Weitere Entscheidung unten: LSG Bayern, 05.11.2002

Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02   

Volltextveröffentlichungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Versammlungsrecht, Beschwerde, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Verletzung mindestens gleichrangiger Rechtsgüter oder wichtiger Gemeinschaftsgüter als Voraussetzung eines Versammlungsverbots, Versammlungsverbot als ultima ratio, Störung des stillen Gedenkens an die Toten durch Abhaltung einer Versammlung vor und auf einem (Soldaten-) Friedhof am Volkstrauertag, Zum Schutz des Volkstrauertages durch das Feiertagsgesetz, Gefährdung der öffentliche Ordnung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 2003, 623



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03  
    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; ferner Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2002, 623).

    Eine andere Beurteilung des Versammlungsverbotes hinsichtlich des auf dem Friedhof geplanten Teils der Versammlung wäre nur dann angezeigt, wenn eine Gefährdung von anderen, nicht mit dem Widmungszweck des Friedhofs und damit in Zusammenhang stehenden Schutzgütern durch die Versammlung zu besorgen wäre (vgl. zu einem solchen, hier nicht einschlägigen Fall eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg - Durchführung einer Versammlung am Volkstrauertag - Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2002 -4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff.).

  • OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04  

    Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; ferner Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2002, 623).

    Eine andere Beurteilung des Versammlungsverbotes hinsichtlich des auf dem Friedhof geplanten Teils der Versammlung wäre nur dann angezeigt, wenn eine Gefährdung von anderen, nicht mit dem Widmungszweck des Friedhofs und damit in Zusammenhang stehenden Schutzgütern durch die Versammlung zu besorgen wäre (vgl. zu einem solchen, hier nicht einschlägigen Fall eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg - Durchführung einer Versammlung am Volkstrauertag - Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff).

  • BVerfG, 16.11.2002 - 1 BvQ 47/02  

    Zulässigkeit einer Versammlung am Volkstrauertag

    unter Aufhebung der Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt/Oder vom 11. November 2002 mit den Maßgaben des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 15. November 2002 wieder herzustellen,.
mehr
  • OVG Brandenburg, 17.06.2005 - 4 B 98/05  

    Räumliche Beschränkung der Versammlung in Halbe bestätigt

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  • VG Sigmaringen, 26.01.2006 - 8 K 308/04  

    Mahnwache; Volkstrauertag; Gedenktag; Sondernutzungserlaubnis; Reichweite;

    Dem kommt nach dieser Anschauung ein so hoher Wert zu, dass seine Beachtung als für ein gedeihliches Zusammenleben notwendig erscheint (vgl. zum Charakter des Volkstrauertages auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623).
  • VG Neustadt, 17.07.2012 - 5 K 1163/11  

    ProzessrechtVersammlungsrecht

    Bei den (wenigen) stillen Feiertagen, die nach ihrem Charakter Anlass für ein stilles Gedenken und stille Trauer geben, will der Gesetzgeber die Feiertagsruhe schützen, um so diesen besonderen Charakter des Tages zu wahren (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2006, LKRZ 07, 68 zum Totensonntag; OVG Brandenburg, NVwZ 03, 623 zum Volkstrauertag).

Rechtsprechung
   LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02 KR ER   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

  • SG München, 11.07.2002 - S 3 KR 419/02
  • LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02 KR ER



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Wird zitiert von ... (2)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 16 B 92/02  

    Internetapotheken

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10.07.2002 durch die Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Senats nicht aus formellen Gründen rechtswidrig (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2002 - L 1 A 2881/02 ER-B - anderer Auffassung jedenfalls bezüglich der dort angefochtenen Bescheide Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.09.2002 - L 4 KR 122/02 ER - sowie Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2002 - L 4 B 326/02 KR ER ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2003 - L 16 B 66/02  

    Krankenversicherung

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 08.05.2002 durch die Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Senats nicht aus formellen Gründen rechtswidrig (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2002 - L 1 A 2881/02 ER-B - anderer Auffassung jedenfalls bezüglich der dort angefochtenen Bescheide Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.09.2002 - L 4 KR 122/02 ER - sowie Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2002 - L 4 B 326/02 KR ER ).
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