Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38)   

Artikel 36
Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens

Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet worden ist, so gelten die Artikel 31 bis 35 für das zuerst eröffnete Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand dieses Verfahrens möglich ist.

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Literatur im Internet zu Art. 36 InsVfVO

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