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   FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07   

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FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07 (https://dejure.org/2008,20269)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 4 K 48/07 (https://dejure.org/2008,20269)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 4 K 48/07 (https://dejure.org/2008,20269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    MOG § 10 Abs. 1; ; VO 3665/87/EWG Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4; ; VO 3665/87/EWG Art. 11 Abs. 3; ; VO 3665/87/EWG Art. 16 Abs. 1; ; VO 3665/87/EWG Art. 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweislast im Rückforderungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beweislast im Rückforderungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung: Beweislast im Rückforderungsverfahren

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.07.2005 - C-515/03

    Eichsfelder Schlachtbetrieb - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
    So hat der Gerichtshof zum einen in seinem Urteil vom 21.7.2005 (C-515/03, Eichsfelder Schlachtbetrieb, [...]) ausgeführt, dass die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses insbesondere in der Zahlung der geltenden Einfuhrzölle besteht, die, wenn sie durch die Einfuhrzolldokumente nachgewiesen wird, eine Gewähr dafür bietet, dass das Erzeugnis im Bestimmungsdrittland angekommen ist (Rz. 28).

    Da durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12.2.2008, C-2/06, Kempter KG, Rz. 35 f), sind sowohl das beklagte Hauptzollamt als auch der erkennende Senat an die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Normierungen der Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4, 17 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 durch den Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21.7.2005 (C-515/03) und 11.1.2007 (C-279/05) gebunden.

  • EuGH, 11.01.2007 - C-279/05

    Vonk Dairy Products - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Käse - Art.

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
    Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.1.2007 (C-279/05, Vonk Dairy Products BV, [...]) deutlich gemacht, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber den nationalen Behörden über die Regelung des Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 3665/87 die Möglichkeit eingeräumt hat, zusätzliche Beweismittel zu fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist (Rz. 36).

    Da durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12.2.2008, C-2/06, Kempter KG, Rz. 35 f), sind sowohl das beklagte Hauptzollamt als auch der erkennende Senat an die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Normierungen der Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4, 17 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 durch den Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21.7.2005 (C-515/03) und 11.1.2007 (C-279/05) gebunden.

  • EuGH, 25.05.1993 - C-271/92

    Laboratoire de prothèses oculaires / Union nationale des syndicats d'opticiens de

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof in älteren Judikaten erkannt, dass die Erfüllung der Zollförmlichkeiten dem Erzeugnis nur im Prinzip den Zugang zum Markt des Bestimmungsdrittlandes garantieren und dass die Verzollungsbescheinigung deshalb nur ein widerlegbares Indiz dafür ist, dass das Ziel der differenzierten Ausfuhrerstattungen tatsächlich erreicht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 11.7.1984, C-89/83 - Dimex -, Rz. 10 u.11; EuGH, Urteil vom 31.3.1993, C-271/92 - Möllmann-Fleisch -, Rz. 13 u. 14, [...]).

    Die Beweiskraft, die die Verzollungsbescheinigung normalerweise hat, kann daher, wie der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt hat, entfallen, wenn begründete Zweifel aufkommen, ob die Waren tatsächlich auf den Markt des Bestimmungsdrittlandes gelangt sind, um dort vermarktet zu werden (EuGH, Urteil vom 31.3.1993, C-271/92 - Möllmann-Fleisch -, Rz. 15, [...]).

  • FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 835/97

    Berechtigung zur Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungsbeträge; Rücknahme

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, [...]).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04

    Keine Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung, wenn der Zugang

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, [...]).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • FG Hamburg, 06.01.2004 - IV 243/03

    Ausfuhrerstattung: Nachweis über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr des

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, [...]).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
    Da durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12.2.2008, C-2/06, Kempter KG, Rz. 35 f), sind sowohl das beklagte Hauptzollamt als auch der erkennende Senat an die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Normierungen der Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4, 17 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 durch den Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21.7.2005 (C-515/03) und 11.1.2007 (C-279/05) gebunden.
  • BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02

    Differenzierte Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, [...]).
  • EuGH, 11.07.1984 - 89/83

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Dimex

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof in älteren Judikaten erkannt, dass die Erfüllung der Zollförmlichkeiten dem Erzeugnis nur im Prinzip den Zugang zum Markt des Bestimmungsdrittlandes garantieren und dass die Verzollungsbescheinigung deshalb nur ein widerlegbares Indiz dafür ist, dass das Ziel der differenzierten Ausfuhrerstattungen tatsächlich erreicht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 11.7.1984, C-89/83 - Dimex -, Rz. 10 u.11; EuGH, Urteil vom 31.3.1993, C-271/92 - Möllmann-Fleisch -, Rz. 13 u. 14, [...]).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-299/94

    Anglo Irish Beef Processors International u.a.

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass Voraussetzung für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung der Nachweis ist, dass das Erzeugnis in das betreffende Drittland eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 13.3.1997, C-109/95 - Astir A.E. -, [...]), und dass es im Hinblick auf den Zweck des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattung wesentlich ist, dass die durch die Gewährung einer Erstattung subventionierten Waren tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen und auf diesem in den Verkehr gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28.3.1996, C-299/94 - Anglo-Irish Beef Processors International -, [...]).
  • EuGH, 13.03.1997 - C-109/95

    Astir / Elliniko Dimosis

  • FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

    Auch der erkennende Senat hat die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in seiner Rechtsprechung bislang als Erstattungsvoraussetzung angesehen (FG Hamburg, Urteile vom 02.09.2004, IV 385/02 und vom 28.02.2008, 4 K 48/07).

    Im Rückforderungsverfahren liegt allerdings die Beweislast dafür, dass die Ausfuhrware den Markt des Bestimmungslandes tatsächlich nicht erreicht hat, beim beklagten Hauptzollamt, wenn der Ausführer ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einfuhrzolldokument vorgelegt und das Hauptzollamt daraufhin ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, weitere Beweise für die Ankunft der Waren im Bestimmungsland zu fordern, die Ausfuhrerstattung endgültig gewährt bzw. die Sicherheiten freigegeben hat (FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2008, 4 K 48/07).

  • FG Hamburg, 16.08.2012 - 4 K 106/10

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

    Dies hat der Senat für die Fälle, in denen der Ausführer - wie hier - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einfuhrzolldokument vorgelegt und der Beklagte daraufhin, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, weitere Beweise für die Ankunft der Waren im Bestimmungsland zu fordern, die Ausfuhrerstattung endgültig gewährt bzw. die Sicherheiten freigegeben hat, bereits wiederholt entschieden (FG Hamburg, Urteile vom 28.02.2008, 4 K 48/07 - unter Hinweis insbesondere auf die die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.07.2005, C-515/03, und vom 11.01.2007, C-279/05 -, und vom 12.02.2010, 4 K 227/08).

    Da durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12.02.2008, C-2/06, Rz. 35 f.), sind sowohl der Beklagte als auch der erkennende Senat an die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Normierungen der Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4, 17 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 durch den Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21.07.2005 (C-515/03) und 11.01.2007 (C-279/05) gebunden (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2008, 4 K 48/07).

  • FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 237/08

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Vorlage von

    Auch der erkennende Senat hat die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in seiner Rechtsprechung bislang als Erstattungsvoraussetzung angesehen (FG Hamburg, Urteile vom 02.09.2004, IV 385/02 und vom 28.02.2008, 4 K 48/07).

    Im Rückforderungsverfahren liegt allerdings die Beweislast dafür, dass die Ausfuhrware den Markt des Bestimmungslandes tatsächlich nicht erreicht hat, beim beklagten Hauptzollamt, wenn der Ausführer ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einfuhrzolldokument vorgelegt und das Hauptzollamt daraufhin ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, weitere Beweise für die Ankunft der Waren im Bestimmungsland zu fordern, die Ausfuhrerstattung endgültig gewährt bzw. die Sicherheiten freigegeben hat (FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2008, 4 K 48/07).

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