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   OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02   

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OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02 (https://dejure.org/2002,12734)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2002 - 4 B 326/02 (https://dejure.org/2002,12734)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 (https://dejure.org/2002,12734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung mindestens gleichrangiger Rechtsgüter oder wichtiger Gemeinschaftsgüter als Voraussetzung eines Versammlungsverbots ; Versammlungsverbot als ultima ratio; Störung des stillen Gedenkens an die Toten durch Abhaltung einer Versammlung vor und auf einem ...

  • Judicialis

    GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 8 Abs. 2; ; VerfBbg Art. 14; ; VersG § 15 Abs. 1; ; FTG Bbg § 5 Abs. 1; ; FTG Bbg § 5 Abs. 2; ; FTG Bbg § 9

  • saarheim.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Versammlung unter dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten" auf dem Waldfriedhof in Halbe, geplant für den Volkstrauertag (17. November 2002)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 623
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Die öffentliche Sicherheit umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel - aber nicht nur - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 - und 24. März 2001 - 4 B 36/01. Z -).

    Dabei setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfGE 69, 315, 362).

    Im Übrigen kann ein vorgängiges Verbot einer Versammlung als letzte Möglichkeit zum Schutz der öffentlichen Sicherheit nur dann verhängt werden, wenn mildere Mittel, namentlich versammlungsrechtliche Auflagen, nicht ausreichen, um einen hinreichenden Schutz gleichrangiger Rechtsgüter bzw. wichtiger Gemeinschaftsgüter zu gewährleisten (BVerfGE 69, 315, 353 u. 354).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 69, 315, 352 ff., sowie Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558 f.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -), ist eine Gefährdung oder auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Allgemeinen bzw. grundsätzlich nicht geeignet, ein Versammlungsverbot zu begründen, sondern nur Auflagen zur Beschränkung der Versammlung.

  • OVG Brandenburg, 24.03.2001 - 4 B 36/01

    Sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots; Beschwerde gegen ablehnenden

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -).

    Die öffentliche Sicherheit umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel - aber nicht nur - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 - und 24. März 2001 - 4 B 36/01. Z -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 69, 315, 352 ff., sowie Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558 f.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -), ist eine Gefährdung oder auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Allgemeinen bzw. grundsätzlich nicht geeignet, ein Versammlungsverbot zu begründen, sondern nur Auflagen zur Beschränkung der Versammlung.

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Eine örtliche oder zeitliche Verlegung der Versammlung liefe letztlich unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des Versammlungsanmelders (ebenfalls) auf ein Verbot der angemeldeten Versammlung hinaus (insofern unterscheidet sich der Fall von dem vom BVerfG mit Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, NVwZ 2001, 670, entschiedenen Fall, bei dem es dem Anmelder nach seinen eigenen Angaben nicht darauf ankam, ob die Versammlung an dem geplanten oder dem nächsten Tag stattfindet).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 69, 315, 352 ff., sowie Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558 f.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -), ist eine Gefährdung oder auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Allgemeinen bzw. grundsätzlich nicht geeignet, ein Versammlungsverbot zu begründen, sondern nur Auflagen zur Beschränkung der Versammlung.

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Vielmehr gebietet es die besondere, für die freiheitlich-demokratische Ordnung gleichsam konstituierende Bedeutung der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069, 2070 f.; E 69, 315, 344 ff.), das Verbot von vornherein auf solche Versammlungen zu beschränken, die mit dem Charakter des Volkstrauertages als Tag des stillen Gedenkens an die Opfer der beiden Weltkriege und des Nationalsozialismus nicht vereinbar sind.
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -).
  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01

    Erneut Demonstrationsverbot aufgehoben

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Es geht dabei nicht - wie in einer Mehrzahl von gerade in der letzten Zeit bis zum Bundesverfassungsgericht geführten Streitigkeiten (s. etwa Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 -, betreffend eine Versammlung am Ostermontag, und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 20/01 -, betreffend eine Versammlung am Karsamstag) - um den Schutz des Empfindens einer Mehrheit der Bevölkerung vor tatsächlich oder vermeintlich unzumutbaren Provokationen durch die öffentliche Darbietung politischer Gesinnungen mit einer Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut an bestimmten (Feier-)Tagen, sondern - ganz unabhängig von den Inhalten der Versammlung - um eine infolge der Durchführung der Versammlung zu erwartende konkrete und handfeste tatsächliche Störung eines Trauer- und Gedenktages für die Opfer der Weltkriege und des Nationalsozialismus ausgerechnet an einer Gedenkstätte, die die letzte Ruhestätte eben dieser Opfer ist und die deren Hinterbliebenen (auch und gerade) am Volkstrauertag ein ungestörtes Gedenken an ihre Angehörigen ermöglichen sollte.
  • OVG Brandenburg, 12.08.1998 - 4 B 31/98

    Wirtschaftsrecht: Widerruf eines Subventionsbescheides, Umdeutung eines

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513).
  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 20/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Es geht dabei nicht - wie in einer Mehrzahl von gerade in der letzten Zeit bis zum Bundesverfassungsgericht geführten Streitigkeiten (s. etwa Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 -, betreffend eine Versammlung am Ostermontag, und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 20/01 -, betreffend eine Versammlung am Karsamstag) - um den Schutz des Empfindens einer Mehrheit der Bevölkerung vor tatsächlich oder vermeintlich unzumutbaren Provokationen durch die öffentliche Darbietung politischer Gesinnungen mit einer Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut an bestimmten (Feier-)Tagen, sondern - ganz unabhängig von den Inhalten der Versammlung - um eine infolge der Durchführung der Versammlung zu erwartende konkrete und handfeste tatsächliche Störung eines Trauer- und Gedenktages für die Opfer der Weltkriege und des Nationalsozialismus ausgerechnet an einer Gedenkstätte, die die letzte Ruhestätte eben dieser Opfer ist und die deren Hinterbliebenen (auch und gerade) am Volkstrauertag ein ungestörtes Gedenken an ihre Angehörigen ermöglichen sollte.
  • BVerwG, 20.04.1983 - 1 B 53.83

    Begründung einer Revision mit Rechtsfragen des Landesrechts - Grundgesetzliche

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Der Volkstrauertag zählt mit dem Karfreitag und dem Totensonntag zu den "stillen" bzw. "ernsten" Feiertagen, dessen Charakter als Tag der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr durch die Regelung in § 5 Abs. 2 FTG - wie auch durch ähnliche Regelungen der Feiertagsgesetze anderer Bundesländer (s. etwa § 5 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage das Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992) - besonders geschützt werden soll (vgl. allg. zum erhöhten Schutz der stillen Feiertage: Mattner, Sonn- und Feiertagsrecht, 2. Aufl. 1991, S. 225, Rdn. 66; s. auch BVerwG, Beschluss vom 20. April 1983 - 1 B 53/83 -, zitiert nach juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2013 - 7 A 11277/12

    Trauermarsch der NPD am Volkstrauertag des Jahres 2011

    Er gehört zu den wenigen stillen Feiertagen, die nach ihrem Charakter Anlass und Anhalt für ein stilles Gedenken und Trauer um die Verstorbenen geben (vgl. OVG Brandenburg, NVwZ 2003, 623 [624] zum Volkstrauertag und Beschluss des Senats vom 24. November 2006 - 7 B 11487/06.OVG -, juris, Rn. 4 = AS 34, 73 zum Totensonntag).
  • VG Neustadt, 17.07.2012 - 5 K 1163/11

    Versammlungsverbot für NPD am Volkstrauertrag war rechtmäßig

    Bei den (wenigen) stillen Feiertagen, die nach ihrem Charakter Anlass für ein stilles Gedenken und stille Trauer geben, will der Gesetzgeber die Feiertagsruhe schützen, um so diesen besonderen Charakter des Tages zu wahren (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2006, LKRZ 07, 68 zum Totensonntag; OVG Brandenburg, NVwZ 03, 623 zum Volkstrauertag).
  • OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03

    Verbot einer angemeldeten Versammlung auf einem

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; ferner Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2002, 623).

    Eine andere Beurteilung des Versammlungsverbotes hinsichtlich des auf dem Friedhof geplanten Teils der Versammlung wäre nur dann angezeigt, wenn eine Gefährdung von anderen, nicht mit dem Widmungszweck des Friedhofs und damit in Zusammenhang stehenden Schutzgütern durch die Versammlung zu besorgen wäre (vgl. zu einem solchen, hier nicht einschlägigen Fall eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg - Durchführung einer Versammlung am Volkstrauertag - Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2002 -4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff.).

  • OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04

    Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; ferner Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2002, 623).

    Eine andere Beurteilung des Versammlungsverbotes hinsichtlich des auf dem Friedhof geplanten Teils der Versammlung wäre nur dann angezeigt, wenn eine Gefährdung von anderen, nicht mit dem Widmungszweck des Friedhofs und damit in Zusammenhang stehenden Schutzgütern durch die Versammlung zu besorgen wäre (vgl. zu einem solchen, hier nicht einschlägigen Fall eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg - Durchführung einer Versammlung am Volkstrauertag - Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff).

  • BVerfG, 16.11.2002 - 1 BvQ 47/02

    Ablehnung des Erlasses einer eA, das Verbot einer Versammlung auf dem

    unter Aufhebung der Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt/Oder vom 11. November 2002 mit den Maßgaben des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 15. November 2002 wieder herzustellen,.
  • VG Sigmaringen, 26.01.2006 - 8 K 308/04

    Mahnwache; Volkstrauertag; Gedenktag; Sondernutzungserlaubnis; Reichweite;

    Dem kommt nach dieser Anschauung ein so hoher Wert zu, dass seine Beachtung als für ein gedeihliches Zusammenleben notwendig erscheint (vgl. zum Charakter des Volkstrauertages auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623).
  • OVG Brandenburg, 17.06.2005 - 4 B 98/05

    Beschwerde gegen eine Auflage bei der Durchführung einer Versammlung; Wirksamkeit

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  • VG Koblenz, 24.11.2006 - 5 L 1754/06

    Kein Totengedächtnis auf dem Â"Feld des JammersÂ' in Bretzenheim

    Erforderlich ist eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten (OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02 KR ER   

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https://dejure.org/2002,22922
LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02 KR ER (https://dejure.org/2002,22922)
LSG Bayern, Entscheidung vom 05.11.2002 - L 4 B 326/02 KR ER (https://dejure.org/2002,22922)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2002 - L 4 KR 122/02

    Anordnung der sofortigen Vollziehung - Ermessensausübung - Interessenabwägung -

    Auszug aus LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02
    Nach Vorlage zweier Beschlüsse des LSG Niedersachsen (Az.: L 4 KR 122/02 ER, L 4 KR 101/02 ER) sowie eines Beschlusses des SG Hamburg (Az.: S 22 KR 594/02 ER), vergleichbare Streitgegenstände betreffend, weist der Ast. darauf hin, die von seiner Vertragspartnerin auf Basis des Arzneimittelliefervertrages vom 14.03.2002 an Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage eines von einem deutschen Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt ausgestellten Originalrezeptes gelieferten Arzneimittel stammten ausschließlich aus Deutschland, trügen eine deutsche Pharmazentralnummer, hätten einen Beipackzettel in deutscher Sprache und seien daher völlig identisch mit denjenigen Arzneimitteln, die in einer deutschen Präsenz-Apotheke über die Ladentheke gereicht werden.

    Zum Vertragspartner, der Apotheke D. , führt das LSG Niedersachsen/Bremen im Beschluss vom 30. September 2002 (Az.: L 4 KR 122/02) aus, die (dortige) Ag habe nicht berücksichtigt, dass bereits zehntausende deutscher Kunden Arzneimittel über die Apotheke D. beziehen und diese ein offensichtlich verlässliches Verfahren zur Entwicklung ihrer Lieferungen an die Besteller gefunden habe.

  • BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle

    Auszug aus LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02
    Zusammenfassend fehlt das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Anordnung die sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts erforderliche besondere öffentliche Interesse, das über jenes hinausgeht, dass den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG vom 25.01.1996, 2 BvR 2718/95 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 10.08.2001 - 11 O 64/01

    Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG - Nationale

    Auszug aus LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02
    Die Rechtsschutzwirkung des beim EuGH aufgrund der Vorlage des Landgerichts Frankfurt/Main vom 10.08.2001 (3/11 0 64/01) anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens müsse berücksichtigt werden.
  • LSG Bayern, 16.08.2002 - L 4 B 193/02

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einer einstweiligen Anordnung; Hinweis

    Auszug aus LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02
    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Ast. vom 12.09.2002, worin er auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16.08.2002 (Az.: L 4 B 193/02 KR) hinweist.
  • LSG Bayern, 02.09.2002 - L 4 B 174/02

    Klagebefugnis der Verbände zur Sozialgerichtsbarkeit; Verletzung der

    Auszug aus LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02
    Dabei ist die getroffene Entscheidung im Rahmen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 02.09.2002 (L 4 B 174/02 KR ER) zu sehen.
  • LSG Bayern, 14.08.2002 - L 4 B 268/02

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung wegen Rechtswidrigkeit des Bescheids aus

    Auszug aus LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02
    Schließlich sieht der Ast. seine Beschwerde auch begründet durch die formal-materiellen Ausführungen des Senats im Eilverfahren der BKK Hypo-Vereinsbank gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 14. August 2002 (Az.: L 4 B 268/02 KR ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.09.2002 - L 4 B 248/02
    Auszug aus LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02
    Der Senat weist hierzu außerdem noch auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.08.2002 (Az.: L 4 B 248/02 KR ER) hin.
  • SG Hamburg, 30.09.2002 - S 22 KR 594/02
    Auszug aus LSG Bayern, 05.11.2002 - L 4 B 326/02
    Nach Vorlage zweier Beschlüsse des LSG Niedersachsen (Az.: L 4 KR 122/02 ER, L 4 KR 101/02 ER) sowie eines Beschlusses des SG Hamburg (Az.: S 22 KR 594/02 ER), vergleichbare Streitgegenstände betreffend, weist der Ast. darauf hin, die von seiner Vertragspartnerin auf Basis des Arzneimittelliefervertrages vom 14.03.2002 an Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage eines von einem deutschen Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt ausgestellten Originalrezeptes gelieferten Arzneimittel stammten ausschließlich aus Deutschland, trügen eine deutsche Pharmazentralnummer, hätten einen Beipackzettel in deutscher Sprache und seien daher völlig identisch mit denjenigen Arzneimitteln, die in einer deutschen Präsenz-Apotheke über die Ladentheke gereicht werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 16 B 92/02

    Krankenversicherung

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10.07.2002 durch die Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Senats nicht aus formellen Gründen rechtswidrig (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2002 - L 1 A 2881/02 ER-B - anderer Auffassung jedenfalls bezüglich der dort angefochtenen Bescheide Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.09.2002 - L 4 KR 122/02 ER - sowie Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2002 - L 4 B 326/02 KR ER ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2003 - L 16 B 66/02

    Krankenversicherung

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 08.05.2002 durch die Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Senats nicht aus formellen Gründen rechtswidrig (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2002 - L 1 A 2881/02 ER-B - anderer Auffassung jedenfalls bezüglich der dort angefochtenen Bescheide Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.09.2002 - L 4 KR 122/02 ER - sowie Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2002 - L 4 B 326/02 KR ER ).
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