Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (§§ 32 - 32f) |
(1) 1Die Akten werden elektronisch geführt. 2Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. 3Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 4Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 08.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts | 08.12.2025 | |
| 23.07.2025 | Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze | 17.07.2025 | |
| 01.07.2025 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
ermächtigungen § 32aElektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungs-
behörden und Gerichten; Verordnungs-
ermächtigungen § 32bErstellung und Übermittlung strafverfolgungs-
behördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungs-
ermächtigung § 32cElektronische Formulare; Verordnungs-
ermächtigung § 32dPflicht zur elektronischen Übermittlung § 32eÜbertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32fForm der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 32 StPO
20 Entscheidungen zu § 32 StPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 03.06.2026 - 2 WD 43.25
Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BGH, 24.09.2025 - 5 StR 250/25
Kein Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur bei elektronisch ...
- BGH, 31.08.2023 - 5 StR 447/22
Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zur Urteilsaufhebung in der sogenannten ...
- LG Limburg, 16.04.2024 - 2 Qs 123/23
BeA-Versand: Nachweis über den Zugang durch sorgfältige Ausgangskontrolle
- OLG Koblenz, 07.06.2022 - 4 OLG 4 Ss 67/22
Geeignetheit des Dateiformats übermittelter elektronischer Dokumente für die ...
- OLG Oldenburg, 25.02.2022 - 1 Ss 28/22
Zustellung einer Revisionsbegründung über das elektronische Anwaltspostfach; ...
- LG Gera, 06.10.2022 - 7 T 234/22
Nutzungspflicht elektronischer Übermittlungswege durch die Staatsanwaltschaften
- LG Gera, 10.10.2022 - 7 T 282/22
Einhaltung der elektronischen Form durch die Staatsanwaltschaft bei Vollstreckung ...
- LG München II, 23.06.2022 - 6 T 1617/22
Staatsanwaltschaft als Behörde im elektronischen Rechtsverkehr nach der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Dachau, 20.04.2022 - M 650/22
Staatsanwaltschaft als Behörde im elektronischen Rechtsverkehr nach der ...
- AG Dachau, 20.04.2022 - M 650/22
Querverweise
Auf § 32 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 15 (Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Allgemeine Regelungen
- § 77a (Elektronische Kommunikation und Aktenführung)