Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens.
(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.
Rechtsprechung zu § 23 GKG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 23 GKG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 23 GKG:
- GKG
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 58 (Insolvenzverfahren)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 13 (Eröffnungsantrag)
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