Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a)   
   I. Einspruch (§§ 67 - 70)   
§ 67
Form und Frist

(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 67 OWiG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 67 OWiG

Querverweise

Auf § 67 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Bußgeldbescheid
          § 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides)
Redaktionelle Querverweise zu § 67 OWiG:

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