Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
§ 27
Bußgeldsachen

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

Rechtsprechung zu § 27 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 27 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 27 GKG:

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