Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a) |
| I. Einspruch (§§ 67 - 70) |
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Rechtsprechung zu § 67 OWiG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 67 OWiG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 67 OWiG
Querverweise
Auf § 67 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 67 OWiG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 27 (Bußgeldsachen) (zu §§ 67 ff)
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