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   OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23   

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https://dejure.org/2023,4153
OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23 (https://dejure.org/2023,4153)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23 (https://dejure.org/2023,4153)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23 (https://dejure.org/2023,4153)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Einspruch, E-Mail, Abweichungen von der Bedienungsanleitung, standardisiertes Messverfahren

  • IWW

    § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG, § 37 Abs. 1 MessEG, § 6 Abs. 3 MessEG
    OWiG, MessEG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 67 Abs 1 S 1 OWiG, § 79 Abs 6 S 1 OWiG, § 110c S 1 OWiG, § 32a Abs 3 StPO, § 32a Abs 4 StPO
    Bußgeldverfahren: Einsprucheinlegung mittels E-Mail

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Einspruchseinlegung gegen Bußgeldbescheid mittels einfacher E-Mail; Erfordernis einer qualifizierten Signatur bei Einspruchseinlegung; Nicht vertretbares Absehen vom standardisierten Messverfahren bei Abweichen von Bedienungsanleitung; Unwirksamkeit einer ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    OWi: Einspruch per Mail

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    OWi: Abweichen von der Bedienungsanleitung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail reicht nicht!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Einlegung eines Einspruchs gegen Bußgeldbescheid mittels einfacher E-Mail - Bei Ausdruck des Anhangs der E-Mail innerhalb der Einspruchsfrist liegt wirksamer Einspruch vor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 621
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21

    Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23
    Der mittels Anhang einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch ist jedoch formunwirksam, da er - mangels Verkörperung - weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden ist (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG), aber auch der elektronischen Form gemäß §§ 110c S. 1 OWiG, 32a StPO nicht genügt (vgl. AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21 -, BeckRS 2021, 32419, Rn. 7 ff. m.w.N.; vgl. Gertler in: BeckOK OWiG, Graf, 36. Edition, Stand: 01.10.2022, § 67 Rn. 68; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Auf. 2022, § 67 Rn. 33; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 Rv 21 Ss 483/20 -, juris, Rn. 7 sowie Beschluss vom 07.04.2021 - 2 Ws 73/21, 2 Rv 31 Ss 155/21 -, juris, Rn. 13 ff. [jeweils zur Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung]).

    Zwar kann auch ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail dem so eingelegten Einspruch noch zur Wirksamkeit verhelfen (vgl. AG Stuttgart a.a.O., Rn. 11 ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2021 - 2 Ws 73/21, 2 Rv 31 Ss 155/21 -, juris, Rn. 13 ff. [zur Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung]).

    Soweit durch den Ausdruck eines nicht formgerecht übermittelten elektronischen Dokuments die Schrift form gewahrt sein kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21, juris; vgl. auch OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2021, 184), wird die Frist aber nur gewahrt, wenn das Dokument innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wird.

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23
    Auch wenn es darauf für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht mehr ankommt, sieht sich der Senat zu der Bemerkung veranlasst, dass das Amtsgericht bei seiner in der Sache getroffenen Entscheidung ein unzutreffendes Verständnis davon zugrunde gelegt hat, wann eine (Geschwindigkeits-) Messung als standardisiertes Messverfahren (grundlegend dazu BGHSt 39, 291; 43, 277) einzustufen ist, bei dem ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall regelmäßig von einem richtig ermittelten Messergebnis auszugehen ist.

    Ein standardisiertes Messverfahren setzt ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren voraus, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23
    Auch wenn es darauf für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht mehr ankommt, sieht sich der Senat zu der Bemerkung veranlasst, dass das Amtsgericht bei seiner in der Sache getroffenen Entscheidung ein unzutreffendes Verständnis davon zugrunde gelegt hat, wann eine (Geschwindigkeits-) Messung als standardisiertes Messverfahren (grundlegend dazu BGHSt 39, 291; 43, 277) einzustufen ist, bei dem ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall regelmäßig von einem richtig ermittelten Messergebnis auszugehen ist.
  • OLG Bamberg, 15.02.2017 - 3 Ss OWi 1294/16

    Einspruch gegen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid - Entscheidung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23
    Die eingetretene Rechtskraft des Bescheids stellt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, das neben der Aufhebung des Urteils gemäß § 79 Abs. 6 S. 1 OWiG die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig durch das Rechtsbeschwerdegericht erfordert (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.02.2017 - 3 Ss OWi 1294/16 -, BeckRS 2017, 102375 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 10.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23
    Soweit durch den Ausdruck eines nicht formgerecht übermittelten elektronischen Dokuments die Schrift form gewahrt sein kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21, juris; vgl. auch OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2021, 184), wird die Frist aber nur gewahrt, wenn das Dokument innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wird.
  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 110/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23
    Durch die in der Gegenerklärung des Betroffenen gemachten Ausführungen sieht sich der Senat zu der ergänzenden Bemerkung veranlasst, dass die Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschriften, die bei der Einreichung eines Rechtsmittels als elektronisches Dokument zu beachten sind, die Unwirksamkeit der Erklärung in dieser Form zur Folge hat (BGH NStZ-RR 2022, 253 - zu § 32d Satz 2 StPO).
  • OLG Karlsruhe, 18.11.2020 - 2 Rv 21 Ss 483/20

    Strafverfahren: Nachweis der Vertretungsvollmacht durch ein elektronisches

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23
    Der mittels Anhang einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch ist jedoch formunwirksam, da er - mangels Verkörperung - weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden ist (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG), aber auch der elektronischen Form gemäß §§ 110c S. 1 OWiG, 32a StPO nicht genügt (vgl. AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21 -, BeckRS 2021, 32419, Rn. 7 ff. m.w.N.; vgl. Gertler in: BeckOK OWiG, Graf, 36. Edition, Stand: 01.10.2022, § 67 Rn. 68; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Auf. 2022, § 67 Rn. 33; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 Rv 21 Ss 483/20 -, juris, Rn. 7 sowie Beschluss vom 07.04.2021 - 2 Ws 73/21, 2 Rv 31 Ss 155/21 -, juris, Rn. 13 ff. [jeweils zur Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung]).
  • KG, 23.07.2018 - 3 Ws (B) 157/18

    Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23
    Werden diese Vorgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Messung nicht beachtet, ist deshalb regelmäßig in Frage gestellt, ob die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Messung vorliegen (OLG Naumburg DAR 2016, 403; KG NStZ 2018, 722).
  • AG Stuttgart, 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21

    Wirksamkeit eines per E-Mail übersandten Einspruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23
    Der mittels Anhang einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch ist jedoch formunwirksam, da er - mangels Verkörperung - weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden ist (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG), aber auch der elektronischen Form gemäß §§ 110c S. 1 OWiG, 32a StPO nicht genügt (vgl. AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21 -, BeckRS 2021, 32419, Rn. 7 ff. m.w.N.; vgl. Gertler in: BeckOK OWiG, Graf, 36. Edition, Stand: 01.10.2022, § 67 Rn. 68; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Auf. 2022, § 67 Rn. 33; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 Rv 21 Ss 483/20 -, juris, Rn. 7 sowie Beschluss vom 07.04.2021 - 2 Ws 73/21, 2 Rv 31 Ss 155/21 -, juris, Rn. 13 ff. [jeweils zur Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung]).
  • LG Heidelberg, 17.07.2023 - 1 Qs 24/23

    Einspruch gegen Strafbefehl per E-Mail mit angehängter jpg-Datei

    Für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entspricht dies auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23, juris Rn. 8, 14).

    Soweit dies für den Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vereinzelt anders gesehen worden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. November 2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21, juris Rn. 14; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 20 Ws 311/16, juris Rn. 12 f.; erwogen auch vom OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23, juris Rn. 14; kritisch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 5 StR 398/21, NJW 2022, 2768 Rn. 24), folgt dem die Kammer nicht.

  • AG Köln, 03.08.2023 - 582 OWi 39/23

    Einspruch, Bußgeldbescheid, E-Mail, Verwerfung, Schriftform

    Eine wie vorliegend "einfache" E-Mail soll dem Schriftformerfordernis aber (wenn überhaupt) nur genügen können, wenn innerhalb der Einspruchsfrist ein rechtzeitiger und dokumentierter Ausdruck durch die Behörde erfolgt (so OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16; ebenso AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23).

    AG Baden-Baden, Beschluss vom 24.08.2020 - 14 OWi 308 Js 3503/20 und LG Baden-Baden, Beschluss vom 01.10.2020 - 2 Qs 105/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23).

  • OLG Celle, 19.01.2024 - 2 ORbs 348/23

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Kraftfahrstraße; Verwaltungsvorschriften;

    Einzelne Abweichungen etwa im Hinblick auf die Protokollierung des Messvorgangs nehmen einer Messung nicht den Charakter eines standardisierten Messverfahrens, weil ihnen keine eigenständige Bedeutung für die Integrität der Messung zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 28.03.2023, 2 ORbs 68/23, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023, 2 ORbs 35 Ss 4/23, juris; BayOblG, Beschluss vom 21.11.2022, 201 ObOwi 1291/22, juris).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 2 Ws 187/23

    Rechtsmittel, Form, Email

    Diesen Erfordernissen wird jedenfalls bei der Einreichung eines unterschriebenen, hiernach eingescannten und ausgedruckten Papierdokuments Genüge getan, wenn feststeht, dass es sich insoweit nicht um einen Entwurf handelt und keine ernstlichen Zweifel an der Urheberschaft des Berechtigten bestehen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2023, 2 Orbs 35 Ss 4/23, NStZ 2023, 621; MüKo-StPO/Beller/Gründler/Kindler/Rochner, 2. Auflage, § 32a StPO Rn. 29).
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