Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 43 - 47) |
Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen des Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.
Rechtsprechung zu Art. 43 InsVfVO
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