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   EuGH, 18.04.2024 - C-765/22, C-772/22   

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EuGH, 18.04.2024 - C-765/22, C-772/22 (https://dejure.org/2024,7758)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2024 - C-765/22, C-772/22 (https://dejure.org/2024,7758)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2024 - C-765/22, C-772/22 (https://dejure.org/2024,7758)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Luis Carlos u. a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) 2015/848 - Insolvenzverfahren - Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland und Sekundärinsolvenzverfahren in Spanien - Anfechtung des Inventars und des Gläubigerverzeichnisses, die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 eine Kollisionsnorm ist, was im Übrigen durch den 66. Erwägungsgrund der Verordnung bestätigt wird, in dem es heißt, dass die in der Verordnung vorgesehenen einheitlichen Kollisionsnormen die nationalen Vorschriften des internationalen Privatrechts ersetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 47).

    Diese Frage ist daher nach der auf dieser Grundlage anwendbaren lex concursus zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 50).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, legt diese Verordnung zu diesem Zweck Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich fest (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 45).

    Zwar besteht der Hauptzweck von Sekundärinsolvenzverfahren im Schutz der inländischen Interessen, doch entfaltet das Hauptinsolvenzverfahren insoweit universale Wirkungen, als es Vermögen des Schuldners in allen Mitgliedstaaten erfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 40).

    So kommt in diesem System, wie im 48. Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt wird, dem Hauptinsolvenzverfahren gegenüber dem Sekundärinsolvenzverfahren eine dominierende Rolle zu (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 60).

    Die Verordnung 2015/848 setzt nämlich das Ziel der Schaffung effizienter und wirksamer grenzüberschreitender Insolvenzverfahren durch die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren unter Wahrung des Vorrangs des Hauptinsolvenzverfahrens um (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 72).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
    Da die Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz darstellt, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2001, Kommission/Spanien, C-83/99, EU:C:2001:31, Rn. 19, und vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21), muss diese Regel notwendigerweise für Art. 13 der Verordnung 2015/848 gelten, der eine Ausnahme von dem im 66. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Grundsatz der lex concursus darstellt.
  • EuGH, 16.04.2015 - C-557/13

    Lutz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
    Wie in den Erwägungsgründen 67 und 68 der Verordnung ausgeführt ist, sind diese Ausnahmen, die zum Ziel haben, in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, eng auszulegen, und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. entsprechend Urteile vom 16. April 2015, Lutz, C-557/13, EU:C:2015:227, Rn. 34, und vom 22. April 2021, 0eltrans Befrachtungsgesellschaft, C-73/20, EU:C:2021:315, Rn. 24).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-73/20

    Oeltrans Befrachtungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
    Wie in den Erwägungsgründen 67 und 68 der Verordnung ausgeführt ist, sind diese Ausnahmen, die zum Ziel haben, in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, eng auszulegen, und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. entsprechend Urteile vom 16. April 2015, Lutz, C-557/13, EU:C:2015:227, Rn. 34, und vom 22. April 2021, 0eltrans Befrachtungsgesellschaft, C-73/20, EU:C:2021:315, Rn. 24).
  • EuGH, 14.11.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
    Wie sich nämlich erstens aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 der Verordnung 2015/848 ergibt, beschränken sich die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens auf das zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde, belegene Vermögen des Schuldners (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a., C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 48, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 40).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
    Da die Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz darstellt, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2001, Kommission/Spanien, C-83/99, EU:C:2001:31, Rn. 19, und vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21), muss diese Regel notwendigerweise für Art. 13 der Verordnung 2015/848 gelten, der eine Ausnahme von dem im 66. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Grundsatz der lex concursus darstellt.
  • EuGH, 11.06.2015 - C-649/13

    Comité d'entreprise de Nortel Networks u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
    Wie sich nämlich erstens aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 der Verordnung 2015/848 ergibt, beschränken sich die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens auf das zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde, belegene Vermögen des Schuldners (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a., C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 48, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 40).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-327/13

    Burgo Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
    Diese Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit einem der wesentlichen Ziele der Verordnung 2015/848, das dank der Möglichkeit, ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen, wie sich aus den Erwägungsgründen 40 und 46 dieser Verordnung ergibt, dem Schutz inländischer bzw. lokaler Interessen dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Burgo Group, C-327/13, EU:C:2014:2158, Rn. 36).
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