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   FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1236/07   

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https://dejure.org/2008,5927
FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1236/07 (https://dejure.org/2008,5927)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 K 1236/07 (https://dejure.org/2008,5927)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 4 K 1236/07 (https://dejure.org/2008,5927)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bezeichnung des Inhaltsadressaten und des Bekanntgabeempfängers in einer Prüfungsanordnung bei Gesamtrechtsnachfolge nach formwechselnder Umwandlung von Gesellschaften

  • Judicialis

    AO § 122 Abs. 1; ; AO § 170 Abs. 1; ; AO § 170 Abs. 2; ; AO § 171 Abs. 4; ; AO § 181 Abs. 1; ; AO § 193 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens; Geltendmachung der Befangenheit des Betriebsprüfers; Mangelhafte Vorbereitung als Grund für die Verlegung des Zeitpunkts der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 894
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (71)

  • BFH, 13.12.1994 - VII R 46/94

    Bestimmung der Betriebsprüfer im Sinne einer innnerdienstlichen Maßnahme des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1236/07
    Grund hierfür ist, dass die Festlegung der Person des Betriebsprüfers grundsätzlich weder selbständig noch im Verfahren gegen die PA angefochten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, EFG 1982, 6; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, EFG 1991, 515), da die in § 197 Abs. 1 AO vorgeschriebene Bekanntgabe des Namens des Prüfers kein Verwaltungsakt ist, sondern lediglich eine nicht anfechtbare innerdienstliche Maßnahme des Finanzamts.

    Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bestimmung der Personen, die mit der Durchführung einer Betriebsprüfung betraut werden, keine unmittelbare Regelung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen beinhaltet und ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.).

    Diese Vorschrift verschafft dem Steuerpflichtigen jedoch kein förmliches Ablehnungsrecht gegenüber dem betreffenden Amtsträger (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758).

    Der Adressat der PA kann danach die Befangenheit des Amtsträgers, der an einem Steuerbescheid mitgewirkt hat oder dessen Erkenntnisse Grundlage eines Steuerbescheids sind, nur als Verfahrensfehler im Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts geltend machen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.).

    Da gegen die Bestimmung der Prüfer bzw. ihre Nichtabberufung im Prüfungsverfahren - wie bereits ausgeführt - kein selbständiger Rechtsbehelf gegeben ist, kann die angeblich rechtswidrige Mitwirkung von Betriebsprüfern bei einer inzwischen abgeschlossenen Prüfung allenfalls im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.).

  • FG Köln, 05.12.1990 - 7 K 231/85

    Finanzgerichtsordnung; Klagebefugnis gegen Prüfungsanordnung bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1236/07
    Grund hierfür ist, dass die Festlegung der Person des Betriebsprüfers grundsätzlich weder selbständig noch im Verfahren gegen die PA angefochten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, EFG 1982, 6; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, EFG 1991, 515), da die in § 197 Abs. 1 AO vorgeschriebene Bekanntgabe des Namens des Prüfers kein Verwaltungsakt ist, sondern lediglich eine nicht anfechtbare innerdienstliche Maßnahme des Finanzamts.

    Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bestimmung der Personen, die mit der Durchführung einer Betriebsprüfung betraut werden, keine unmittelbare Regelung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen beinhaltet und ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.).

    Der Adressat der PA kann danach die Befangenheit des Amtsträgers, der an einem Steuerbescheid mitgewirkt hat oder dessen Erkenntnisse Grundlage eines Steuerbescheids sind, nur als Verfahrensfehler im Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts geltend machen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.1981 - 2 K 237/80
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1236/07
    Grund hierfür ist, dass die Festlegung der Person des Betriebsprüfers grundsätzlich weder selbständig noch im Verfahren gegen die PA angefochten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, EFG 1982, 6; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, EFG 1991, 515), da die in § 197 Abs. 1 AO vorgeschriebene Bekanntgabe des Namens des Prüfers kein Verwaltungsakt ist, sondern lediglich eine nicht anfechtbare innerdienstliche Maßnahme des Finanzamts.

    Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bestimmung der Personen, die mit der Durchführung einer Betriebsprüfung betraut werden, keine unmittelbare Regelung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen beinhaltet und ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.).

    Der Adressat der PA kann danach die Befangenheit des Amtsträgers, der an einem Steuerbescheid mitgewirkt hat oder dessen Erkenntnisse Grundlage eines Steuerbescheids sind, nur als Verfahrensfehler im Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts geltend machen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1231/07

    Erlass von Prüfungsanordnungen bei Organschaft - keine eigenständige

    Soweit es auf die Rechtmäßigkeit der PA gegenüber dem Organträger ankomme, werde auf die Ausführungen zum Verfahren des Organträgers unter Aktenzeichen 4 K 1236/07 verwiesen.

    Erhebliche Gründe im Sinne der genannten Vorschriften, die dem Gericht hätten Anlass geben müssen, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, lagen im Streitfall nicht vor, denn der Umstand, dass der Bekl mit Schriftsatz vom 14. November 2008 nochmals Ausführungen gemacht hat, stellt selbst dann keine genügende Entschuldigung für eine mangelnde Vorbereitung der Klin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten auf die mündliche Verhandlung dar, wenn der Vortrag im Verfahren 4 K 1236/07 zutreffen sollte, dass der Schriftsatz erst am 21. November 2008 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten eingegangen sei.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 9 N 45.09

    Gewerbesteuer; Haftungsbescheid; Gesellschafterhaftung; Ermessen;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Wirksamkeit von Bescheiden im Zusammenhang mit Umwandlungsvorgängen, der sich die Finanzgerichte und Oberverwaltungsgerichte weitgehend angeschlossen haben (vgl. etwa FG Baden-Württemberg v. 9. Dezember 2008 - 4 K 1236/07, EFG 2009, 894), ist zwischen formwechselnden und nicht formwechselnden Umwandlungen zu differenzieren.

    Hier ist eine Bekanntgabe an die Rechtsvorgängerin nicht von vornherein unwirksam (FG Baden-Württemberg v. 9. Dezember 2008 - 4 K 1236/07, EFG 2009, 894).

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