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   BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84   

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BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84 (https://dejure.org/1988,423)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.1988 - 4 C 26.84 (https://dejure.org/1988,423)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 1988 - 4 C 26.84 (https://dejure.org/1988,423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fernstraßen - Flurbereinigung - Planfeststellung - Straßenführung - Verlegung - Öffentliche Belange

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 3
    Planrechtfertigung im Straßenrecht; Bestimmtheitsgrundsatz [Bundes- oder Landstraße]; Verlegung einer Straßenführung und die Dimensionierung der Trasse; Bedeutung der Flurbereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1048 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 149
  • DÖV 1989, 230
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 32.84

    Gewichtung der abwägungserheblichen Belange im straßenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Zur Bedeutung der Flurbereinigung in der straßenrechtlichen Planfeststellung (im Anschluß an Senat vom 18.12.1987, NVwZ 1989, 145, 147) [BVerwG 18.12.1987 - 4 C 32/84], insbesondere nach Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses durch das BVerfG (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] = NJW 1987, 1251 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] - Boxberg).

    Nach der inzwischen vorliegenden Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von (straßenrechtlicher) Planfeststellung und Flurbereinigung (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - UPR 1988, 180 und - BVerwG 4 C 49.83 - UPR 1988, 182) kommt es zunächst darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde bei der Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange das Maß der Betroffenheit der notfalls zu enteignenden Grundeigentümer im Hinblick auf die vorgesehene Flurbereinigung wirklich gemindert oder nur ergänzend und für seine Entscheidung unerheblich auf die erwartete Flurbereinigung hingewiesen hat.

    Sollte sich im vorliegenden Fall ergeben, daß im Rahmen der Abwägung die Belange der Grundstückseigentümer wegen der eingeleiteten Flurbereinigung als in erheblicher Weise gemindert beurteilt worden sind, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 a.a.O.) nur dann zulässig, wenn die Flurbereinigung zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits hinreichend verfestigt war.

    Nur wenn dies der Fall ist und sich daraus eine reale Minderung der Eigentumsbetroffenheit objektiv abzeichnet, darf dies in der Planfeststellung berücksichtigt werden (wegen der Einzelheiten vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 1987 a.a.O.).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Zur Bedeutung der Flurbereinigung in der straßenrechtlichen Planfeststellung (im Anschluß an Senat vom 18.12.1987, NVwZ 1989, 145, 147) [BVerwG 18.12.1987 - 4 C 32/84], insbesondere nach Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses durch das BVerfG (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] = NJW 1987, 1251 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] - Boxberg).

    Sollte das Berufungsgericht aufgrund seiner weiteren Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, daß der Hinweis auf das Flurbereinigungsverfahren im Planfeststellungsbeschluß konstitutiver Charakter hatte und nach den Umständen dieses Falles auch haben durfte, wird es weiter zu prüfen haben, welche rechtlichen Folgen die Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 25. Juni 1982 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 hat.

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Denn wenn das Vorhaben sinnvoll oder zweckmäßiger zu unterbleiben hat, kann es nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats "vernünftigerweise geboten" sein (vgl. BVerwGE 56, 110 ).

    Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu in ihrem rechtlichen Ansatz nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 56, 110, 122 ff. mit weiteren Hinweisen).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Daher müssen die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen - unbeschadet der ferner gebotenen Abwägung der konkreten Belange - generell geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl. BVerwGE 71, 166 und 72, 282 ).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit solchen konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend gerechtfertigt werden, so daß es nicht in jedem Fall geboten ist, das Verkehrsbedürfnis etwa auf der Grundlage einer Verkehrszählung konkret nachzuweisen (vgl. BVerwGE 71, 166 ; 72, 282 ).

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Nach alledem beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf der von ihm in Abweichung vom Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - (BVerwGE 61, 295) vertretenen Rechtsauffassung, bei der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses komme es nicht darauf an, ob dieser nach den für Bundesstraßen geltenden Verfahrensvorschriften festgestellt worden sei oder ob hierfür die landesrechtlichen Bestimmungen angewandt worden seien.

    Daß der bloße Zitierfehler unschädlich ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 1981 (a.a.O.) nicht in Frage gestellt.

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 53.82

    Aufhebung - Planfeststellungsbeschluss - Aufgabe des Straßenbauvorhabens -

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Danach steht - insoweit übereinstimmend mit dem Berufungsgericht - fest, daß die Planfeststellungsbehörde sowohl den zukünftigen Charakter der geplanten Straße richtig eingeschätzt (vgl. dazu Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5 und Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 ) als auch das Planfeststellungsverfahren zutreffend nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt hat.

    Während ein solches "Offen-Lassen" hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung der Rechtslage (Planrechtfertigung, Abwägungsgebot) nicht zulässig ist (vgl. die angegebenen Urteile des Senats vom 11. November 1983 und 11. April 1986 a.a.O.) und hier auch nicht in Rede steht, will im vorliegenden Fall das Berufungsgericht jedoch für die "inhaltlich übereinstimmenden Schritte" des Planfeststellungsverfahrens die Rechtmäßigkeit nicht davon abhängig machen - also die Frage letztlich offenlassen -, ob die Behörde nach den landesrechtlichen Bestimmungen oder den für Bundesstraßen geltenden Verfahrensvorschriften vorgegangen ist.

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Die Planrechtfertigung muß vielmehr auch vor dem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 3 GG) standhalten, soweit die Planung - wie hier - in private Rechte Dritter eingreift und - nach gesetzlicher Vorschrift - Grundlage der zur Ausführung des Plans etwa erforderlichen Enteignung ist (vgl. BVerwGE 48, 56 ).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit solchen konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend gerechtfertigt werden, so daß es nicht in jedem Fall geboten ist, das Verkehrsbedürfnis etwa auf der Grundlage einer Verkehrszählung konkret nachzuweisen (vgl. BVerwGE 71, 166 ; 72, 282 ).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Nach der inzwischen vorliegenden Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von (straßenrechtlicher) Planfeststellung und Flurbereinigung (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - UPR 1988, 180 und - BVerwG 4 C 49.83 - UPR 1988, 182) kommt es zunächst darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde bei der Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange das Maß der Betroffenheit der notfalls zu enteignenden Grundeigentümer im Hinblick auf die vorgesehene Flurbereinigung wirklich gemindert oder nur ergänzend und für seine Entscheidung unerheblich auf die erwartete Flurbereinigung hingewiesen hat.
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    In der Rechtsprechung ist zudem hinreichend geklärt, daß die Flurbereinigung als Ausgleichsmaßnahme geeignet und aus diesem Grunde im Rahmen der Abwägung zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70 = NVwZ 1989, 145 ; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71 = NVwZ 1989, 147 ; Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 26.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74 = NVwZ 1989, 149 ).

    Die Beschwerde trägt vor, das angegriffene Urteil weiche ab von den Urteilen des beschließenden Senats vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70 = DVBl. 1988, 536 und - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71 = DVBl. 1988, 534 und vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 26.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74 = NVwZ 1989, 149 = UPR 1989, 103 .

    In seinem Urteil vom 3. Mai 1988 (- BVerwG 4 C 26.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74 = UPR 1989, 103 ) hat der Senat seine Rechtsprechung bestätigt und dabei auf Besonderheiten hingewiesen, die sich im Anschluß an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 [Boxberg] ergeben könnten.

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    Die Klage, die gegen den die K 2841 betreffenden Planfeststellungsbeschluß erhoben worden sei, sei zwar abgewiesen worden; jedoch sei die Revision hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Az.: BVerwG 4 C 26.84).

    Daß der hinsichtlich der B 292 ergangene Planfeststellungsbeschluß durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 1983 - 5 S 2275/82 - insoweit aufgehoben wurde, als dadurch die im Planbereich gelegenen Grundstücke der damaligen Kläger betroffen werden, berührt die Zulässigkeit der Enteignung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ebensowenig wie der Umstand, daß die Klagen gegen die Planfeststellung für die K 2841 noch im Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind (Az.: BVerwG 4 C 26.84).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 5 S 203/11

    Präklusionswirkung von nicht fristgerecht erhobenen Einwendungen und

    Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).

    Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).

    Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282).

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