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   BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 297/00   

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https://dejure.org/2000,6591
BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 297/00 (https://dejure.org/2000,6591)
BayObLG, Entscheidung vom 06.12.2000 - 3Z BR 297/00 (https://dejure.org/2000,6591)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - 3Z BR 297/00 (https://dejure.org/2000,6591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Rechtsmittelverzicht; Geschäftswertfestsetzung; Wohnungseigentum; Kostenbeschluss; Instandhaltungsrücklage

  • Judicialis

    FGG § 19; ; WEG § 48 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 19; WEG § 48 Abs. 3
    Bedeutung und Umfang eines Rechtsmittelverzichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 484 UR II 971/99
  • LG München I - 1 T 14247/00
  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 297/00

Papierfundstellen

  • ZMR 2001, 296
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 12/94

    Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage als nicht

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 297/00
    Es kann kein Rechtsmissbrauch darin gesehen werden, dass die Antragsteller aufgrund neuer Überlegungen und Einschätzungen die für die zweite Instanz getroffene Geschäftswertfestsetzung, die nicht zwangsläufig inhaltlich identisch mit derjenigen für die erste Instanz sein muß (vgl. BayObLG JurBüro 1981, 1559; WuM 1994, 565/566), anfechten.

    Dies gilt auch für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. BayObLG WuM 1994, 565/566 f.).

  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86

    Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 297/00
    Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die unbefristete Erstbeschwerde statt (BayObLGZ 1986, 489; st.Rspr. des Bayerischen Obersten Landesgerichts).
  • BayObLG, 10.06.1981 - BReg. 2 Z 32/81

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Teilungserklärung; Zustimmung; Verwalter;

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 297/00
    Geht es um die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, so kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligten (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf die Interessen aller Beteiligten an (§ 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG; BayObLGZ 1981, 202/203).
  • BGH, 10.05.1951 - IV ZB 26/51

    Rechtsmittelverzicht durch Referendar

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 297/00
    Auf die strittige Frage, in welchen Fällen bereits vor Erlaß einer Entscheidung auf Rechtsmittel verzichtet werden kann (vgl. dazu allgemein Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 514 Rn. 2 bis 4; für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Keidel/Kahl § 19 Rn. 100 jeweils m.w.N.), braucht hier nicht eingegangen zu werden, da keinerlei Umstände ersichtlich sind, aus denen sich der Verzichtswille der Antragsteller im Hinblick auf eine künftige Entscheidung zum Geschäftswert in der nächsten Instanz eindeutig ergeben könnte (vgl. BGHZ 2, 112/117).
  • BayObLG, 20.01.2005 - 2Z BR 141/04

    Eigentümerbeschluss zur Abrechnung mit fehlerhaftem Kostenverteilungsschlüssel -

    Das ist jedoch kein feststehender Wert (vgl. BayObLG WE 1989, 216/217; ZWE 2001, 265/266).

    Insbesondere wenn es sich um eine große Eigentümergemeinschaft mit einem hohen Abrechnungsvolumen handelt und nur der Verteilungsschlüssel in Streit steht, kann eine erheblich niedrigere Bewertung angemessen sein (vgl. etwa BayObLG ZWE 2001, 265/266).

  • BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 77/04

    Kosten einer Teileigentumseinheit - Änderung des Geschäftswerts im

    Wird wie hier die Jahresabrechnung angefochten, weil der Verteilungsschlüssel beanstandet wird, dann ist für den Geschäftswert die Summe aus erstrebter Entlastung und daraus folgender Mehrbelastung anderer Wohnungseigentümer unter Berücksichtigung der Zukunftswirkung maßgebend (BayObLG ZWE 2001, 265).
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