Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
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Insolvenzverfahren

(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

Rechtsprechung zu § 23 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 23 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 23 GKG:
    GKG
      Kostenhaftung
        § 23 (Insolvenzverfahren)
     
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 58 (Insolvenzverfahren)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 13 (Eröffnungsantrag)

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