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   VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09   

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VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09 (https://dejure.org/2009,27064)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.08.2009 - 39-IV-09 (https://dejure.org/2009,27064)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. August 2009 - 39-IV-09 (https://dejure.org/2009,27064)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedergutmachung politischer Gewaltmaßnahmen als Staatspflicht; Rechtsverletzung durch gesetzgeberisches Unterlassen einer Wiedergutmachungsregelung; Grundrechtliche bzw. menschenrechtliche Bedenken gegen den Restitutionsausschluss für Enteignungen im Zeitraum von 1945 ...

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
    Vielmehr lassen sich bundesverfassungsrechtlich etwaige Ansprüche allein aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten, das eine Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft für solche Lasten begründet, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben (BVerfGE 102, 254 [297 ff.]; 112, 1 [29 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits ausführlich mit den in erster Linie aus der Haager Landkriegsordnung, dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und dem allgemeinen Völkerrecht herzuleitenden Maßgaben zur Behandlung der fraglichen Enteignungen befasst und eine Rechtsverletzung insoweit verneint (vgl. BVerfGE 112, 1 [24 ff.]; 94, 12 [46 ff.]; zuletzt Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2462/07).

    Die Verfassungsgemäßheit der dort geschaffenen Ansprüche hat das Bundesverfassungsgericht bereits bejaht (BVerfGE 112, 1 [38 f.]).

  • BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 2462/07

    Keine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Schaffung eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits ausführlich mit den in erster Linie aus der Haager Landkriegsordnung, dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und dem allgemeinen Völkerrecht herzuleitenden Maßgaben zur Behandlung der fraglichen Enteignungen befasst und eine Rechtsverletzung insoweit verneint (vgl. BVerfGE 112, 1 [24 ff.]; 94, 12 [46 ff.]; zuletzt Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2462/07).

    Die ihm insoweit zukommende Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber abschließend in Anspruch genommen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, BT-Drs. 12/4887, S. 29; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2462/07).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
    Eine Berufung auf den Gleichheitssatz kann damit aber nicht in Betracht kommen, weil jeder Träger der öffentlichen Gewalt den Gleichheitssatz nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs zu beachten hat; aufgrund der föderalen Kompetenzabgrenzung gilt dies insbesondere im Verhältnis zwischen Bund und Ländern (vgl. Osterloh in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 3 Rn. 81; BVerfGE 79, 127 [158]).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
    Er verstößt weder gegen Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 84, 90 [118 ff.]) noch gegen zwingende Vorgaben des Völkerrechts.
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
    Vielmehr lassen sich bundesverfassungsrechtlich etwaige Ansprüche allein aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten, das eine Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft für solche Lasten begründet, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben (BVerfGE 102, 254 [297 ff.]; 112, 1 [29 f.]).
  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits ausführlich mit den in erster Linie aus der Haager Landkriegsordnung, dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und dem allgemeinen Völkerrecht herzuleitenden Maßgaben zur Behandlung der fraglichen Enteignungen befasst und eine Rechtsverletzung insoweit verneint (vgl. BVerfGE 112, 1 [24 ff.]; 94, 12 [46 ff.]; zuletzt Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2462/07).
  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
    Lässt sich die behauptete Grundrechtsverletzung hingegen von vornherein ausschließen, fehlt es an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers, das Verfassungsbeschwerdeverfahren durchzuführen (vgl. BVerfGE 40, 141 [156]; BVerfG NVwZ 2000, 72).
  • VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 93-IV-07
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
    1. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und sonstigem Völkerrecht rügen, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet, da eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden kann, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 93-IV-07; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 22.02.2007 - 93-IV-06

    Substantiierte Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eines eigenen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
    2. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 36 SächsVerf rügen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen, dass Art. 36 SächsVerf kein eigenes Grundrecht enthält, sondern allein die Wirkungen der Grundrechte regelt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - Vf. 93-IV-06; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 136-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
    Er hält die Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Parallelverfahren (Vf. 136-IV-08 u.a.) für unzulässig.
  • VerfGH Thüringen, 01.06.2011 - VerfGH 43/08

    Unterlassen einer Rehabilitierungsgesetzgebung aufgrund von Maßnahmen der Boden-

    (1) Einen Gesetzgebungsauftrag des Thüringer Landesgesetzgebers zur Regelung etwaiger Wiedergutmachungsansprüche enthält die Thüringer Verfassung nicht (vgl. in diesem Zusammenhang die Sonderbestimmung des Art. 116 der Verfassung des Freistaats Sachsen; hierzu im Übrigen ablehnend Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 136-IV-08 u.a. - S. 8 des amtlichen Umdrucks; Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 39-IV-09 - zitiert nach juris, Rdnr. 18).

    Der Bundesgesetzgeber hat den ihm zukommenden Gesetzgebungsauftrag abschließend in Anspruch genommen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, BT-Drs 12/4887, S. 29; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2462/07 - zitiert nach juris; Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 136-IV-08 u.a. - S. 10 des amtlichen Umdrucks; Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 39-IV-09 - zitiert nach juris, Rdnr. 28).

    Dieser unbedingte Ausschluss einer Restitution der betroffenen Vermögenswerte findet seine Grundlage in Art. 143 Abs. 3 GG, der über die Anwendung des Art. 41 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung das Verbot festschreibt, die fraglichen Eingriffe in das Eigentum rückgängig zu machen (so auch Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 136-IV-08 u.a. - S. 9 des amtlichen Umdrucks; Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 39-IV-09 - zitiert nach juris, Rdnr. 25).

  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 132-IV-09
    Lässt sich die behauptete Grundrechtsverletzung hingegen von vornherein ausschließen, fehlt es an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers, das Verfassungsbeschwerdeverfahren durchzuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 39-IV-09; BVerfGE 40, 141 [156]).
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