin besonders bei Massenerscheinungen, wie hier den in M. bestehenden vielfältigsten gastronomischen Angebotsformen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz oder, aus anderem hier einschlägigen Blickwinkel, gegen das Übermaßverbot zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E. v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    Angesichts dessen überwiegen die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E. v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.; dem folgend etwa BayVGH, B. v. 20.7.2020 - 20 NE 20.1606 - juris Rn. 33; B. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der

    Dieser Einschätzungsspielraum bezog sich auch darauf, die Wirkung der gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. 54 und vom 3. Juli 2020 - Vf. 34-VII-20 - juris, Rn. 17; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651

    Corona-Bekämpfung durch Untersagung des Betriebs von Schankwirtschaften in

    Im Übrigen darf der Normgeber besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 19; E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    cc) Bei der Beurteilung und Abwägung dieser Umstände müssen die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen insbesondere wirtschaftlicher Art, weiterhin zurücktreten (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121).

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 8-VII-20

    Teilweise unzulässige, jedenfalls unbegründete Popularklage gegen das Bayerische

    Eine gesonderte Entscheidung hierüber war entbehrlich, weil der Verfassungsgerichtshof bereits mit Entscheidung vom 3. Juli 2020 (Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 11 ff.) in einem Parallelverfahren einen vergleichbaren Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes auch mit Blick auf Art. 9 a BayIfSG mangels Dringlichkeit als unzulässig angesehen und abgewiesen hat.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 6 B 11353/20

    Baumesse in Bad Dürkheim bleibt verboten - Parlamentsvorbehalt durch

  • VG Bremen, 27.08.2020 - 5 V 1672/20

    Durchführung einer Karrieremesse in Zeiten der Corona-Pandemie; nicht

  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 25 NE 21.1647

    Beschränkung gastronomischer Angebote wegen Corona

  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 25 NE 21.1721

    Sperrstunde für gastronomische Angebote

  • VGH Bayern, 07.07.2020 - 20 NE 20.1477

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Außenbereich der

  • VGH Bayern, 05.07.2021 - 25 NE 21.1719

    Keine Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken

  • VG Stuttgart, 27.10.2020 - 16 K 5196/20

    Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr auf

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