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BVerwG, 12.06.2013 - 4 B 24.13 |
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Darlegungserfordernisse bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
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VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
Darlegungserfordernisse bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 22.04.2009 - Au 4 K 08.458
- VGH Bayern, 08.03.2013 - 15 B 10.2922
- BVerwG, 12.06.2013 - 4 B 24.13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 12.06.2013 - 4 B 24.13
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ;… siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). - BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 45.10
Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beachtlichkeit der …
Auszug aus BVerwG, 12.06.2013 - 4 B 24.13
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 4 B 36.14
Entfernung einer Aufstellung zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in Verbindung mit …
Anders als der Kläger meint, steht die Verwendung der in den ärztlichen Attesten enthaltenen Personalaktendaten bei der Erstellung der streitbefangenen Liste mit § 50 Satz 4 BeamtStG im Einklang und ist auch nicht unverhältnismäßig (s. dazu näher Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 - OVG 4 B 24.13 - S. 9 ff. des dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschlussabdrucks - BA -, der zur Veröffentlichung in juris vorgesehen ist).Ungeachtet dessen sind weder die Aufstellung noch die ihr zugrundeliegenden Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018, a.a.O., S. 11 BA).
Zusätzlich nimmt er - bezogen auf die zu verneinende Frage, ob die streitbefangene Aufstellung unter Verstoß gegen § 85 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b PersVG Bln erfolgt ist, auf seinen Beschluss vom 8. Mai 2018 (a.a.O., S. 7 f.) Bezug.