Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (§§ 32 - 32f) |
1Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. 3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
ermächtigungen § 32aElektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungs-
behörden und Gerichten; Verordnungs-
ermächtigungen § 32bErstellung und Übermittlung strafverfolgungs-
behördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungs-
ermächtigung § 32cElektronische Formulare; Verordnungs-
ermächtigung § 32dPflicht zur elektronischen Übermittlung § 32eÜbertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32fForm der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 32d StPO
110 Entscheidungen zu § 32d StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
BeA: beA/elektronisches Dokument im Strafrecht - Wiedereinsetzung
- KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23
Keine revisionsrechtliche Prüfung bei einem vor Erlass des angefochtenen Urteils ...
- OLG Karlsruhe, 22.03.2023 - 2 ORbs 35 Ss 125/23
Erhöhte Formanforderungen für die Einlegung des Einspruchs gegen den ...
- KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22 Corona
Formerfordernis des § 32d Satz 2 StPO gilt auch für als Verteidiger auftretende ...
- KG, 11.05.2022 - 3 Ws (B) 88/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß gegen die Formvorschrift der §§ ...
- OLG Frankfurt, 28.02.2023 - 1 Ss OWi 1460/22
Die Formvorschrift gemäß § 110c OWiG, § 32d Satz 2 StPO gilt nicht für den ...
- AG Hameln, 14.02.2022 - 49 OWi 23/22
Bußgeldverfahren - Einspruchseinlegung ab 01.01.2022 nur noch per beA möglich?
- BGH, 04.07.2023 - 4 StR 171/23
Erklärung der Zurücknahme der Revision durch Schreiben eines Verteidigers i.R.d. ...
- OLG Hamm, 24.08.2022 - 5 RBs 179/22
Elektronische Übermittlung; Rechtsmittelschriftsatz; Wiedereinsetzung in den ...
- OLG Karlsruhe, 16.11.2022 - 1 Ws 312/22
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme per ...
Querverweise
Auf § 32d StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
- § 110c (Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Allgemeine Regelungen
- § 77a (Elektronische Kommunikation und Aktenführung)