Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 43 - 47)   
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Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen des Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.

Rechtsprechung zu Art. 43 InsVfVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 43 InsVfVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 43 InsVfVO:
    InsVfVO
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 2 f) (Definitionen)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Art. 47 (Inkrafttreten)

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